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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010 - 13 AS 2698/09
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erreichung des Beschwerdewertes bei objektiver Klagehäufung
Werden im Wege einer objektiven Klagehäufung einerseits Ansprüche, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, verfolgt und andererseits Ansprüche anderer Art (hier: isolierte Anfechtung von Verwaltungsakten), kommt im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte/der Werte der Beschwerdegegenstände der verschiedenen Anspruchsarten nicht in Betracht.
Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Berufungen gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 S. 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 113
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 202
,
ZPO § 5
Vorinstanzen: SG Mannheim 11.06.2008 S 7 AS 466/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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