LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2013 - 13 R 1662/12
Ermittlung des übertragbaren Betrages bei der Abtretung von Rentenansprüchen
Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte
Kostenpflicht im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte bei Berechnung des übertragbaren und verpfändbaren Betrages gem. § 53 Abs. 3 SGB I muss der Berechtigte zustimmen.
2. Das Gericht hat im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
und ohne Begrenzung durch das hierfür nicht eingreifende Verbot der Verböserungsentscheidung (reformatio in peius) nicht
nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanzen zu entscheiden.
Normenkette: ,
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GKG (2004) § 42 ,
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.03.2012 S 21 R 657/11
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.877,64 EUR festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Umstritten ist der Einbehalt der dem Kläger gewährten Regelaltersrente (RAR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch
die Beklagte zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau I. Q. (I.Q.), der Beigeladenen.
Die Beklagte bewilligte dem 1942 geborenen Kläger ab 1. Oktober 2007 RAR (Bescheid vom 17. Juli 2008), ab 1. Juli 2009 mit
einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente 635,49 EUR und Zuschuss zur Krankenversicherung [KV] 44,49 EUR) und (Bescheid vom 17.
Juli 2008) ab 1. Oktober 2007 mit einem Zahlbetrag in Höhe von 656,42 EUR (Rente 613,76 EUR und Zuschuss zur KV 42,66 EUR)
sowie für die Zeit ab 1. Juli 2008 mit einem Zahlbetrag von 663,98 EUR (Rente 620,54 EUR und Zuschuss zur KV 43,44 EUR). Mit
Bescheid vom 18. Mai 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 mit einem Zahlbetrag von 679,98 EUR (Rente
635,49 EUR und Zuschuss zur KV 44,49 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Altersrente (AR) vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte
in Baden-Württemberg (VWR) mit einem monatlichen Betrag von 1.659,51 EUR (Stand 1. Januar 2010).
Auf Grund eines am 14. Januar 1997 vor dem OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs
war der Kläger der Beigeladenen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers
war teilweise erfolgreich (ab 1. Januar 2007 monatlicher Unterhalt 2.248,21 EUR an Stelle von 3.353,19 EUR, Urteil des AG
St. B. C. vom 10. Mai 2007, nicht rechtskräftig geworden).
Die Beigeladene erwirkte am 10. September 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PÜB) des AG Ch. (Geschäftsnr. xxxxx)
wegen seit 5. Januar 2007 rückständiger titulierter (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) Unterhaltsansprüche (Gesamtforderung
zum 7. August 2007 28.260,50 EUR), mit welchem die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers auf Altersrente gegen
die Beklagte einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet und der Beigeladenen
zur Einziehung überwiesen wurde. Der Drittschuldner dürfe insoweit an den Schuldner nicht mehr leisten. Dieser dürfe insoweit
über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die Zusammenrechnung der durch den Drittschuldner (Beklagte)
zu leistenden Bezüge mit den Rentenansprüchen gegenüber dem VWR werde gemäß § 850e Ziff. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO) angeordnet. Beide Leistungsträger hätten sich über die zu leistenden Bezüge zu verständigen und diese zusammenzurechnen.
Der sich nach den Bestimmungen des Beschlusses ergebende pfändbare Betrag sei (lediglich) den Leistungen des Drittschuldners,
der Beklagten, zu entnehmen. Dem Schuldner (hier der Kläger), der nach Angaben des Gläubigers (hier Beigeladene) für keine
unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leiste, dürften bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen
nur monatlich 705,00 EUR verbleiben.
Das VWR teilte im Schreiben vom 28. September 2007 der Beklagten mit, die monatliche AR des Klägers betrage 1.625,13 EUR,
und verwies auf einen Beschluss des AG St. (xxxx) vom 15. August 2007 (auf Erinnerung Abänderung eines PÜB vom 1. August 2007,
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Aufrechterhaltung der Pfändung, der Drittschuldner habe die gepfändeten
Beträge weiter einzubehalten und bei sich zu verwahren, bis über die Erinnerung entschieden sei, dem Schuldner könnten bis
zur Entscheidung wie bisher monatlich 890,00 EUR ausgezahlt werden). Das AG Ch. stellte die Zwangsvollstreckung aus seinem
PÜB mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 einstweilen ein, der Drittschuldner habe bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung
die gepfändeten Beträge zurückzuhalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2008 wies der Rechtspfleger des AG Ch. den Antrag des
Klägers auf Erhöhung des pfandfreien Betrags zurück und mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies das AG Ch. die Erinnerung gegen
den PÜB zurück.
Im Berufungsverfahren wegen des Urteils des AG St. B. C. vom 10. Mai 2007 schlossen der Kläger und die Beigeladene und dortige
Beklagte am 11. März 2008 vor dem OLG Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
"I. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wird nach Maßgabe folgender Punkte abgegolten: 1. [
...] 2. Der Kläger wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen, die nach der ihm vorläufig erteilten
Auskunft bei 600 EUR mtl. liegt. Unter Berücksichtigung des § 5 VAHRG erwartet er einen über 600 EUR liegenden Betrag mtl ... Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte Geschiedenenunterhalt
in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung und darüber hinausgehend
weist der Kläger den Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund zum Versicherungskonto xxxxxxxx unwiderruflich
an, die von ihm bezogene gesetzliche Rente für die Dauer der Bezugsberechtigung mit Wirkung ab 01.02.2008 vollständig und
unmittelbar auf das Konto der Beklagten Nr ... bei der BW-Bank, BLZ xxxxx zu überweisen. Die Anweisung umfasst die gepfändeten
und die unpfändbaren Beträge. Sollte die Beklagte vor dem Kläger versterben, steht der Rentenanspruch ab dem auf den Tode
der Beklagten folgenden Monatsersten dem Kläger zu. In diesem Falle erlischt das Pfandrecht aus dem Beschluss des Amtsgerichts
Ch. xxxxx zum Zeitpunkt des Todes der Beklagten. 3. Zur Abgeltung des rückständigen Geschiedenenunterhalts zahlt der Kläger
an die Beklagte bis zum 25.04.2008 einen Betrag von insgesamt 21.000 EUR, den der Kläger erbringt aus a) einem Betrag von
15.000 EUR durch den Verkauf einer Garage [ ...] sowie b) einen Betrag von 6.000 EUR aus aufgelaufenen, unausgekehrten monatlichen
Rentenzahlungen. Diesbezüglich weit der Kläger das Versorgungswerk der Rechtsanwälte [ ...] unwiderruflich an, einen vorrangigen
teil von 6.000 EUR [ ...] auf das Konto der Beklagten [ ...] zu überweisen. Die Beklagte verzichtet gegenüber dem Versorgungswerk
[ ...] auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Stuttgart 2 M 3591/07. II. [ ...] III. [ ...] IV. a) die Beklagte gibt die Rechte aus der Pfändung der Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund
für die Zeit vom 01.02.2008 mit dem heutigen Tage frei. b) [ ...] c) [ ...] V. Damit sind alle Unterhaltsanspruche gleich
aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch im Falle der Not und ein eventueller Anspruch nach § 1586b BGB. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen
Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Unter Vorlage dieses Vergleichs forderte der Kläger die Beklagte auf, die ab 1. Februar 2008 zu zahlende RAR auf das Konto
der Beigeladenen und die Rückstände ab September 2007 auf das Konto seiner jetzigen Ehefrau J.Q. zu zahlen. Er bitte um Beachtung
des Vergleichs.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen erklärte am 30. Juli 2008 die Freigabe der Rechte aus der Pfändung der Rente auf Grund
des Vergleichs vom 11. März 2008 für die Zeit vor dem 1. Februar 2008. Ab 1. Februar 2008 sei die Rente auf Grund des Vergleichs
vollständig auf das Konto der Beigeladenen zu überweisen, wobei gepfändete und auch unpfändbare Beträge von der Anweisung
umfasst seien. Auf Hinweis der Beklagten, im Hinblick auf den PÜB vom 10. September 2007 und den Vergleich vom 11. März 2008
andererseits bestünden Unklarheiten, erklärte er, der PÜB bleibe aufrechterhalten. Soweit die zu erwartende Rente unter dem
Freibetrag von 705,00 EUR liege, sei sie auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene auszuzahlen.
Am 6. August 2008 erklärte der Kläger, nach dem Vergleich bleibe der PÜB unverändert. Damit sei, zumal der PÜB bezüglich der
AR vom VWR aufgehoben worden sei, der pfändungsfreie Betrag von 705,00 EUR zu beachten und könne insoweit nicht an die Beigeladene
ausgezahlt werden. Er habe dem Rechtsanwalt der Beigeladenen vorgeschlagen, notfalls eine zusätzliche Vereinbarung über diesen
Freibetrag abzuschließen.
Mit Schreiben vom 18. August 2008 machte der Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend, die Rente sei auf Grund der "Anweisung"
im Vergleich ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar an diese zu überweisen. Auf die Frage des Bestehenbleibens des
Pfandrechts komme es gar nicht an. Das Schreiben des Klägers vom 6. August 2008 sei unbeachtlich, weil er die Anweisung im
Vergleich unwiderruflich erteilt habe. Unter der Voraussetzung der Zahlung der Rente an die Beigeladene verzichte diese auf
die Rechte aus dem PÜB vom 10. September 2007 mit Wirkung ab 1. Februar 2008.
Bei Errechnung des pfändbaren Betrages ermittelte die Beklagte unter Zugrundelegung der Pfändung und Zusammenrechnung der
Renten sowie des festgelegten Freibetrages von 705,00 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2008 eine Nachzahlung
zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 1.960,64 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 5.275,10 EUR sowie laufende Zahlbeträge
ab 1. September 2008 zugunsten der Beigeladenen in Höhe von 184,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR. Dies
teilte sie beiden Beteiligten mit. Gegenüber der Beigeladenen führte sie ferner aus, der PÜB des AG Ch. sei zu beachten. Der
vor dem OLG St. am 11. März 2008 geschlossene Vergleich habe insofern keine Auswirkungen, da durch diesen nur der Kläger verpflichtet
sei. Der Freibetrag von 705,00 EUR sei zu beachten. Es könnten nur die pfändbaren Beträge überwiesen werden.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trat dem entgegen. Bei dem Vergleich handle es sich um eine "Anweisung im weiteren Sinne",
auf Grund der die Beigeladene ermächtigt sei, die Leistung im eigenen Namen geltend zu machen. Es liege eine "unwiderrufliche
Anweisung" vor, die Beklagte werde durch Zahlungen an den Kläger nicht frei.
Hierauf schlossen der Kläger und die Beigeladene am 21./26. November 2008 eine weitere Vereinbarung, die im Wesentlichen folgenden
Inhalt hatte:
"Wir ergänzen und vervollständigen einvernehmlich den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 11. März 2008 abgeschlossenen
Vergleich bezüglich der Rente des Herrn Dr. R. Q. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, welche den Anweisungen im Vergleich
vom 11. März 2008 unter Bezug auf den von ihr nach ihrer Ansicht zu beachtenden unpfändbaren Betrag nicht gegenüber Frau I.
Q. nachkommen wollte. 1. [ ...] 2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die in Ziff. 2 S. 3 des Vergleichs vor dem OLG Stuttgart
vom 11. März 2008 eingegangene Verpflichtung, Frau I. Q. Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung,
derzeit monatlich EUR 620,54, zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung an den Rentenversicherungsträger,
sondern ausschließlich durch Zahlung an Frau I. Q. erfüllt wird. Insoweit wird der Vergleich vom 11. März 2008 abgeändert.
Fürsorglich tritt Herr Dr. R. Q. die ihm von der Deutschen Rentenversicherung zustehende Rente mit Ausnahme des Zuschusses
zur Krankenversicherung in der jeweiligen Höhe an Frau I. Q. ab und verpflichtet sich, Frau I. Q. so zu stellen, wie sie bei
uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung steht bzw. stehen würde. 3. [ ...] 4. Die Parteien sind sich einig, dass Frau I.
