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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2015 - 11 R 5122/13
Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Beauty Advisor zum Verkauf und zur Vermarktung von Duft- und Pflegeprodukten; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge im Anfrageverfahren
Der Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten als sog "Beauty Advisor" ist eine abhängige versicherungspflichte Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nach inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt wird und die Vergütung für diese Tätigkeit unabhängig vom Verkaufserfolg auf Stundenlohnbasis erfolgt. Die von § 7a Abs 6 Satz 1 Nr 2 SGB IV geforderte Absicherung gegen das finanzielle Risiko und zur Altersvorsorge muss bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen und den gesamten Zeitraum des Hinausschiebens abdecken.
Fundstellen: DStR 2015, 14, DStR 2016, 542
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 05.11.2013 S 6 R 3112/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen trägt die Beklagte 1/3.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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