LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2007 - 13 AS 3729/07
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Nichterreichung des Wertes des Beschwerdegegenstandes
bei Ansprüchen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Berufung ist unstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG aufgrund der für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Begrenzung des Streitgegenstandes in zeitlicher
Hinsicht auf die Dauer von 6 bzw maximal 12 Monate gem § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht erreicht wird. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 05.06.2007 S 4 AS 817/06