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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2010 - 13 AS 3961/10
Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Berufung
1. Das Gesetz sieht in § 172 SGG einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde nicht vor.
2. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gem. § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre.
Eine Beschwerde ist nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 16.08.2010 S 7 AS 2699/10 ER
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: