Gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, eheähnliche
Gemeinschaft, räumliches Zusammenleben
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung
von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bis 31. Juli 2006 geltenden
Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes
(vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18.
Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist §
86b Abs.
2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde
Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile
entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit
herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes,
sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab
und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung
droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni
2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen
werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni
2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden
Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind
nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft - bis März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe
von 1.066,66 EUR monatlich bewilligt hatte, solche Leistungen vorenthält und die Klägerinnen hierauf angewiesen sind, weil
sie wie auch zuvor über kein zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr
bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Beklagte geltend macht und die Klägerinnen bestreiten, zur Bedarfsgemeinschaft
auch Herr J. B. (B.) gehört, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung
mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt
der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob zur Bedarfgemeinschaft auch B. gehört, dieser, was unbekannt ist,
über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, letztere Bestimmung auch in den seit 1. Juli
und 1. August 2006 geltenden Fassungen) zu verneinen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft kann B. nur zählen, wenn die Voraussetzungen
von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt sind. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft
die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Für die Zeit ab 1. August 2006 wird
der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3 a SGB II, jeweils in der Fassung
des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), umschrieben und konkretisiert.
Bis zu dieser Neuregelung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung ausgeformt worden. Darunter
wurde eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - veröffentlicht in Juris, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 90, 90, 98 f.); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not-
und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen,
die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft
vorliegt, gilt vor allem die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999
- 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris; BSGE 90, 90, 102). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern nicht nur eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht,
sondern die Partner sich in gegenseitiger Zuneigung und Liebe verbunden fühlen. Der Senat hat dabei eine die Dauerhaftigkeit
und Kontinuität belegende Verfestigung einer Gemeinschaft grundsätzlich erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem
Jahr angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - veröffentlicht in Juris). Für die Zeit ab 1. August 2006 bezeichnet als zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partner
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu
tragen und für einander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammen
leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind,
über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nur beim Vorliegen eines dieser Kriterien, erst recht mehrerer dieser
in § 7 Abs. 3 a SGB II abschließend aufgeführten Sachverhalte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende BT-Drs 16/1410 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b) wird also vermutet, dass die Partner den wechselseitigen Willen
haben, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen widerlegt
werden, indem er darlegt und nachweist, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die
Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs 16/1410 aaO.). Daran, dass eine eheähnliche Gemeinschaft
grundsätzlich nur bejahrt werden kann, wenn auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, hat sich durch die Neufassung,
wie die in die § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II enthaltene Umschreibung und die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr.
1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB II zeigen, nichts geändert. Der Neufassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt
führen. Deshalb ist die früher diskutierte Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft stets eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft
voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - NJW 2002, 217, zu §
1579 Nr. 7
Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr aufzuwerfen. Für die Zeit bis zur Neuregelung ist der Senat der Auffassung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft
grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches
Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar ist.
Ob zwischen der Klägerin zu 1 und B. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
voraussetzenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorgelegen hat, bedarf der weiteren Aufklärung. Derzeit kann weder
eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, schon gar nicht eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bejaht
oder verneint werden. Bisher steht lediglich folgendes fest: Die Klägerin zu 1 war seit 1. Juli 2003 Mieterin einer 4-Zimmer-Wohnung
mit Küche, Bad, WC in dem B. gehörenden Anwesen D. Straße, K.; in der Wohnung lebte die aus einer geschiedenen Ehe der Klägerin
zu 1 stammende Klägerin zu 2. Unter derselben Anschrift war seit 1. November 2003 mit Hauptwohnsitz auch B. polizeilich gemeldet.
Mit dieser Firmenanschrift firmierte auch die B. gehörende B. T ... Bei dieser war die Klägerin zu 1 seit Februar 2005 in
geringfügigem Umfang beschäftigt. Ein Sohn, ebenfalls aus der geschiedenen Ehe, lebt in einem Heim und erhält Erziehung in
Form von Heimerziehung. Ein am 25. Mai 2006 von der Beklagten beabsichtigter, die Klärung der Wohnverhältnisse bezweckender
Hausbesuch im Anwesen D. Straße scheiterte, weil die Klägerin zu 1 wegen behaupteter anderweitiger Verhinderung den Zutritt
verweigerte. Die Klägerinnen zogen zum 1. Dezember 2006 in eine 31/2- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße,
S. um. Auch dieses Anwesen gehört B., der dort - seinen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2005 - die Obergeschosswohnung
bewohnt. Beide Wohnungen sollen abgeschlossen sein. Im Telefonverzeichnis ist B. privat und zugleich auch mit einem Ingenieurbüro
und Telekommunikationsunternehmen unter der Anschrift K.-Weg, K. aufgeführt. Um festzustellen, ob die Klägerin zu 1 und B.
zusammen gewohnt und gewirtschaftet und darüber hinaus eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet haben, bedarf
es neben der Anhörung der Klägerinnen der Vernehmung von B. und ggf. des Sohnes als Zeugen, der Vorlage von Plänen der Anwesen
D. Straße und S-Straße sowie der Einholung von Auskünften aus dem Melderegister. Allein der Umstand, dass den Bediensteten
der Beklagten der Zutritt zu der Wohnung D. Straße verwehrt worden ist, ist keinesfalls indiziell dafür, dass mit B. eine
eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und würde, selbst wenn es sich um einen Anhaltspunkt handeln würde, keinen beweiskräftigen
Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bzw. das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes begründen. Einen
solchen Schluss erlaubt auch nicht der von der Beklagten behauptete, aber unbelegt gebliebene Umstand, dass B. in die Hilfeplanung
für den Sohn der Klägerin zu 1 involviert und dort als Lebensgefährte der Klägerin zu 1 bezeichnet worden sei und die Klägerin
zu 1 in Bezug auf B. ebenfalls diese Bezeichnung verwende.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerinnen aus. Abzuwägen
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg
hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf
aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage Erfolg, würde den Klägerinnen die das "soziokulturelle"
Existenzminimum darstellende Regelleistung einschließlich Mehrbedarfszuschlag sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
vorenthalten. Regelleistung und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen aber ein menschenwürdiges
Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art.
1 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art.
2 Abs.
2 GG erfasst. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage aber erfolglos, hätten die Klägerinnen zwar
Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber, weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen müssten. Diese
Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. In diesem Zusammenhang besteht jedoch Anlass,
darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung D. Straße teilweise unangemessen sind,
weil die nach dem Vortrag der Klägerinnen nur von zwei Personen bewohnte Wohnung mit 90 qm zu groß und die Beklagte deshalb
den von der Klägerin zu 1 geschuldeten Mietzins nur übernehmen muss, wenn es sich dabei um einen angemessenen Mietzins für
eine 2-Zimmer-Wohnung mit 60 qm handelt.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2006 ist der Anordnungsanspruch gegen die Beklagte indes zu verneinen. Diese ist nach dem Umzug
der Klägerinnen für die Erbringung der Leistungen nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 36 Sätze 1 und 2 SGB II). Örtlich zuständig
ist, soweit es um die Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag geht, nunmehr die Agentur für Arbeit K. und in Bezug auf die
Kosten der Unterkunft/Heizung der Landkreis K. als kommunaler Träger. Die Klägerinnen haben nämlich nach dem Umzug ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr im Stadtkreis K., sondern im Landkreis K ... Eine Einbeziehung der nunmehr zuständigen Behörden hätte
allerdings zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungen von diesen jetzt
zuständigen Behörden verlangen, wofür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, dass die Klägerin zu 1 sich bei diesen
unverzüglich gemeldet hat (vgl. § 59 SGB II i.V.m. § 310 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), diese aber ebenso wie die Beklagte
Leistungen ablehnen. Eine Antragsänderung und ein diesbezüglicher Vortrag sind jedoch nicht erfolgt, so dass der Senat sich
gehindert sieht, die ab 1. Dezember 2006 zuständigen Behörden von sich aus in das Verfahren einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. §
177 SGG).