Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht; Berücksichtigung überdurchschnittlicher Arbeitszeiten in Rumänien
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente, zuforderst mit der Begründung, seine Beschäftigung in Rumänien
sei in einem weitergehenden zeitlichen Umfang als 12 Monate pro Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Der 1941 geborene Kläger siedelte am 25. Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über; er ist als Vertriebener anerkannt
(Vertriebenenausweis B).
Nachdem er vom 12. Dezember 1962 bis zum 17. März 1964 in Rumänien seinen Militärdienst absolvierte, durchlief er (erfolgreich)
eine dreijährige Berufsausbildung zum Schreiner an einer Berufsschule. Ab dem 1. Mai 1970 war er sodann als Schreiner bzw.
Operator für Spannplatten beschäftigt. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Meisterprüfung (Abschluss am 12. August 1978)
im Fach Herstellung von Spannplatten und Holzfaserplatten war er ab dem 1. Juli 1978 bis zum 4. Juni 1990 als Meister in einem
Kombinat für Holzgewinnung bzw. -verarbeitung tätig. Hierbei wurde seine Tätigkeit vom 1. Juli 1973 bis zum 4. Juni 1990 in
die "Arbeitsgruppe II" eingestuft.
Auf den Antrag des Klägers auf Kontenklärung erkannte die LVA mit Bescheid vom 30. März 2000 die Zeiten vom 15. Februar 1959
- 15. September 1959 und vom 1. April 1960 - 4. Juni 1990 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Auf den Widerspruch des Klägers nahm sie mit Bescheid vom 27. Juli 2000 die getroffenen Feststellungen für die Zeit
vom 16. September 1959 - 31. März 1960 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zurück und anerkannte die genannten Zeiten als rentenrechtliche Zeit im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) und wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück.
Auf Antrag des Klägers vom 26. Oktober 2001, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt anzurechnen und zu berücksichtigen,
dass er in der Zeit von 1973 bis 1990 in drei Schichten, auch an Sonn- und Feiertagen, tätig gewesen sei und nach Vorlage
einer Arbeitsbescheinigung (Adeverinta [Nr. 7048] vom 16. November 2001 der IMAR S.A.), stellte die die LVA mit Bescheid vom
21. November 2001 die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest. Sie berücksichtige hierin für das Jahr
1963 zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen/Wehrdienst und für die Zeit vom 1. Januar 1964 - 3. April 1964 drei Monate mit Pflichtbeiträgen/Wehrdienst.
Für das weitere Jahr 1964 (4. April 1964 - 31. Dezember 1964) berücksichtigte sie neun Pflichtbeitragsmonate. Sodann berücksichtigte
sie für die Jahre 1965 bis 1989 jeweils zwölf Pflichtbeitragsmonate. Für das Jahr 1990 berücksichtigte sie für die Zeit vom
1. Januar 1990 - 4. Juni 1990 sechs Pflichtbeitragsmonate. Die Zeiten vom 9. Oktober 1962 - 8. Dezember 1962 und vom 4. April
1964 bis zum 4. Juni 1990 berücksichtigte sie jeweils aufgrund der vorgelegten Adeverinta zu 6/6 und führte an, dass der Bescheid
vom 27. Juli 2000 insoweit nach § 44 SGB X zurückgenommen werde. Jeweils im Wirtschaftsbereich 08 der Anlage 14 zum
SGB VI berücksichtigte sie vom 4. April 1964 - 15. Juni 1970 die Qualifikationsgruppe 5, vom 16. Juni 1970 - 11. August 1977 die
Qualifikationsgruppe 4 und vom 12. August 1977 - 4. Juni 1990 die Qualifikationsgruppe 3.
Am 29. November 2001 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung der Bewertung der Zeiten vom 1. Juni 1973 - 4. Juni 1990.
Zur Begründung trug er vor, er sei in dieser Zeit in der Arbeitsgruppe II eingestuft gewesen. Dies sei aufgrund der Schwere
der Arbeit erfolgt (3-Schicht-Betrieb und Arbeit an Sonn- und Feiertagen). Auch sei die Arbeit von ihm unter gesundheitsschädlichen
Bedingungen erfolgt. Nach rumänischem Recht führe dies zu einer zusätzlichen Berücksichtigung von drei Monaten pro Kalenderjahr.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2002 lehnte die LVA die Änderung des Bescheides vom 21. November 2001 ab. Sie führte zur Begründung
an, dass nach dem geltenden Recht Kalenderjahre maximal mit zwölf Monaten berücksichtigt werden könnten. Im Herkunftsland
zusätzlich anrechenbare Monate seien nicht relevant. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches trug der Kläger
vor, er habe nahezu 360 Tage pro Jahr gearbeitet. Nach der Wende sei in Rumänien eine Entschädigung durchgeführt worden, nach
der Beschäftigte bei der Berechnung ihrer Rente für jedes Kalenderjahr dieser Beschäftigung drei Monate zusätzlich anerkannt
erhalten haben. Ihm stünden hiernach 51 weitere Monate zu. Dies habe der deutsche Rentenversicherungsträger zu akzeptieren.
Auf Antrag des Klägers vom 14. Februar 2002 bewilligte die LVA mit Bescheid vom 14. März 2002 dem Kläger eine Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2002 i.H.v. 740,07 EUR (brutto). Sie berücksichtigte hierbei unter Zugrundelegung der
zuvor im Rahmen des Bescheides vom 21. November 2001 verbindlich festgestellten Beitragszeiten, die sie für die Zeit bis zum
4. Juni 1990 mit 0,6 faktorisierte, und eines wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente verminderten Zugangsfaktors
von 0,838 aus 34,8872 Punkten 29,2355 persönliche Entgeltpunkte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2002 wies die LVA sodann den Widerspruch des Klägers vom 30. Januar 2002 gegen den
(Vormerkungs-) Bescheid vom 22. Januar 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Bescheid vom 21.
November 2002 rechtmäßig und daher nicht aufzuheben sei. Die Ermittlung der Entgeltpunkte erfolge nach einer Einstufung in
Qualifikationsgruppen und sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Arbeitsbedingungen seien für die rentenrechtliche Bewertung unbeachtlich.
Das deutsche Rentenrecht kenne keine Zuschlagsmonate.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2002 Klage zum SG erhoben, die er damit begründet hat, die Beitragszeiten seien falsch bewertet worden. Er habe über einen Zeitraum von 17
Jahren auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet, woraus sich eine zusätzliche Arbeit von ca. 60 Tagen pro Jahr ergebe, die
nicht bewertet worden seien. Es seien daher für die Zeit vom 1. Juli 1973 - 4. Juni 1990 51 zusätzliche Beitragsmonate zu
berücksichtigen.
Mit Urteil vom 25. November 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es angeführt, es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung von Zuschlagsmonaten
als Ausgleich für erschwerte Arbeitsbedingungen. Der Bescheid vom 30. März 2000 sei rechtmäßig; die vorgenommene Einstufung
in Qualifikationsgruppen und die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich sei vom Kläger nicht beanstandet. Darüber hinaus sei die
berücksichtigte Beitragszeit nicht zu beanstanden. Nach den Regelungen des Fremdrentenrechts setze die Gleichstellung einer
im Herkunftsland zurückgelegten Zeit mit einer Beitragszeit nach deutschem Rentenrecht voraus, dass nach dem geltenden Recht
eine solche gesetzlich vorgesehen ist; der Entschädigungsgedanke des § 15 FRG erfahre dort eine Grenze, wo die Anerkennung ausländischer Zeiten mit der Struktur der innerstaatlichen Regelung schlechthin
und offenkundig unvereinbar wäre und deswegen, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland, eine systemfremde nicht
hinnehmbare Begünstigung darstellen würde. Das klägerische Begehren, jährlich 15 Monate berücksichtigt zu erhalten, finde
im bundesdeutschen Recht keine Grundlage. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes
dar, da die Bewertung rentenrechtlicher Beitragszeiten im Bundesgebiet aufgrund der tatsächlichen entrichteten Beiträge erfolge.
Zeiten des FRG lägen hingegen keine gezahlten Beiträge, sondern vielmehr ein Entschädigungsgedanke, zugrunde. Mangels vergleichbarer Sachverhalte
liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Einstufung in die Arbeitsgruppe II führe zu keiner anderen Beurteilung, da die bundesdeutsche
Umsetzung der mittels einem Durchschnittseinkommen gestaffelten, nach Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen geordneten
Betrachtung pauschaliert erfolge. Der Rentenbescheid vom 14. März 2002 sei nicht nach §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Gegen das dem Kläger am 22. Januar 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 13. Februar 2003 Berufung eingelegt, die zunächst
unter dem Aktenzeichen L 13 RJ 625/03 geführt wurde. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Urteil des SG entspreche nicht im vollen Umfang den Regelungen des FRG; es verstoße gegen die Menschenwürde. Er habe außergewöhnliche Arbeitsbedingungen ertragen. Die Rente sei der Verdienst eines
Arbeitslebens. Er habe im Durchschnitt 290 Tage pro Kalenderjahr gearbeitet, in der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch
durchschnittlich nur 220 Tage pro Jahr gearbeitet worden. Die zusätzlich erarbeiteten Zeiten seien keine Entschädigung sondern
eine weitere Beitrags- und Beschäftigungszeit; er sei ein "Härtefall". Es sei unverständlich, dass die Arbeit an Sonn- und
Feiertagen nicht berücksichtigt werde. Zuletzt trägt der Kläger vor, sein Hauptanliegen sei die Berücksichtigung der geleisteten
Überarbeit, die aus Gründen der Rechtstaatlichkeit und Gleichbehandlung als Zuschlagsmonate zu berücksichtigen seien. Der
rumänische Staat habe seine ausbeuterische Arbeitsdauer im weiteren Verlauf dadurch wieder gut gemacht, dass er drei Monate
zusätzlich pro Jahr anerkenne. Der hierdurch zum Ausdruck kommenden Würdigung seiner Lebensjahre könne sich der gesetzliche
Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland nicht verschließen. Auf Hinweis des Senats vom 14. Mai 2003 hat der
Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2003 erklärt, dass der Bescheid vom 14. März 2002 in seine Klage einbezogen sei.
