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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - 13 AS 2352/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union (Anschluss an LSG Baden-Württemberg vom 16.5.2012 - L 3 AS 1477/11). Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen. Beim Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sind, weshalb hierdurch keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU begründet wird.
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen.
3. Beim Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sind, weshalb hierdurch keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU begründet wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AEUV Art. 45
,
BFDG § 3
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 3
,
SGB II § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 01.06.2012 S 17 AS 2307/12 ER , SG Freiburg 04.06.2012 S 17 AS 2307/12 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juni 2012 sowie vom 4. Juni 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: