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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 11 R 5156/13
Erstmals im Berufungsverfahren erhobener Amtshaftungsanspruch ist kein zulässiger Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Verweisung an das Landgericht
Das LSG ist als Berufungsgericht nicht verpflichtet, über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen, sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden (vgl BSG 20.10.2010 SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
Das LSG ist als Berufungsgericht nicht verpflichtet, über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden ist. Das LSG darf den Rechtsstreit auch nicht an das zuständige Landgericht verweisen, sondern muss (nur) über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2014, 788
Normenkette:
GVG § 17a
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Mannheim 15.10.2013 S 10 R 1125/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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