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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 12 AS 5858/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für Wohneigentum
Tilgungsleistungen sind als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig ist, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können und ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich wäre. Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen können insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 11.11.2010 S 12 AS 1690/10
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2010 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009 und 19. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2010 verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009 jeweils 269,06 €(insgesamt 807,18 €) zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: