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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - 12 AS 2016/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Direktzahlung an den Vermieter bei Zweifeln an einer zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen
1. Eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter ist bei konkreter Gefahr der zweckwidrigen Mittelverwendung geboten. Ob der Grundsicherungsträger auch bei einer geltend gemachten Mietminderung berechtigt ist, eine Direktzahlung an den Vermieter vorzunehmen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
2. Die Gefahr einer zweckwidrigen Mittelverwendung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II wird durch die nachträgliche Geltendmachung einer Mietminderung nicht in Frage gestellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 436
Normenkette:
BGB § 536
,
SGB II § 22 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.04.2011 S 15 AS 2985/09
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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