Beitragspflicht zur Sozialversicherung
IT-Consultant
Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
Ernsthaftigkeit dokumentierter Vereinbarungen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 07.01.2008 bis 31.12.2012 bei der Klägerin
sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen
und zählt nach eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland.
Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Der 1965 geborene Beigeladene zu 1) ist als IT-Consultant tätig.
In der Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2012 war der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig. Der Tätigkeit für die Klägerin
lagen mit "Beauftragung" überschriebene Verträge zugrunde, in denen die Klägerin als "Auftraggeber" den Beigeladenen zu 1)
als "Auftragnehmer" beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum mit einem geplanten Leistungsumfang
von näher genannten Personenstunden zu einem Stundensatz von 60 EUR mit Einsatzort St. zu erbringen. Die erste Beauftragung
vom 15.01.2008 bezog sich auf den Zeitraum 07.01. bis 30.06.2008 mit 1.000 Stunden. Es folgten weitere Folge-Beauftragungen
vom 16.05.2008 (01.07. bis 31.12.2008 über 1.000 Stunden) und fortlaufend bis 31.12.2012. Auszugsweise lauteten die Verträge
wie folgt:
Leistungsbeschreibung - Betreuung der Mobile Client Infrastruktur - Technischer Support der Mobile Infrastruktur Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter
dem Kapitel "Leistungsbeschreibung" des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. b) Der angegebene
Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen. c) Der vereinbarte Stundensatz
gilt unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt
werden. d) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht
begründet. e) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung
wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. f) Der Auftragnehmer
ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
g) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber
zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche
fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsmäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem
Auftraggeber verantwortlich. h) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag
entsprechend auszuweisen. i) Soweit Leistungen beim Auftraggeber oder dessen Kunden durchgeführt werden, sind die dort geltenden
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten. j) Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen
Aufgaben durch qualifiziertes Personal mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik durchführen.
Er wird die mit dem Auftraggeber bzw dessen Kunden abgestimmten Methoden/Prozesse, Werkzeuge und Qualitätssicherungssysteme
anwenden bzw einsetzen. 3. Laufzeit des Vertrags/Kündigung a) Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen
wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn dem Kunden
die Qualität und die Quantität der geleisteten Arbeit nicht genügen, ohne Frist schriftlich gekündigt werden. b) Kündigt der
Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß
entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt. c) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag
vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 4. Abrechnung/Rechnungsstelle a) Der Auftragnehmer
wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen ... b) Die monatliche Abrechnung
erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den
Rechnungen beizufügen sind ... 8. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss
einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss sich bei Personenschäden
auf mindestens 1.000.000,00 Euro sowie bei Sachschäden auf mindestens 250.000,00 Euro belaufen. 9. Sonstiges/Schlussbestimmungen
e) Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Dienstleistungen des Auftraggebers.
Der Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit für die Klägerin am Betriebssitz der Endkundin (D. AG St.) und teilweise von seinem
Home Office aus. Vor Ort bei der Endkundin wurde ihm ein Arbeitsplatz mit der erforderlichen Technik zur Verfügung gestellt.
Der Beigeladene zu 1) rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit Umsatzsteuer ab.
Am 09.06.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit
für die Klägerin. Als Tätigkeitsbezeichnung gab er "Consultant/Berater für Lotus Notes Anwendungsentwicklung und Administration"
an. Auf Nachfrage führte er aus, er unterstütze den Third-Level-Support für die D. AG, entwickle Lotus Notes Datenbanken zur
besseren Abwicklung des Third-Level-Supports und stehe als Ansprechpartner in Fragen Lotus Notes Client zur Verfügung. Er
erhalte keine Weisungen fachlicher Art. Der Kunde vereinbare mit der Klägerin die Meilensteine. Der Projektleiter der Klägerin
stimme mit dem Beigeladenen zu 1) im Groben die anstehenden Aufgaben ab. Die vorgegebenen Arbeitspakete priorisiere er selbst,
innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gebe es keine Vorgaben für die Einteilung der Arbeitszeit oder hinsichtlich der Art
und Weise, wie die Arbeitspakete umgesetzt würden. Die Tätigkeit werde üblicherweise überwiegend in den Räumen des Kunden
erbracht, dies bedinge die Kommunikation, Feinabstimmung, Anpassung und die komplexe verzahnte Infrastruktur bei Großkunden.
Sein unternehmerisches Risiko liege darin, dass das Projekt jeweils auf ein halbes Jahr begrenzt sei ohne Gewähr für Folgeaufträge.
Bei Fehlleistungen sei er regresspflichtig. Außerdem müsse er Investitionen tätigen für neue Soft- und Hardware, Schulungsunterlagen,
Zertifizierungen sowie Rücklagen für größere Anschaffungen (Büro, Kfz).
Die Beklagte hörte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 21.10.2008 schriftlich an, welche sich ausführlich
äußerten. Mit Bescheid vom 28.11.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als IT-Consultant
bei der Klägerin ab 07.01.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Der Beigeladene zu 1)
sei als Subunternehmer bei dem Endkunden der Klägerin tätig. Die Modalitäten der Leistungserbringung würden zwischen der Klägerin
und ihrem Kunden vereinbart und lediglich an den Beigeladenen zu 1) delegiert. Im Außenverhältnis erscheine der Beigeladene
zu 1) nicht als selbstständiger Unternehmer, er sei in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert. Maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten
hinsichtlich Arbeitsort, -zeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten
des Kunden mit den vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt und erfolge im Team. Der vorgesehene Arbeitsaufwand entspreche einer
Vollzeitbeschäftigung. Unterschiede zu fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin (kein Dienstwagen, kein Diensthandy, Urlaubsregelung)
resultierten aus der Einstufung als freier Mitarbeiter. Als Vergütung werde ein nicht an einen Erfolg geknüpfter fester Stundenlohn
gezahlt, es bestehe kein typisches Unternehmerrisiko.
Hiergegen erhoben sowohl die Klägerin (am 09.12.2008) als auch der Beigeladene zu 1) (am 19.12.2008) Widerspruch. Die Klägerin
verwies darauf, dass der Beigeladene zu 1) den Stundensatz mit der Klägerin frei vereinbart habe. Die Gestaltung des Zeitrahmens
für die Tätigkeit erfolge frei, innerhalb des Zeitrahmens gebe es keine Vorgaben. Es bestehe auch ein erhebliches Unternehmerrisiko.
Unabhängig von Schadenersatzansprüchen sei das Projekt zeitlich begrenzt, für Folgeaufträge sei der Beigeladene zu 1) selbst
verantwortlich. Die vom Kunden gestellten Arbeitsmittel beruhten auf Sicherheitserwägungen. Der Kunde wisse, dass der Beigeladene
zu 1) selbstständig sei, er wolle jedoch für das Projekt nur einen Ansprechpartner haben, der alles organisiere. Umfangreiche
IT-Projekte würden üblicherweise in den Räumen des Kunden erbracht.
Der Beigeladene zu 1) bestätigte, dass dem Endkunden bekannt sei, dass er nicht als Mitarbeiter der Klägerin tätig werde.
Ein Weisungsrecht der Klägerin sei nicht gegeben. Die Auftragserteilung erfolge durch Übertragung sog Arbeitspakete. Diese
würden zunächst zwischen der Klägerin und der D. AG abgestimmt und sodann vom Projektleiter der Klägerin an den Beigeladenen
zu 1) herangetragen und einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung festgelegt. Zur Übernahme einzelner Arbeitspakete sei der
Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit ausschließlich in den Räumen
der D. AG entfalte, liege an den Geheimhaltungsvorschriften der D. AG, die eine Tätigkeit vom Firmensitz des Beigeladenen
zu 1) unter Mitnahme entsprechender Hardware nicht zulasse. Zudem könne der Beigeladene zu 1) auch Subunternehmer einsetzen,
was für ein Arbeitsverhältnis untypisch wäre. Die Vereinbarung einer zeitbezogenen Vergütung sei branchenüblich.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 26.08.2009 wies die Beklagte gegenüber der Klägerin sowie dem Beigeladenen zu 1) die Widersprüche
zurück. Hinsichtlich Arbeitsort und -zeit seien dem Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.
