LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 12 RA 3142/99
Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit
In aller Regel stellt die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X eine gebundene Entscheidung dar, so dass nur in sogenannten atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.
Wenn ein Behördenverschulden eine Rolle spielt, so liegt ein atypischer Fall vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 19.05.1999 S 9 RA 2268/98