LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2010 - 11 R 5402/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung im sozialgerichtlichen Verfahren
Unter prozessleitende Verfügungen, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, fallen auch Beschlüsse über die
Anordnung der öffentlichen Zustellung.
Prozessleitende Verfügungen im Sinne des §
172 Abs.
2 SGG können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter prozessleitende Verfügungen fallen auch Beschlüsse über die Anordnung
der öffentlichen Zustellung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.10.2010 S 8 R 2029/09
Die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2010 angeordnete
öffentliche Zustellung eines Beschlusses vom 29. Januar 2010 und der Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 26. Oktober
2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Über die Beschwerde der Klägerin entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§§
124 Abs
3,
176 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen
(§
202 SGG - iVm §
572 Abs
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Vorliegend ist die Beschwerde schon nicht statthaft. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile
und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht
im
SGG anderes bestimmt ist (§
172 Abs
1 SGG). Dagegen können prozessleitende Verfügungen iS des §
172 Abs
2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter prozessleitende Verfügungen fallen auch Beschlüsse über die Anordnung
der öffentlichen Zustellung (Leitherer in Meyer-Ladewig ua
SGG 9. Aufl §
172 RdNr 6a).