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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2018 - 13 R 127/17
Sozialversicherungspflicht einer Bedienung und Küchenhilfe in einem Spielcasino Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Zum sozialversicherungspflichtigen Status einer Bedienung und Küchenhilfe in einem Spielcasino (hier: abhängig beschäftigt).
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (hier im Falle der abhängigen Beschäftigung bei der Tätigkeit als Bedienung und Küchenhilfe in einem Spielcasino).
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IV § 28p
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.11.2016 S 17 R 5280/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.129,64 EUR festgesetzt.

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