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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - 13 R 516/14
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Berufsschutz durch den bisherigen Beruf; Keine weitergehende Berücksichtigung der Besonderheiten einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit; Vorliegen einer Berufsentfremdung im erlernten Beruf durch die Nichtausübung
1.) Genießt ein Versicherter im Rahmen des "bisherigen Beruf", d.h. des letzten durch Berufsabschluss belegten und angestrebten Beruf, Berufsschutz, so führt die Geltendmachung über Jahre ausgeübter spezieller und spezialisierter zustätzlicher Abläufe nicht zu einem weitergehenden Berufsschutz.
2.) Da ein weitgehender Berufsschutz für die Besonderheiten einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht in Betracht kommt, ist auch nicht auf die dortigen konkreten Umstände des letzten tatsächlich inne gehabten Arbeitsplatzes abzustellen.
3.) Eine "Berufsentfremdung" im erlernten Beruf durch Nichtausübung dieses Berufs ist rentenrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit deutlich länger als der erlernte Beruf ausgeübt worden ist (Anschluss an BSG, SozR 3/2200 § 1246 Nr. 35).
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 17.12.2013 S 6 R 142/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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