LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2007 - 13 R 293/07
Kurzfristige Ladung eines Zeugen, genügende Entschuldigung, Auferlegung von Kosten
1. Anders als für die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung und die Beteiligten des Rechtsstreits gilt für die Ladung eines
Zeugen keine besondere gesetzliche Ladungsfrist.
2. Bei kurzfristiger Ladung dürfen an den Entschuldigungsversuch eines Zeugen vor dem Termin keine allzu strengen Anforderungen
gestellt werden. Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht
zugemutet werden kann.
3. Ein zusätzlicher Zeitaufwand des Gerichts kann durch die Kostentragungspflicht des §
380 Abs.
1 S. 1
ZPO nicht ausgeglichen werden [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 22.11.2006 S 2 R 1814/06