Q. stets die Rente in voller Höhe zusteht, auch wenn sie angepasst wird, nicht aber der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu der Krankenversicherung von Herrn Dr. R. Q. (derzeit EUR 43,44). Sollte aus gleich welchen Gründen abweichend hiervon
die Rente oder ein Teil hiervon an Herrn Dr. R. Q. oder umgekehrt der Krankenversicherungszuschuss oder ein Teil hiervon an
Frau I. Q. gezahlt werden, verpflichtet sich der jeweilige Zahlungsempfänger, dem anderen den tatsächlich zugegangenen Betrag
zu erstatten. 5. Soweit die Bestimmungen aus dem Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 durch vorliegende Vereinbarung
nicht ausdrücklich abgeändert worden sind, bleiben sie bestehen. Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 14.01.1997
(xxxxx) hingegen ist hiermit in allen Punkten erledigt. 6. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des Vergleichs
vom 11. März 2008 ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird der Bestand dieser Vereinbarung und des Vergleichs
vom 11. März 2008 hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen,
mit der das Gewollte erreicht wird."
Diese Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat um Zahlung der Rente und etwaiger Rentenerhöhungen auf das
Konto der Beigeladenen sowie der KV-Zuschuss auf das Konto seiner Ehefrau J.Q. zu zahlen. Der PÜB des AG Ch. sei aufgehoben
und nicht mehr zu beachten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, entsprechend dessen Schreiben vom 5. Dezember 2008
werde die RAR ab 1. Januar 2009 in Höhe von 620,54 EUR auf das Konto der Beigeladenen und der Beitragszuschuss zur freiwilligen
KV auf das Konto von J.Q. überwiesen. Die Zahlung erfolge nicht auf Grund des PÜB vom 10. September 2007 und auch nicht gemäß
der Vereinbarung vom 26. November 2008, da hier nur eine Zahlung im Rahmen der pfändbaren Beträge in Höhe von zur Zeit 184,72
EUR erfolgen könnte, sondern auf Grund dessen, dass der Kläger verfügt habe, auf welche Konten die Beträge zu überweisen seien.
Dieser bleibe allerdings weiterhin Gläubiger des Rentenanspruches, die bezeichneten Kontoinhaber seien ihr gegenüber nicht
forderungsberechtigt.
Der Rentenbescheid vom 18. Mai 2009 mit Neuberechnung der Rente ab 1. Juli 2009 enthielt dann den ergänzenden Hinweis, entsprechend
der Verfügung vom 5. Dezember 2008 werde ab 1. Juli 2009 die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf das Konto der Beigeladenen überwiesen.
Mit Schreiben vom 11. und 31. März 2010 forderte der Kläger die Zahlung der gesamten Rente ab März 2010 auf das Konto von
J.Q., auf das Konto der Beigeladenen solle keinerlei Zahlung mehr erfolgen.
Die Beklagte teilte ihm hierauf mit, die gewünschte Zahlungsumstellung könne so nicht durchgeführt werden, da der Beschluss
des AG B. vom 10. September 2007 zugunsten der Beigeladenen vorliege. Der PÜB sei wieder zu beachten. Dem fügte sie eine Berechnung
bei, nach welcher sich bei Zusammenrechnung der Renten und unter Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages von 705,00
EUR ab 1. Mai 2010 ein Zahlbetrag zugunsten der Beigeladenen von 200,72 EUR und zugunsten des Klägers in Höhe von 479,26 EUR
ergab. Entsprechende Mitteilungen vom 4. Mai 2010 gingen an den Kläger und an die Beigeladene.
Der Kläger trat dem entgegen. Der PÜB des AG Ch. habe auf Grund des Vergleichs vom 11. März 2008 ruhend gestellt werden müssen,
dürfe also nicht mehr beachtet werden. Die Beigeladene habe auch den Vergleich aus dem Jahr 1997, auf Grund dessen der PÜB
ergangen sei, als erfüllt herausgegeben. Da die Forderung, deretwegen der PÜB ergangen sei, erfüllt sei, werde das AG Ch.
den Beschluss ersatzlos aufheben, was er auch "heute" beantragen werde. Jeglicher Auszahlung an die Beigeladene widerspreche
er. Sodann legte er das Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 vor, das auf seinen Antrag mitteilte, dass lediglich eine Einstellung,
jedoch keine Aufhebung des PÜB erfolgen könne (Verweis auf § 776 ZPO). Im Übrigen sei das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, die Gläubigerin habe bereits im Jahr 2008 unter Ziff. IV des eingereichten
Vergleichs den Verzicht im Sinne von § 843 ZPO erklärt. Demnach sei das Pfändungspfandrecht automatisch erloschen, einer Aufhebung bedürfe es nicht.
Auf Grund dessen wies die Beklagte gemäß ihrem Schreiben vom 7. Juni 2010 dem Kläger wieder die volle Rente in Höhe von 679,98
EUR an und hörte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2010 zur beabsichtigten Rückforderung der an sie für Mai 2010 gezahlten
200,72 EUR an. Der Kläger habe die Mitteilung des AG Ch. vorgelegt, nach der das Pfändungspfandrecht aus dem PÜB erloschen
sei. Damit dürften an die Beigeladene keine Beträge mehr gezahlt werden. Dem trat diese wiederum entgegen. Die volle RAR sei
an sie zu zahlen, was sich aus dem Vergleich vom 11. März 2008 und der danach erfolgten Vereinbarung zwischen dem Kläger und
ihr ergebe.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 legte die Beklagte der Beigeladenen dar, die Abtretung umfasse lediglich pfändbare Rentenbeträge,
welche bei einer Rentenzahlung an den Kläger von monatlich insgesamt 679,98 EUR nicht vorhanden seien. Weitere Rechtsgrundlage
sei der PÜB vom 10. September 2007 des AG Ch. gewesen, aus dem sich eine Zahlungspflicht gemäß § 54 SGB I ergeben habe. Aus diesem leite die Beigeladene jedoch keine Forderung ab, was durch das Schreiben des AG Ch. bestätigt sei.
Verfügungsberechtigt sei nunmehr ausschließlich der Kläger. Die bisher an die Beigeladene erfolgten Zahlungen beruhten auf
der Entscheidung des Rentenbeziehers, seine Rente teilweise auf das Konto der Beigeladenen anweisen zu lassen. Diese Verfügung
habe er mit Schreiben vom 31. März 2010 geändert, sodass sie nicht weiter berechtigt sei, Rentenzahlungen an die Beigeladene
zu leisten.
Die Beigeladene machte geltend, das SGB I betreffe den vorliegenden Fall nicht. Hier habe sich der Kläger durch Vergleich verpflichtet, Geschiedenenunterhalt in Höhe
der Altersrente zu bezahlen und in Erfüllung dieser Verpflichtung darüber hinaus in dem Vergleich die Beklagte unwiderruflich
angewiesen, die von ihm bezogene gesetzliche Rente ab 1. Februar 2008 vollständig und unmittelbar auf ihr Konto zu überweisen.
Die ergänzende Vereinbarung vom November 2008 stelle nur klar, dass die Erfüllung des Vergleichs nicht durch Zahlungsanweisung,
sondern durch Zahlung an sie erfolge. Die unwiderrufliche Anweisung sei weiter zu beachten. Bei Zusammenrechnung der Rente
vom VWR und der Rente der Beklagten ergebe sich ein pfändbarer Betrag.
Der nachfolgenden Ankündigung der Beklagten, die RAR in Höhe von 635,49 EUR auf Grund der Abtretung vom November 2008 ab September
2010 an die Beigeladene zu zahlen, widersprach der Kläger. Die Abtretung sei unwirksam, da die Rente in vollem Umfang unpfändbar
sei. Er sei an Krebs erkrankt, zu 80% Invalide und seine Krankenversicherung koste monatlich 572,23 EUR. Die "Anwaltsrente"
sei abgetreten. Ein pfändbarer Betrag stehe nicht zur Verfügung. Er sei im Übrigen seinen Kindern S., S. und S. (alle geboren
1990) sowie T. (geboren 1988) und T. (geboren 1986) unterhaltspflichtig.
Nach Anforderung von Nachweisen vom Kläger und Prüfung der vorgelegten Unterlagen entschied die Beklagte mit Bescheid vom
29. September 2010, die Rente werde ab September mit einem monatlichen Betrag von 635,49 EUR an die Beigeladene angewiesen.
Grundlage sei die Vereinbarung vom 21. November 2008, mit welcher der Kläger in beiderseitigem Einvernehmen die ihm zustehende
RAR abgetreten habe. Ein einseitiger Widerruf der Erklärung sei ausgeschlossen. Bei der Abtretung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
sei dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sein notwendiger Unterhalt zu belassen. Darüber hinaus müsse ihm so viel verbleiben, dass er seinen laufenden gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen nachkommen könne. Das monatliche Einkommen aus der RAR und der AR des VWR in Höhe von 2.339,49 EUR
ergebe unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle einen Eigenbedarf von monatlich 700,00 EUR. Für die Unterhaltsberechtigten
verbliebe ein Restbetrag von 1.569,49 EUR. Die angegebenen Kinder hätten bereits das 18. Lebensjahr vollendet und seien nachrangig
in der Unterhaltsfolge. Bei einem nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibenden Einkommen von 1.569,49 EUR sei die Zahlung eines
Unterhaltsbetrages von 635,49 EUR an die Beigeladene ohne Weiteres möglich, da für weitere Unterhaltsverpflichtungen monatlich
934,00 EUR verblieben.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Tochter S. absolviere eine Schulausbildung. Seine Rente vom VWR
sei "seit langer Zeit" abgetreten. Die RAR sei bis 770,00 EUR unpfändbar und die Anwaltsrente sei nicht mehr anrechenbar.
Im Weiteren legte er Unterlagen zur Ausbildung seiner Tochter S. vor und gab an, diese absolviere ab Januar 2011 ein Praktikum.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die RAR sei weiterhin an die Beigeladene
anzuweisen. Dem Kläger stehe im Hinblick auf die Abtretung lediglich der monatliche Zuschuss zur KV zu. Der Nachweis vorrangig
unterhaltsberechtigter Personen sei nicht erbracht. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass seine Tochter S. in einer
allgemeinbildenden Schulausbildung gewesen sei, die einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbar sei.
Deswegen hat der Kläger am 2. Februar 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Rente, die er vom VWR erhalte, sei zur Absicherung von Kreditverbindlichkeiten abgetreten.
Die Beklagte sei zur Zahlung an ihn verpflichtet, da die im Vergleich enthaltene Abtretung unwirksam sei. Eine Zusammenrechnung
der RAR mit der AR sei nie vereinbart worden. Die Abtretung sei sittenwidrig und unwirksam.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Erklärung vom 21. November 2008 habe der Kläger die ihm gegenüber
ihr zustehende RAR mit Ausnahme des ebenfalls zustehenden Beitragszuschusses abgetreten. Er verfüge außerdem über eine monatliche
AR vom VWR.
Mit Beschluss vom 29. April 2011 hat das SG I.Q. beigeladen.
Sie hat neben Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe neben
Abtretung der Altersrente an sie im Vergleich vom 11. März 2008 die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Altersrente bis
auf den Zuschuss zur KV an sie zu bezahlen. Dies sei auch durch die nachträgliche Vereinbarung vom 21. November 2008 nicht
geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen.
Mit Urteil vom 12. März 2012 hat das SG den Bescheid vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Es hat hierbei im
Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Abtretung bestimme sich nach
§ 53 SGB I. Sie ergebe sich nicht aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Das "wohlverstandene Interesse" sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Abtretung weiterreiche als nach § 53 Abs. 3 SGB I, wenn sie also auch den nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Mindestbetrag umfasse (Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz vom 14. September 1999, L 7 Ar 225/98). Das erforderliche,
"wohlverstandene Interesse" des Berechtigten an der Übertragung sei hier auch nicht feststellbar. Bei ihm handle es sich um
einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der abtretende Leistungsberechtigte
für den übertragenen Leistungswert als Gegenwert einen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erlange und dass der Zweck
der Sozialleistung die Abtretung rechtfertige. Abzustellen sei ausschließlich auf die Interessen des Leistungsberechtigten,
also des Klägers. Eine Abtretung zum Ausgleich von Schulden dürfte vorliegend nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten
sein, da ihm dadurch Mittel entzogen würden, die er nur zweckgerichtet verwenden solle. Die Teilabtretung habe auch nicht
im wohlverstandenen Interesse des Klägers gelegen, weil er keinen zumindest gleichwertigen Vermögensvorteil erhalten habe.
Eine Übertragung nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I scheide somit aus. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 53 Abs. 3 SGB I analog §§ 398 ff BGB i.V.m. §§ 850, 850c Abs.1 bis 3, Anlage zu § 850c ZPO berufen. Danach seien Ansprüche übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen.
Die Altersrente sei eine solche abtretbare Geldleistung. Mit der Vereinbarung vom 26. November 2008 sei der Vergleich vom
11. März 2008 dahingehend modifiziert worden, dass die eingegangene Verpflichtung, Geschiedenenunterhalt in Höhe der Altersrente
zu bezahlen, nicht durch die Erteilung einer entsprechenden Zahlungsanweisung, sondern ausschließlich durch Zahlung an die
Beigeladene erfüllt werde. Insoweit sei der Vergleich vom März 2008 abgeändert. Vorsorglich habe der Kläger auch die RAR mit
Ausnahme des Zuschusses zur KV an die Beigeladene abgetreten und sich verpflichtet, diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter
Gültigkeit der Abtretung stehe bzw. stehen würde. Bei der Abtretung eines Rentenanspruches sei es Aufgabe des Rentenversicherungsträgers
als Schuldner, nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. November 1991, 4 RA 80/90). Die Höhe des nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrages richte sich nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Kinder
des Klägers seien allesamt volljährig, Unterhaltsleistungen seien nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei hier nicht berechtigt,
die RAR und die AR vom VWR zusammenzurechnen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen eines Schuldners ergebe
sich aus § 850e ZPO. Danach würde der pfändungsfreie Betrag aus der Gesamtsumme errechnet. Es sei jedoch umstritten, ob sich die damit ergebende
Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit auf die abgetretene Sozialleistung beziehe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei neben § 850c ZPO und § 850d ZPO auch § 850e Nr. 2a ZPO bei Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I zu berücksichtigen, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt habe.
Eine Zusammenrechnung der Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten sei hier nicht möglich, da der Kläger nicht
eingewilligt habe und auch der früheren PÜB des AG Ch. hierfür keine Grundlage mehr sei. Bei einem ermittelten Eigenbedarf
von monatlich 770,00 EUR könne die Rente in Höhe von 635,49 EUR nicht an die Beigeladene abgetreten werden. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 19. April 2012 Berufung eingelegt.
Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung der Rente sei wirksam. Dies ergebe sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Der Kläger habe sich freiwillig verpflichtet, an sie Unterhalt in Höhe der Rente zu bezahlen. Durch die im Vergleich vom
11. März 2008 vorgenommene unwiderrufliche Zahlungsanweisung habe er von dieser Verpflichtung frei werden sollen. Nachdem
die Beklagte dem nicht habe Folge leisten wollen, sei es zur Vereinbarung vom 21. November 2008 gekommen. Mit dieser seien
vorsorglich die Ansprüche auf Zahlung der Rente an sie abgetreten worden. Es habe im wohlverstandenen Interesse des Klägers
gelegen, wegen der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche auf Zahlung von
Geschiedenenunterhalt nicht einen weiteren Rechtsstreit führen zu müssen. Es habe auch in seinem wohlverstandenen Interesse
gelegen, durch Anweisung und die anschließende Abtretung der Ansprüche gegenüber der Beklagten von den eingegangenen Verbindlichkeiten
befreit zu werden. Damit sei der Bescheid schon im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I rechtmäßig. Unabhängig davon seien auch bei der Berechnung der pfändbaren Beträge und der damit abtretbaren Ansprüche die
Rentenansprüche gegenüber dem VWR und der Beklagten zusammenzurechnen, womit sich eine Rechtmäßigkeit des Bescheids auch aus
§ 53 Abs. 3 SGB I ergebe. Bereits vor Abschluss des Vergleichs habe das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet.
Sie habe sich zwar im Vergleich vom 8. März 2008 verpflichtet, auf die Rechte aus diesem PÜB zu verzichten, jedoch nur deshalb,
weil die Parteien durch die Anweisung gegenüber der Beklagten die pfändbaren und unpfändbaren Beträge an sie zu bezahlen,
sie genauso stellen wollten, wie sie auf Grund des Pfändungspfandrechts gestanden habe. Dies sei durch die Vereinbarung vom
November 2008 manifestiert worden. Im Gegenzug habe sie auf die Rechte aus dem PÜB gegenüber dem AG Ch. verzichtet. Dieser
Verzicht sei nur erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass ihr die Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten
in voller Höhe auch hinsichtlich unpfändbarer Beträge zustehen sollten. Der Kläger habe mit den Vereinbarungen in die Zusammenrechnung
der Renten eingewilligt. Im Hinblick auf den Verzicht auf den Widerruf der gegenüber der Beklagten erteilten Zahlungsanweisung
sei der Kläger auch nicht berechtigt gewesen, dies einseitig gegenüber der Beklagten rückgängig zu machen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu keinem Zeitpunkt sei vereinbart oder auch nur daran gedacht worden, dass die beiden Renten zusammengerechnet werden könnten.
Eine solche Zusammenrechnung bzw. deren Vereinbarung ergebe sich weder aus dem Vergleich vom 11. März 2008, noch aus der Vereinbarung
vom November 2008. Eine Zusammenrechnung sei auch nicht erwähnt und nie gewollt gewesen. Ferner sei die Sicherungsabtretung
der Anwaltsrente an die D. B. zu beachten. Hierzu hat er die Abtretungserklärung vom 21. Juli 2010 vorgelegt. Er trägt u.a.
weiter vor, bei der im Vergleich vor dem OLG Stuttgart vom 11. März 2008 festgelegten Anweisung der Beklagten handle es sich
um eine "Schuldumschaffung", mit der an Erfüllung statt der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsansprüche es seinerseits
gegen die Beklagte ausgetauscht werde. Damit erlösche der Unterhaltsanspruch. Gewährleistungsansprüche bestünden nicht, wenn
der Käufer, Empfänger der Leistung an Erfüllung statt, den Mangel bei Abschluss des Geschäfts gekannt habe. Dies sei hier
der Fall. Nach dem Vergleich hätten unpfändbare Ansprüche ausgezahlt werden sollen. Somit habe die Beigeladene bereits bei
dessen Abschluss gewusst, dass ihr unpfändbare Rentenansprüche an Erfüllung statt übertragen worden seien. Ihrem Rechtsanwalt
sei prinzipiell auch bekannt gewesen, dass unpfändbare Ansprüche nicht übertragen werden könnten. Diese unpfändbaren Ansprüche
stünden der Beigeladenen nach § 134 BGB nicht zu. Dies gelte auch für die Vereinbarung vom November 2008. Auch diese Abtretung sei unwirksam und verstoße gegen das
Verbot des § 134 BGB. Die Unabtretbarkeit unpfändbarer Rentenansprüche stehe im öffentlichen Interesse und unterstehe nicht der Parteidisposition.
Das AG Ch. habe auch ohne Anhörung den unpfändbaren Betrag auf 770,00 EUR festgesetzt und hierbei nicht die Kosten der KV,
im Jahr 2012 621,74 EUR, im Jahr 2011 618,79 EUR, berücksichtigt. Hinzu kämen Kosten der Pflegeversicherung in Höhe von 50,81
EUR, sodass sich ein insgesamt unpfändbarer Betrag von 1.442,55 EUR ergebe.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ausführungen der Beigeladenen sei nicht von einer Abtretung im "wohlverstandenen
Interesse" des Klägers auszugehen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I sei eine Auszahlung von Rentenbeträgen an die Beigeladene nicht rechtmäßig. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe
man unterstellt, dass zwischen Kläger und Beigeladener stillschweigend eine Zusammenrechnung der RAR und der Anwaltsrente
vereinbart gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei man auf Grund der in der Berufungsbegründung der Beigeladenen dargelegten Erwägungen
gelangt. Die Vorgeschichte habe die Vereinbarung einer Zusammenrechnung nahegelegt. Wie das SG aber richtig ausgeführt habe, sei dies nicht ausreichend. Eine Zusammenrechnung wäre nur möglich, wenn dies im Abtretungsvertrag
unter konkreter Bezeichnung der betroffenen Leistungen vereinbart worden wäre oder sich der Kläger ausdrücklich mit der Zusammenrechnung
einverstanden erklärt hätte. Beides sei nicht der Fall. Ohne die Zusammenrechnung ergebe sich unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs
des Klägers kein Abtretungsbetrag. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei daher nicht rechtmäßig.
Einen Antrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladenen gegenüber dem Kläger Unterhaltsansprüche zustehen bzw. Unterhaltsansprüche
insofern vertraglich vereinbart sind, sondern darüber, ob die Beigeladene die Zahlung der RAR des Klägers an sich fordern
kann, insbesondere, ob der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten rechtswirksam an die Beigeladenen abgetreten
worden ist.
Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2011,
mit welchen diese entschieden hat, dass die RAR des Klägers nicht mehr an diesen, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist,
zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die Klage ist, wie vom SG zutreffend erkannt, als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Mit der Aufhebung des angefochtenen, den Kläger belastenden Bescheids, mit welchem die Beklagte angeordnet hat,
dass der Rentenbetrag nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene auszuzahlen ist, und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt
(§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) handelt, ist die Rente von der Beklagten wieder in vollem Umfang an den Kläger zu leisten.
Die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids vom 29. September 2010 bemisst sich nach § 53 SGB I und hier danach, ob eine wirksame Abtretung des Rentenanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten vorliegt.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger, hier die Beklagte,
feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im "wohlverstandenen Interesse" des Berechtigen liegt. Ansprüche auf laufende
Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet
werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I). Im Falle einer wirksamen Übertragung, hier also auch einer Abtretung, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Leistung
an den Abtretungsempfänger zu erbringen.
Eine wirksame Abtretung der Rentenansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten liegt nach keiner der Bestimmungen vor.
Zunächst ist festzustellen, dass der PÜB des AG Ch. Ansprüche der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen
vermag. Die Beigeladene hat nach Angaben des Klägers auf weitere Rechte daraus verzichtet. Das durch den PÜB zunächst entstandene
Pfändungspfandrecht ist gemäß dem Schreiben des AG Ch. vom 17. Mai 2010 erloschen, weswegen es, so das AG Ch. weiter, einer
Aufhebung nicht bedürfe. Die Beigeladene leitet aus ihm auch keine Rechte her. Dieser PÜB ist auf Grund des gerichtlichen
Vergleichs vom 14. Januar 1997 als Vollstreckungstitel ergangen. Rechte aus diesem Vollstreckungstitel hat die Beigeladene
jedoch nicht mehr, was sich insbesondere auch aus der Vereinbarung vom 21./26. November 2008 Ziffer 5 Satz 2 ergibt. Schließlich
ist der Titel, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, von der Beigeladenen in Konsequenz dessen an diesen herausgegeben
worden.
Ferner ist festzustellen, dass sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen im Vergleich vom 11. März 2008 verpflichtet hat,
dieser Geschiedenenunterhalt in Höhe der ihm gegenüber der Beklagten zustehenden RAR zu bezahlen. Zugleich hat er sich insofern
verpflichtet, die Beklagte anzuweisen, die von ihm bezogenen gesetzliche RAR vollständig und unmittelbar auf das Konto der
Beigeladenen zu überweisen, wobei die Anweisung, die "gepfändeten und die unpfändbaren Beträge" umfasste. Diese Vereinbarung
im Vergleich wurde vom Kläger und der Beigeladenen wiederum durch die Vereinbarung vom 21. November 2008 einvernehmlich ergänzt
und vervollständigt, indem vereinbart wurde, dass die im Vergleich eingegangene Verpflichtung des Klägers, an die Beigeladene
Geschiedenenunterhalt in Höhe der RAR, die er von der Beklagten bezog, zu bezahlen nicht durch die Erteilung einer entsprechenden
Zahlungsanweisung an die Beklagte, sondern ausschließlich durch Zahlung an die Beigeladene erfüllt werde. Hierzu erklärte
der Kläger, er trete die ihm von der Beklagten zu gewährende RAR mit Ausnahme des Zuschusses zur KV in der jeweiligen Höhe
an die Beigeladene ab. Weiter verpflichtete er sich diese so zu stellen, wie sie bei uneingeschränkter Gültigkeit der Abtretung
stehe bzw. stehen würde. Ferner war vereinbart, dass für den Fall, dass Zahlungen der Beklagten abweichend hiervon an die
Beigeladenen oder an den Kläger erfolgen sollten, diese jeweils zur Erstattung der Beträge verpflichtet sind.
Daraus ergibt sich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf Auszahlung der Rente gegenüber der Beklagten nur auf Grund der
Abtretung, deren Wirksamkeit vorliegend strittig ist, erwerben konnte.
Nach dem Ergebnis der Prüfung ergibt sich, dass diese Abtretung unwirksam ist, weil sie nicht im Rahmen des § 53 SGB I zulässig ist. Die Übertragung bzw. eine Abtretung von Sozialleistungen war vor In-Kraft-Treten des SGB I nur in speziell geregelten Fällen unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Damit waren Sozialleistungen dem Rechtsverkehr
nahezu vollständig entzogen. Dieser Zustand wurde nach der Gesetztesbegründung von den Beteiligten und Gerichten zunehmend
als unbillig und dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht werdend empfunden. Deshalb hat
der Gesetzgeber hinsichtlich Geldleistungen eine differenzierte Lösung angestrebt und diese mit § 53 Abs. 2 und Abs. 3 SGB I getroffen. Unter den dort aufgeführten Voraussetzungen und nur bei deren Vorliegen können Ansprüche auf Geldleistungen sowie
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, wie hier die Altersrente,
übertragen und verpfändet werden. Die Regelung soll zwischen dem notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten einerseits
und dem Ziel eines freien Rechtsverkehrs vermitteln. Bei allen Geldleistungen sollen Übertragung und Verpfändung zulässig
sein, wenn sie dem Ausgleich von "Vorschüssen" Dritter auf die Sozialleistungen dienen oder sonst im wohlverstandenem Interesse
des Berechtigten liegen (§ 53 Abs. 2 SGB I). Ferner ist die Übertragung und Verpfändung laufender Geldleistungen zulässig, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden
pfändungsfreien Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I).
Gemessen daran ist die Übertragung des Anspruchs des Klägers auf seine RAR bzw. die Abtretung nicht zulässig, was von der
Beklagten zu beachten ist.
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I für die Zulässigkeit der Übertragung nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung
oder Verpfändung im "wohlverstandenem Interesse" des Berechtigten liegt. Zweck dieser Regelung, die die Möglichkeit einer
Abtretung ohne jede Begrenzung der Höhe regelt, ist es, dass es Dritten, z.B. einer Bank, einem Arbeitgeber oder auch einem
Wohlfahrtsverband erleichtert wird, dem Berechtigten Vorschüsse oder sonstige private Zuwendungen zu gewähren. Es soll eine
möglichst risikolose private Hilfe ermöglicht werden.
Bei dem Begriff des "wohlverstandenem Interesses", dessen Vorliegen der zuständige Leistungsträger festzustellen hat, handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Übertragung im "wohlverstandenem
Interesse" setzt hierbei grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest
gleichwertiger Vermögensvorteil erworben wird. Als Beispiel sind in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Seewald in Kasseler
Kommentar, SGB I. § 53 Rdnr. 21 m.w.N.) aufgeführt die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die Deckung der laufenden Kosten für die
Familienwohnung oder auch die Überbrückung einer akuten sozialen Notlage. In Einzelfällen können zur Begründung eines "wohlverstandenen
Interesses" auch sonstige rechtliche oder ideelle Zwecke herangezogen werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist und zumindest
ein wirtschaftlicher Bezug zu verlangen ist. Der Berechtigte, hier also der Kläger, muss einen Vorteil erlangen, den er ohne
die Übertragung nicht hätte (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 Rdnr. 21).
Gemessen daran ist, wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren schriftsätzlich eingeräumt, nicht feststellbar, dass
die Abtretung der Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in dessen "wohlverstandenem Interesse" liegt. Durch
diese Erklärung hat die Beklagte auch die Feststellung des wohlverstandenen Interesses abgelehnt, so dass die Abtretung nicht
nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig und wirksam ist.
Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, die Abtretung des Rentenanspruches gegenüber der Beklagten an sie habe im
"wohlverstandenen Interesse" des Klägers gelegen, da er wegen der im Vergleich vom 11. März 2008 nicht exakt bezifferten Ansprüche
nicht einen weiteren Rechtsstreit führen müsse, ist dem nicht zu folgen. Insofern liegt kein vergleichbarer Fall vor wie oben
dargelegt. Das "wohlverstandene Interesse" des Klägers an der Abtretung kann auch nicht damit begründet werden, dass er dadurch
von den von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt befreit werde.
Die Abtretung ist auch nicht nach der Bestimmung des § 53 Abs. 3 SGB I zulässig. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt
sind, wie hier die RAR des Klägers, übertragen bzw. abgetreten werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren
Betrag übersteigen.
Insofern ist nicht feststellbar, dass die RAR des Klägers, die sich auf 635,49 EUR zzgl. des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag
von 46,39 EUR (Stand 15. Dezember 2010) bei einem Krankenversicherungsbeitrag des Klägers von 572,23 EUR im Jahr 2010 beläuft,
den pfändbaren Betrag übersteigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem, hier allerdings nicht mehr relevantem, Beschluss
des AG Ch. vom 10. September 2007, in dem - auch bei Zusammenrechnung der RAR und der AR - noch ein Betrag von 705,- EUR festgelegt
war, der dem Kläger zu verbleiben hatte. Im Übrigen wird zur Begründung insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zwar kann bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I auch eine Zusammenrechnung mehrere Einkünfte, hier der vom Kläger vom VWR bezogenen weiteren AR mit der RAR grundsätzlich
vorgenommen werden, doch setzt dies die Zustimmung des Berechtigten, hier des Klägers, zu einer Zusammenrechnung voraus (Urteil
des Bundessozialgerichts vom 9. April 1987, 5b RJ 4/86 u.a. veröffentlicht in [...]; Pflüger in [...]PK SGB I § 53, Rdnr. 87). Einer solchen Zusammenrechnung hat der Kläger weder im Vergleich vom 10. März 2008, noch in der Vereinbarung
vom 21./26. November 2008 zugestimmt. Auch ansonsten kann eine Zustimmung des Klägers den Akten nicht entnommen werden. Er
widerspricht vielmehr ausdrücklich einer solchen Zusammenrechnung. Damit verbleibt es dabei, dass ein pfändbarer Betrag hinsichtlich
der RAR des Klägers nicht vorhanden ist, so dass auch nach § 53 Abs. 3 SGB I die Abtretung der Rente nicht möglich und damit unwirksam ist.
