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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2008 - 11 R 4336/07
Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten im Ausland, fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben
Eine fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben i.S. von § 56 Abs. 3 SGB VI ist nur dann gegeben, wenn zwar das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen, die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und wenn rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt. Daran fehlt es, wenn ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte nach zunächst befristeter Beschäftigung mit unbefristetem Arbeitsvertrag im Ausland tätig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 56 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stuttgart 26.04.2007 S 13 R 428/05