Der Einsatzort (Unternehmern des Kunden) sei zwangsläufig vorgegeben, die Arbeitszeit orientiere sich am vorgegebenen Zeitrahmen
und den Arbeitszeiten des Endkunden. Dass bezüglich der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit keine detaillierten Weisungen
hätten erteilt werden können, führe nicht zur Selbstständigkeit. Gerade bei Diensten höherer Art trete an Stelle der Weisungsgebundenheit
die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht, da die eigene Arbeitskraft
bei fester Stundenpauschale nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt werde. Hilfskräfte würden nicht eingesetzt. Der Beigeladene
zu 1) sei mit seiner Tätigkeit in den Betriebsablauf eines Dritten eingegliedert.
Am 25.09.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das zunächst unter
dem Aktenzeichen S 22 R 6473/09 geführte Verfahren hat mit Beschluss vom 16.05.2011 zunächst geruht und ist am 03.01.2013 fortgeführt worden.
Am 29.09.2009 hat der Beigeladene zu 1) Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (S 14 R 4354/09). Das stattgebende Urteil vom 25.01.2011 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25.09.2012 (L 5 R 292/11) aufgehoben und die Klage als unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen.
Mit Änderungsbescheiden vom 02.12.2009 hat die Beklagte die Bescheide vom 28.11.2008 dahingehend abgeändert, dass für den
Beigeladenen zu 1) in der Tätigkeit bei der Klägerin ab 07.01.2008 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Mit Urteil vom 25.10.2016 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 07.01.2008 bis 31.12.2012
seine Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
unterlag. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin beim Endkunden tätig gewesen. Einen Projektleiter
der Klägerin habe es nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Welche
konkreten Tätigkeiten der Beigeladene zu 1) bei dem Endkunden vornehmen musste, habe er, nachdem ihm die Probleme seitens
eines IT-Mitarbeiters des Endkunden vorgetragen worden waren, selbst feststellen müssen. Eine Eingliederung in den Betrieb
der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit lasse sich nicht feststellen. Der Beigeladene zu 1) habe selbst entscheiden können,
welche der von einem IT-Mitarbeiter des Kunden angebotenen Arbeitspakete er übernahm. Im Rahmen eines solchen Arbeitspakets
sei der Beigeladene zu 1) weitgehend autark tätig gewesen. Absprachen mit Mitarbeitern des Kunden seien auf gleichberechtigter
Ebene erfolgt und nicht durch einen Projektleiter vorgegeben worden. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit nach seinen
Angaben in der mündlichen Verhandlung zu 30% beim Endkunden und zu 70% vom häuslichen Büro aus erledigt. Die Notwendigkeit
der Erledigung einiger Arbeiten beim Endkunden ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch seine Arbeitszeit habe der Beigeladene
zu 1) frei gestalten können. Er habe keinen fachlichen Weisungen unterlegen. Die Ausfüllung von Leistungsnachweisen sei kein
Indiz für abhängige Beschäftigung, sondern eine bei Dienstleistern übliche Vorgehensweise. Der Beigeladene zu 1) habe ein
gewisses Unternehmerrisiko getragen, da er ein eigenes Büro und entsprechende Arbeitsmittel vorhalte. Es sei auch keine Arbeitsbereitschaft,
sondern nur die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bezahlt worden. Gegen abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der
Vergütung. Zusammenfassend habe sich die Zusammenarbeit zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1) darin erschöpft, dass ein
Auftrag des Endkunden an den Beigeladenen zu 1) weitergegeben worden sei. Insgesamt sei von selbstständiger Tätigkeit auszugehen.
Gegen das ihr am 11.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.12.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Klägerin
habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Verantwortung für die Koordination des Großprojekts beim Endkunden
einem Projektleiter der Klägerin obliege, der sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektleiter des Endkunden abstimme.
Der Projektleiter der Klägerin stimme mit dem Beigeladenen zu 1) Arbeitspakete ab, die dieser unter Berücksichtigung des gemeinsam
geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens ausarbeite. Das SG verkenne die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Zusammenhang mit der Frage der Eingliederung und Weisungsgebundenheit.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1) seine Dienstleistungen im Rahmen eines Werkvertrags zwischen
Klägerin und Endkunde erbringe. Die zu erbringende Leistung werde lediglich mit Betreuung der Mobile Client Infrastruktur
und Technischer Support umschrieben ohne weitere Präzisierung. Bereits die vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die
Erteilung von Weisungen, andernfalls wäre die praktizierte Abstimmung von Arbeitspaketen entbehrlich. Der Beigeladene zu 1)
erbringe im Rahmen eines bestehenden Werkvertrags Teilleistungen, die vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt seien. Soweit
sich das SG maßgeblich auf die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung stütze, widersprächen diese zT erheblich den davor gemachten
Angaben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitskraft als Systemkoordinator und für Tätigkeiten im Rahmen des Helpdesk (Problemlösung)
zur Verfügung gestellt und abgerechnet und gerade nicht auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorher konkret abgrenzbare
Projekte bearbeitet. Angesichts der Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.03.2016 (B 12 R 3/14 R) würden weitere Ermittlungen insbesondere zum in Teamarbeit realisierten Großprojekt bei der D. AG angeregt. Zur umfassenden
Gesamtwürdigung in Dreiecksverhältnissen müssten alle geschlossenen Verträge bekannt sein, auch der Vertrag zwischen der Klägerin
und dem Endkunden. Dieser möge von der Klägerin angefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit die Beklagte versuche, sich in ihrer Berufungsbegründung auf wenige Gesichtspunkte zu konzentrieren, übersehe sie das
Gesamtbild. Die vertragliche Gesamtkonstellation habe gerade nicht die Erteilung von Weisungen erfordert. Eine konkretere
Leistungsbeschreibung sei gar nicht möglich gewesen, letztlich habe der Beigeladene zu 1), wie es von einem Spezialisten erwartet
werde, Probleme analysiert, um dann ggf Lösungen zu erarbeiten. Die Klägerin habe sich keine umfassende Einflussnahme auf
die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten, dies ergebe sich auch nicht aus den AGB. Diese sollten der Klägerin vielmehr
die Möglichkeit geben, bei unerwarteten Änderungen im Projekt eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Das LSG Baden-Württemberg
habe in Parallelverfahren (27.02.2015, L 4 R 5098/13; 18.05.2015, L 11 R 4586/12; 19.06.2015, L 4 R 2821/14) die Auffassung der Klägerin bestätigt. Es habe keine Weisungsabhängigkeit bestanden. Beratungsleistungen und Weisungsbefugnis
schlössen sich strukturell aus, denn wer eine Beratung begehre, wolle Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution
schon feststehender Lösungen. Vor dem Hintergrund einer betriebsmittelarmen Dienstleistungsbranche bestehe auch ein Unternehmerrisiko
des Beigeladenen zu 1). Eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin habe nicht vorgelegen. Bei dem sog Projektleiter
der Klägerin handele es sich eher um die Funktion eines Key-Account-Managers, also eine Art Vertriebsmitarbeiter, der für
die Koordination der übergeordneten Belange und Kundenbetreuung zuständig sei. Ein Widerspruch der Schilderungen während der
mündlichen Verhandlung zu den davor gemachten Angaben sei daher nicht ersichtlich. Gegen die Vorlage der Verträge zwischen
der Klägerin und dem Endkunden spreche, dass vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden bestünden, die Vertragsstrafen
auslösen könnten, jedenfalls aber das Vertrauen der Kunden und damit weitere Aufträge verloren würden. Die Klägerin habe ein
Recht darauf, dass ihre Verträge nicht offengelegt würden. Die Vorlage sei im Übrigen für das vorliegende Statusverfahren
ohne Belang, da nur das Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1) beurteilt werde. In den Verträgen zwischen
der Klägerin und ihren Kunden könnten gar keine rechtlich bindenden Verpflichtungen des Beigeladenen zu 1) enthalten sein.
Die Beklagte lasse auch die Besonderheiten der IT-Branche außer Betracht. Hier habe es sich um einen komplexen Großauftrag
gehandelt.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt, dass in der Kranken- und Pflegeversicherung in der
Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) bestand. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis
angenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Bescheide vom 28.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.08.2009, abgeändert durch Bescheide vom 02.12.2009
sind - soweit noch Streitgegenstand - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nicht mehr streitig ist
die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012. Insoweit hat die
Beklagte im Hinblick auf die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze anerkannt, dass keine Versicherungspflicht bestand.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom
07.01.2008 bis 31.12.2010 bestand Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für die Zeit vom 01.01.2011
bis 31.12.2012 bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen, zudem hat
die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 02.12.2009 die Anforderungen erfüllt, die das BSG an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
Nach §
7a Abs
1 Satz 1
SGB IV in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2.
SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der
Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit
dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden;
zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 09.06.2008 und die Klägerin am 24.07.2008
gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle
ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§
5 Abs
1 Nr
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds
kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt
für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig
ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche
Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen
erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit
der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel"
handelt, der uU als Scheingeschäft iS des §
117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts
festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende
Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren
Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu
1) in der Zeit vom 07.01.2008 bis 31.12.2012 bei der Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat
und daher Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat, vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 jedoch
nur in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin führte bei ihrem Endkunden
ein Projekt durch, in dessen Rahmen der Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei dem Endkunden tätig war. Die Tätigkeit umfasste
die Betreuung der Mobile Client Infrastruktur und Technischen Support der Mobile Client Infrastruktur, es handelte sich um
eine Tätigkeit im Rahmen des Helpdesk des Kunden für eigene Mitarbeiter. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung
ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber
tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze
(BSG, 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Abgesehen davon war der Beigeladene
zu 1) im streitigen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig.
Vorliegend spricht die konkrete Vertragsbeziehung dafür, dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin allein seine Arbeitskraft
zur Verfügung gestellt hat. Durch die Einbindung in ein Projekt, dessen Durchführung Gegenstand eines Vertragsverhältnisses
der Klägerin mit ihrem Kunden war, liegt eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin vor. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr ihrem
Kunden im Rahmen eines Vertrags geschuldetes Projekt realisieren kann. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem
Kunden sind dem Senat nicht bekannt, da diese von der Klägerin nicht offengelegt werden. Die Leistungsbeschreibung in den
Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung, nämlich
Betreuung und technischen Support der Mobile Client Infrastruktur bei dem Endkunden. Erschöpfte sich die Verpflichtung der
Klägerin gegenüber ihrem Kunden in der Zurverfügungstellung des Beigeladenen zu 1), läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung
vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris), der nach § 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der bis zum 31.03.2017 geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfte. Einige Äußerungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat könnten auf Arbeitnehmerüberlassung hindeuten. So äußerte er ua, dass es eine freie "Stelle" im
Rahmen der Betreuung des Helpdesk gegeben habe, die dann "von außen" (mit ihm) besetzt worden sei. Letztlich kann offenbleiben,
ob sich hier die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerüberlassung darstellt mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen
der Klägerin als Verleiherin und dem Beigeladenen zu 1) als Leiharbeitnehmer entstanden wäre.
Jedenfalls liegt eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor. Ist - wie hier - nur die Klägerin dem (End-)Kunden für
die Erfüllung der im Vertrag mit diesem vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich,
setzt dies voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Vertrags mit dem Kunden eingesetzten
Arbeitskräfte verfügt. Dies erfordert nicht, dass Weisungen in fachlicher Hinsicht ergehen. Das Weisungsrecht kann insbesondere
bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein, wenn der Beschäftigte
nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Außerdem lassen die gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit heute
ausgeübt wird, das "klassische" Weisungsrecht im Sinne von tatsächlichen und laufenden Anordnungen zunehmend in den Hintergrund
treten. Kennzeichnend für eine betriebliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers ist bei Tätigkeiten,
die keine fachlichen Weisungen erfordern, die Steuerung des Arbeitsablaufs durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen
durch den Auftraggeber, jedenfalls dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines größeren Auftrages (Projekt) ist, den
der Auftraggeber von einem Dritten (Endkunden) übernommen hat. (vgl Segebrecht in: jurisPK-SGBIV § 7 Abs 1 Rn 80 ff). Exemplarisch
zeigt dies der vorliegende Fall, in dem der Endkunde bestimmte Aufgaben (hier: ua Betreuung und technischer Support (helpdesk)
für Lotus Notes Clients) im Rahmen eines Projekts der Klägerin übertragen ("outgesourct") hat. Der Beigeladene zu 1) war in
das von der Klägerin übernommene Projekt eingegliedert, weil er die von dieser mit dem Endkunden vereinbarten "Meilensteine"
vorgegeben und zu beachten hatte. Der Umstand, dass es darüber hinaus keiner detaillierten Weisungen der Klägerin mehr bedurfte,
steht einer betrieblichen Eingliederung bei der Klägerin nicht entgegen. Die vom Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat geschilderten Tätigkeiten wie zB das Entwickeln von Tools und sonstiger Software zur Verbesserung der Fehleranalyse
und der Supports belegen lediglich, dass von ihm - wie heute vielfach üblich - ein hohes Maß an Eigeninitiative erwartet wurde.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass er seine Tätigkeit innerhalb des von der Klägerin vorgegebenen organisatorischen Rahmens
ausübte und macht eine abhängige Beschäftigung nicht zu einer selbständigen Tätigkeit. Aus der Rechtsprechung des BSG (27.11.1980, 8a RU 26/80 und 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R) ergibt sich nicht, dass Anweisungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zur Beeinflussung der Erfüllung des Auftrags
in ähnlicher Form wie Weisungen möglich wären, ohne dass dies auf die Stellung als selbstständig tätige oder abhängig beschäftigte
Person durchschlagen würde. In den genannten Entscheidungen zu Ringtourenfahrern bzw einem Dozenten an der Volkshochschule
waren die als selbstständig eingestuften Tätigkeiten zwar keineswegs frei von jeglicher Bindung, die Einflussnahme erfolgte
indes nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne.
Der Beigeladene zu 1) war auch nicht wegen seiner Spezialkenntnisse in einer Position, die faktisch Weisungen an ihn ausgeschlossen
hätte (hierzu LSG Baden-Württemberg 27.02.2015, L 4 R 3943/13). Wird jemand gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse beschäftigt, steht dies einer Eingliederung in die betrieblichen
Abläufe und einem Weisungsrecht nicht entgegen, nur weil der Arbeitgeber uU fachlich hinsichtlich der Tätigkeit mangels eigener
Kenntnisse gar keine Vorgaben machen kann. Denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit
mit weiteren Arbeitskräften kann gleichwohl durch Weisungen erfolgen. Dies war hier auch der Fall. Der Beigeladene zu 1) war
im Rahmen des Helpdesk sogar sehr deutlich eingegliedert. Konkret war der Beigeladene zu 1) ausschließlich im sog Third-Level-Support
tätig, also für komplexere Probleme, die auf erster und zweiter Ebene nicht gelöst werden konnten (vgl die Prozessdarstellung
Helpdesk Blatt 118 Verwaltungsakte). Dass allein diese Tätigkeit ausgeübt wurde, ergibt sich auch aus den im Berufungsverfahren
vorgelegten Tätigkeitsnachweisen (Blatt 115 ff Senatsakte). Der Beigeladene zu 1) hat im Verwaltungsverfahren insoweit ausgeführt:
"Die über die Projektleitung der Spirit/21 vorgegebenen Arbeitspakete werden von mir nach eigen definierter Reihenfolge abgearbeitet."
(Blatt 168 Verwaltungsakte zum Punkt "Arbeitszeit"). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Beigeladene zu 1) dann erläutert, es habe vor Ort keinen Projektleiter der Klägerin gegeben, die konkreten Arbeitspakete
seien ihm von einem IT-Mitarbeiter des Kunden benannt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beigeladene
zu 1) ausführlich das Ticketsystem des Endkunden erläutert, welches im Rahmen der Bearbeitung auch im Third-Level-Support
Anwendung fand. Danach hatte er letztlich die Themen abzuarbeiten, die beim Endkunden aufgelaufen waren.
Hinsichtlich Arbeitszeit und -ort war der Beigeladene zu 1) in der Gestaltung nur teilweise frei, denn er musste überwiegend
bei dem Endkunden vor Ort tätig sein. Soweit der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geltend gemacht hat, er habe zu 70% von zu Hause gearbeitet und zu 30% am Betriebssitz des Endkunden, hält der Senat diese
Angaben nicht für glaubhaft. Noch im Verwaltungsverfahren hat der Beigeladene zu 1) schriftlich ausgeführt, dass die Tätigkeit
üblicherweise und überwiegend in den Räumen des Kunden erbracht werde aufgrund der Kommunikation, Feinabstimmung, Anpassung
und der komplexen verzahnten Strukturen bei Großkunden. Alle Tätigkeiten, welche die Nutzung des Kundensystems voraussetzten,
würden vor Ort beim Kunden erbracht, lediglich Tätigkeiten der Vorbereitung, Grobkonzeption oder Detailplanung würden teilweise
im eigenen Büro erbracht (Schreiben vom 03.11.2008). Auch im Widerspruchsverfahren (Schreiben vom 03.06.2009) ließ der Beigeladene
zu 1) vortragen, die Tatsache, dass er seine Tätigkeit für die Klägerin ausschließlich in den Räumen des Endkunden entfalte,
liege an dessen Geheimhaltungsvorschriften. Auch hierin zeigt sich die Eingliederung in betriebliche Abläufe, um die Tätigkeit
im Rahmen des Helpdesk überhaupt realisieren zu können. Die zuletzt behauptete Tätigkeit von lediglich 30% beim Kunden ist
daher nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der Art der Tätigkeit, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ausführlich geschildert wurde, kaum in Einklang bringen. Im Übrigen sind Freiheit und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich
der Einteilung der Arbeitszeit auch bei leitenden Angestellten möglich, auch ist die zeitweise Arbeit im Home Office insoweit
nicht ungewöhnlich.