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass das AG Ch. im PÜB vom 10. September 2007 eine Zusammenrechnung angeordnet hatte,
ist dies vorliegend unerheblich. Da der PÜB des AG Ch. sich, wie auch von diesem mitgeteilt, erledigt hat, nachdem der ihm
zugrunde liegende Titel (gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 1997) "erledigt" ist (Vereinbarung vom 21./26. November 2008
Ziffer 5 Satz 2), kommt es allein darauf an, ob der Kläger in eine Zusammenrechnung einwilligt, was hier nicht der Fall ist.
Damit hat das SG zu Recht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, weswegen die Berufung der Beigeladenen
zurückzuweisen ist.
Nachdem die Entscheidung der Beklagten, die Rente nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladenen abzuführen, aufgehoben
ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Rente an den Kläger zu leisten.
Ob die Beigeladene durch den Vergleich vom 11. März 2008 und die Vereinbarung vom 21./26. November 2008 begründete Zahlungsansprüche
auf anderem Weg verfolgen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es allein um die Frage geht, ob Ansprüche des
Klägers gegenüber der Beklagten wirksam abgetreten sind und die Beigeladene deren Abführung an sich von der Beklagten fordern
kann, nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a, 183 SGG. Nach § 193 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die
Entscheidung ergeht nach richterlichem Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens eine wesentliche Bedeutung erlangt (vgl.
nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen
oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Aus diesen Regelungen folgt, dass
mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Rolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, veröffentlicht in [...]; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 183 SGG Rdnr. 10, § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 3). Da der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Eigenschaft als Versicherter geklagt hat, hat die Kostenentscheidung
für die erste Instanz gem. § 193 SGG zu erfolgen. Für die zweite Instanz erfolgt die Kostenentscheidung jedoch gem. § 197a SGG (zum umgekehrten Fall vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3; Lüdtke, a.a.O., § 197a SGG Rdnr. 3). Denn weder Berufungsklägerin noch Berufungsbeklagter gehören zu den kostenprivilegierten Personen. Die Beigeladene
ist Berufungsklägerin; sie gehört nicht zu den nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personen. Denn sie begehrt nach dem streitgegenständlichen Bescheid die Auszahlung der Altersrente an sich
lediglich aus abgetretenem Recht, ohne die Eigenschaft eines Versicherten beanspruchen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 11 AL 6/09 R, Beschluss vom 4. Juni 2007, B 11a AL 153/06 B, beide veröffentlicht in [...]). Da die Berufungsklägerin vom Rentenversicherungsträger
-der ebenfalls nicht zu den in § 183 Satz 1 SGG genannten Personen gehört- die Auszahlung der Altersrente begehrt, ist der Rentenversicherungsträger einem Berufungsbeklagten
gleichzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. April 2006, B 12 KR 21/05 B, veröffentlicht in [...]), obgleich er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat. Der kostenprivilegierte Kläger erster
Instanz ist nicht Berufungsbeklagter, da die Berufungsklägerin von ihm nichts begehrt, auch wenn dieser die Zurückweisung
der Berufung beantragt hat. Beide streiten sich lediglich darum, wem der -identische- Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger
zusteht.
Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit seiner Klage zu Recht erstinstanzlich vollen Erfolg
hatte und die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat; da das allein von der Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel erfolglos
geblieben ist, hat sie zwingend die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz(en) (so Lüdtke, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 8; z. B. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 11/11 R, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 167/11 R, beide veröffentlicht in [...]). Zwar wird vertreten, dass bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Kostenentscheidung
allein über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ergehen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr.2a, Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11, Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4; z.B. auch BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, B 8 SO 15/10 R, veröffentlicht in [...]). Da aber die Kostenentscheidung nach allgemeiner Meinung
nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten aller Rechtszüge
des Gerichtsverfahrens zu erfassen hat (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 2, m.w.N.; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, m.w.N., veröffentlicht in [...]), könnte dieser Auffassung nur gefolgt werden, wenn sich ein Rechtsmittel auch auf die
vorangehende Kostenentscheidung erstrecken würde und durch die Zurückweisung der Berufung die Kostenentscheidung im angefochtenen
Urteil -wie die Entscheidung zur Hauptsache- Gültigkeit behielte. Ein Rechtsmittelantrag auch (s. § 144 Abs. 4 SGG) gegen eine Kostenentscheidung ist aber nicht statthaft, sondern als Anregung zu verstehen (§ 123 SGG gilt nicht, vgl. nur Hintz/Lowe, a.a.O., § 123 SGG Rdnr. 3), da über die Kosten als Annex zum Rechtsmittel immer von Amts wegen zu entscheiden ist, und zwar ohne Rücksicht
auf den Willen und der Anträge der Beteiligten (vgl. nur BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, veröffentlicht in [...]). Ansonsten müsste einem Rechtsmittel auch teilweise
stattgegeben werden, wenn zwar die Entscheidung in der Hauptsache richtig, die Kostenentscheidung aber zu Gunsten des Rechtsmittelführers
geändert wird, was -soweit ersichtlich- nicht praktiziert wird. Dass das Rechtsmittel nichts mit der Kostenentscheidung zu
tun hat, ergibt sich deutlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG unrichtige Kostenentscheidungen auch zu Lasten des alleinigen Rechtsmittelführers zu ändern sind, da das Verbot der reformatio
in peius bei der Kostenentscheidung nicht gilt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, m.w.N., veröffentlicht in [...]). Denn dann liegt einer solchen Änderung ein Rechtsmittel von vorneherein nicht zu Grunde.
Die Höhe des nach Anhörung der Beteiligten festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 42 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der umstrittenen monatlichen Rente.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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