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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - 13 AS 2750/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Tätigkeiten in geringem Umfang
Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen. Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von ca. 5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,- bis 242,- EUR monatlich, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen (im Anschluss an erkennenden Senat vom 8. August 2012 - L 13 AS 2355/12 ER-B - [...] Rdnr. 3). .
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen.
2. Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von ca. 5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,- bis 242,- € monatlich, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AEUV Art. 45
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.06.2012 S 19 AS 2661/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Fritz beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: