LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2007 - 13 AS 4568/06
Vollständigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Berufung
Gemäß §
117 Abs.
2 S. 1
ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende
Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen. Da Prozesskostenhilfe
nach §
119 Abs.
1 S. 1
ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, gelten diese Anforderungen grundsätzlich für jeden Rechtszug,
in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 02.08.2006 S 4 AS 601/06