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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2008 - 11 R 4977/06
Gesetzliche Rentenversicherung, Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, Beschäftigung einer 9jährigen in einem Jugendheim
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto liegt vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand. Es muss hinsichtlich des Zustandekommens und der Durchführung der zugewiesenen Arbeiten noch eine "gewisse Dispositionsbefugnis" bestanden haben (hier zur Beschäftigung einer damals 9jährigen in einem Jugendheim des Ghettos Theresienstadt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 08.08.2006 S 8 R 3723/05