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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2008 - 12 AS 2544/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Freiheitsentziehung
1. Die Klarstellung des Gesetzgebers durch die Einfügung des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II idF vom 20.7.2006, nach dem der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt wird, kann auch zur Auslegung der Vorschrift vor dem Wirksamwerden der Änderung im Wege der authentischen Interpretation herangezogen werden. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II sind daher auch bei der Verbüßung einer Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt vor der Gesetzesänderung erfüllt.
2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II findet jedoch für einen Strafhäftling im Maßregelvollzug in einer psychiatrischen Entziehungsanstalt ab dem Zeitpunkt der Vollzugslockerung zur Arbeitsuche bzw -aufnahme und der vollschichtigen Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Anwendung mehr. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 2 § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2
,
StGB § 64
Vorinstanzen: SG Konstanz 21.03.2007 S 9 AS 2202/05