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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - 12 AS 3169/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer Kinder in einem Frauenhaus; Zulässige Klageart
1. Die Klage auf Erstattung nach § 36a SGB II ist als echte Leistungsklage statthaft. Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten.
2. Zu den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind. Der Begriff der psychosozialen Betreuung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II ist dabei weit auszulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
,
SGB II § 36a
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 31.05.2010 S 25 AS 6915/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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