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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2010 - 11 R 5402/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Unter prozessleitende Verfügungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, fallen auch Beschlüsse über die Anordnung der öffentlichen Zustellung.
Prozessleitende Verfügungen im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter prozessleitende Verfügungen fallen auch Beschlüsse über die Anordnung der öffentlichen Zustellung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.10.2010 S 8 R 2029/09
Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2010 angeordnete öffentliche Zustellung eines Beschlusses vom 29. Januar 2010 und der Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 26. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungstext anzeigen: