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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 - 13 AS 3303/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Raumbedarf bei unterschiedlichen Anforderungen an die Raumtemperatur; Zumutbarkeit der Senkung der Unterkunftskosten
1. Ein höherer räumlicher Bedarf ist nicht durch das Erfordernis zweier Schlafräume aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an die Raumtemperatur bedingt.
2. Die bloße Gefahr, vorhandene Möbel nach einem Umzug nicht wieder benutzen zu können, vermag keine subjektive Unzumutbarkeit einer Senkung der Kosten der Unterkunft zu begründen. Dem Hilfebedürftigen obliegt es vielmehr selbst, durch sorgsames Abbauen der Einrichtung deren Wiederaufbaumöglichkeit zu gewährleisten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Ulm 22.02.2008 S 12 AS 4760/06
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts im Urteil vom 22. Februar 2008

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