Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Berufung
1. Das Gesetz sieht in §
172 SGG einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde nicht vor.
2. Im Rahmen der Prüfung nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG kommt es daher nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gem. §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen wäre.
Eine Beschwerde ist nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung
des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in §
172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
I. Der Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde vom 23. August 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim
(SG) vom 18. August 2010. Sie begehrt in der Sache, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem das SG die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet hat, dem Antragsteller darlehensweise für den Zeitraum ab 1. Juli 2010 bis einschließlich
31. August 2010 weitere Leistungen nach dem SGB II in Form von weiteren Kosten der Unterkunft in Höhe von 80,24 Euro für jeden
vollen Monat zu zahlen. Die Antragsgegnerin wendet dagegen ein, der Beschluss des SG beachte die Rechtsprechung des BSG nicht; der maßgebliche Tabellenwert der Wohngeldtabelle sei maßvoll zu erhöhen, was eine
Erhöhung um 10 % bedeute, sie zahle aktuell einen um 9,77 % erhöhten Tabellenwert.
II. Diese Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes
bestimmt das Gesetz in §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG, als dort die Beschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
einen Betrag in Höhe vom 750 Euro nicht übersteigt (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Soweit die Antragsgegnerin für den im Beschluss des SG genannten Zeitraum (1. Juli 2010 bis 31. August 2010) die Aufhebung des Beschlusses verlangt, wird dieser Wert nicht erreicht
(2 Monat x 80,24 Euro).
Die Beschwerde war auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung
des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in §
172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des §
144 Abs.
2 SGG vorlägen (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B - juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2009 - L 13 AS 2159/09 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2009 - L 13 AS 2237/09 ER-B - n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 - L 10 KR 33/09 B ER - juris Rdnr. 8; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - juris Rdnr. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Beschwerde erfolglos geblieben ist und der Antragsteller keinen Anlass zur Beschwerde
gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).