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht im konkreten
Fall weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zu Delegation allein ist kein entscheidendes
Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden
könnte (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris). Tatsächlich hat der Beigeladene zu 1) keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit
der Einsatz Dritter bei dem Endkunden schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre.
Ein wesentliches unternehmerisches Risiko hat der Beigeladene zu 1) vorliegend nicht getragen. Maßgebend ist insoweit das
einzelne Auftragsverhältnis, weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Beigeladene zu 1) vor und nach Abwicklung eines Auftragsverhältnisses
das Risiko einer Beschäftigung trägt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen
Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen
und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 RAr 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Erhebliche eigene Betriebsmittel hat der Beigeladene zu 1) mit Laptop und Unterhaltung eines Homeoffice nicht eingesetzt.
Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell betriebsmittelarm
sind. In gleicher Weise liegt es in der Natur der Sache, dass dem Beigeladenen zu 1) von dem Endkunden aus Sicherheitsgründen
Zugang zu seiner Hard- und Software hatte und ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist aber, dass der
Beigeladene zu 1) nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt
wird, denn es erfolgte eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden. Insoweit war gerade nicht ein
Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags geschuldet, sondern die Dienstleistung. Zwar war in den AGB eine Mängelbeseitigungsklausel
(Nr 3.2) vorgesehen, grundsätzlich wurden jedoch die geleisteten Arbeitsstunden vergütet. War nur eine Dienstleistung und
kein Erfolg geschuldet, konnte der Beigeladene zu 1) auch nach der Beauftragung nicht für eine bestimmte Lösung eines Problems
haften. Vergütet wurden auch nur die tatsächlich geleisteten Stunden; selbst wenn der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung einer
Aufgabe weniger Stunden gebraucht hätte, als veranschlagt, hätte sich dadurch sein Verdienst - anders als der Gewinn bei einem
Unternehmer, der das Kalkulationsrisiko trägt - nicht erhöht. Auf der anderen Seite bestand auch keine Gefahr, dass der Beigeladene
zu 1) zur Zielerreichung hätte zusätzliche Stunden leisten müssen, die nicht vergütet worden wären. Allerdings spricht die
Vergütung auf Stundenbasis nicht unbedingt für eine abhängige Beschäftigung. Geht es wie vorliegend um eine reine Dienstleistung,
ist anders als bei der Erstellung eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu
erbringenden Leistung nicht zu erwarten (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30).
Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist allerdings, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte
wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen,
wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit
des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19). Allerdings spricht der Stundensatz von 60 EUR pro Stunde hier für selbstständige Tätigkeit. Denn auch die Honorarhöhe
ist insoweit ein als eines von vielen Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigendes Indiz (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, aaO).
In der Gesamtabwägung überwiegen nach alledem die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Ganz im Vordergrund sieht der Senat dabei die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betrieblichen Abläufe der Klägerin
im Rahmen seiner Tätigkeit für das Helpdesk des Kunden. Angesichts dessen treten die Höhe der Entlohnung und Freiheiten im
Rahmen der tatsächlichen Abwicklung als für selbstständige Tätigkeit sprechende Merkmale zurück.
Die Beklagte hat nach alledem zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin
vom 07.01.2008 bis 31.12.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht, sowie vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsrecht war. Da die Anträge auf Statusfeststellung später als einen Monat nach
Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurden, kam auch ein späterer Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach §
7a Abs
6 SGB IV nicht in Betracht.
Der Versicherungspflicht in der Kranken- (und folgend Pflegeversicherung) im insoweit noch streitigen Zeitraum 2008 bis 2010
steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat. Nach
§
6 Abs
1 Nr
1 SGB V (idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.03.2007, BGBl I 378; auch im Folgenden) sind in der GKV versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Ermittlung der dabei in Bezug genommenen Beträge nach §
6 Abs
6 SGB V ("allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze") und §
6 Abs
7 SGB V ("besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze") wird in den genannten Regelungen näher umschrieben. Der in §
6 Abs
1 Satz 1
SGB V enthaltene Zusatz "und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat" wurde durch Art 1 Nr 3 Buchstabe a des GKV-WSG in das
SGB V eingefügt. Zu diesem Zusatz bestimmt §
6 Abs
4 SGB V Näheres. Danach endet dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten
wird, die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird (Satz 1). Ein Überschreiten
der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr
erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat (Satz 4). Für Zeiten, in denen bei
fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach
Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe
anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre (Satz 5).
Der durch das GKV-WSG eingefügte Zusatz in §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V mit dem Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfasst auch Personen mit einem Einkommen
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die vor Beginn ihrer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig waren. Auch sie sind
(mindestens) drei Jahre lang versicherungspflichtig. Aus welchem vorherigen Status heraus die zur Versicherungspflicht nach
§
5 Abs
1 Nr
1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen
Regelung ohne Belang (BSG 27.06.2012, B 12 KR 6/10 R, juris RdNr 15). Der Gesetzgeber wollte insoweit auch Personen, die vor Beginn der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig
waren, ausdrücklich der Neuregelung unterwerfen. Der Gesetzentwurf führt hierzu aus: "Die (neue) Regelung gilt für alle Arbeitnehmer,
also auch für solche, die zuvor zB als Selbstständige oder Freiberufler tätig waren" (BT-Drs 16/3100 S 96).
Der Beigeladene zu 1) hatte am 07.01.2008 die Jahresarbeitsentgeltgrenze im maßgebenden Dreijahreszeitraum vom 01.01.2005
bis 31.12.2007 schon deshalb nicht überschritten, weil er gar nicht abhängig beschäftigt war und daher auch kein Arbeitsentgelt
iSv §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V (sondern Einkommen) erzielt hat (vgl BSG 27.06.2012, aaO). Der Beigeladene zu 1) war ab 07.01.2008 auch nicht nach §
6 Abs
9 SGB V versicherungsfrei. Diese Vorschrift bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen des §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V erfüllen, aber am 02.02.2007 wegen Überschreitens der (damals geltenden) Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren ( ), versicherungsfrei bleiben, solange sie keinen anderen Tatbestand
der Versicherungspflicht (als den nach §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V) erfüllen. Der Beigeladene zu 1) war am 02.02.2007 nicht "wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze" versicherungsfrei
und mit Blick darauf in der privaten Krankenversicherung versichert, sondern gehörte - als Selbstständiger - an diesem Tag
schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen (vgl BSG 27.06.2012, aaO).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die dargestellte, nur vom 02.02.2007 bis 30.12.2010 gültige Rechtslage (vgl
GKV-Finanzierungsgesetz v 22.12.2010, BGBl I 2309), insbesondere gegen die hier vorgenommene Auslegung des §
6 Abs
1 Nr
1 und Abs
9 SGB V, nicht. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
gemäß §
6 Abs
1 Nr
1 SGB V betroffene Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art
2 Abs
1 GG verletzt, sondern verhältnismäßig ist (10.06.2009, 1 BvR 706/08 ua, BVerfGE 123, 186, 265 = SozR 4-2500 §
6 Nr
8 RdNr
237). Auch die Beschränkung der Übergangsregelung in §
6 Abs
9 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG (dazu Senatsurteil vom 04.12.2012, L 11 KR 4153/11).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG i.V.m. §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Eine Kostenquotelung ist im Hinblick auf das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis nicht veranlasst, da es sich
um eine nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretene Änderung gehandelt hat, auf welche die Beklagte mit ihrem Teilanerkenntnis
reagiert hat (Rechtsgedanke des §
156 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin nicht auferlegt, da diese keine Anträge gestellt und
damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§
197a Abs
1 SGG i.V.m. §§
154 Abs
3,
162 Abs
3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG i.V.m. §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge
festgesetzt wurden.