Der Kläger beantragt (zuletzt),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2002
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente
unter Berücksichtigung von weiteren in Rumänien erbrachten 51 Pflichtbeitragsmonaten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte (zuletzt) vor, dass eine weitere Berücksichtigung von Beitragszeiten über
zwölf Kalendermonate hinaus nicht möglich sei. Auch sei, nach Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
ein Zuschlag für den Kläger nicht durchzuführen, da dessen Rente am 1. März 2002 begonnen habe, die gesetzliche Umsetzung
jedoch einen Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2000 erfordere.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2003 wurde das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur
Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG) ausgesetzt. Zuletzt wurde es am 9. November 2007 wieder aufgerufen.
Nachdem zunächst die LVA als Beklagte geführt wurde, wurde die DRV mit Beschluss vom 3. Juli 2008 zum Verfahren beigeladen.
Diese Beiladung wurde mit Beschluss vom 9. März 2009 wieder aufgehoben. Die DRV wurde im Anschluss hieran als Beklagte geführt.
Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei der Beklagten für den Kläger geführte
Rentenakte sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2009
wurden sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsschutzbegehren des Klägers hat keinen Erfolg.
Gegenstand der vorliegenden statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Rentenbescheid vom 14. März 2002.
Dieser Bescheid hat, entgegen der Auffassung des SG, den Bescheid vom 22. Januar 2002, mit welchem die Beklagte es abgelehnt hat, den Vormerkungsbescheid vom 21. November 2001
aufzuheben, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2002, ersetzt und ist gemäß §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden. Der Umstand, dass das SG über den Rentenbescheid nicht entschieden hat, führt nicht dazu, dass der erkennende Senat nicht über die Rechtmäßigkeit
des Bescheides zu entscheiden befugt ist, vielmehr muss über den vom SG nicht entschiedenen Teil auf Antrag mitentschieden werden. Ob hierfür die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich ist,
kann offen bleiben; denn die Beklagte hat der Einbeziehung nicht widersprochen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
157 RdNr. 2a, 2b; §
143 RdNr. 1b, Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. September 1967, Az.: 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146, 147 f). Nachdem der Kläger vorliegend auf Hinweis des Senats, erklärt hat, über den Bescheid möge entschieden werden, mithin
eine Widerspruch nicht ausgesprochen ist, die Beklagte daraufhin einen Klageabweisungsantrag gestellt hat, ist der Senat befugt,
über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 14. März 2002 zu entscheiden. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin
(ständige Rechtsprechung des BSG, u.a. Urteil vom 30. November 1963 = BSGE 18, 231; Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 2009, Az.: L 13 R 2123/06 und vom 16. Juni 2009, Az.: L 13 R 1631/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 96, RdNr. 7), da jede Berufung eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt;
eine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte findet nicht statt. Es bedarf nur noch eines Klageantrages (vgl. BSG, Urteil
vom 19. September 1979, Az.: 11 RA 90/78). Die nach Bescheiderlass nicht mehr verfolgte Berufung berührt die Rechtshängigkeit des Rechtsschutzbegehrens gegen den
Rentenbescheid nicht.
Die jetzige Beklagte ist auch befugt, das Berufungsverfahren fortzusetzen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an
die Stelle der ehemals beklagten LVA (ab dem 1. Januar 2005 der DRV) getreten, die durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetz
aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind allein der Kläger und die DRV als Beklagte. Diese
ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8.
April 2005 (BGBl. II 2600, 164) für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und der Erbringung der Leistungen zuständig geworden, in denen, wie vorliegend
Versicherungszeiten nach deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt und anzurechnen sind. Das Abkommen enthält keine
Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von den bisher zuständigen Trägern zu Ende zu führen sind (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 12. Februar 2009, Az.: B 5 R 39/06 R).
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2002 ist jedoch unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht
in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Die Rentenhöhe ist richtig
berechnet. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden
(§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]). Die persönlichen Entgeltpunkte für die
Ermittlung des Monatesbetrages der Rente ergeben sich, in dem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie
Zeiten und Zuschläge nach den Nrn. 3 - 8 mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (vgl. §
66 Abs.
1 SGB VI). Für Beitragszeiten, die im Bundesgebiet zurückgelegten wurden, werden Entgeltpunkte ermittelt, in dem die Beitragsbemessungsgrundlage
durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das selbe Kalenderjahr geteilt wird (§
70 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge
gezahlt worden sind (§
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt, so dass auf ihn gemäß § 1 FRG die dortigen Regelungen anzuwenden sind. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sind zunächst alle Zeiten nach §
55 SGB VI bzw. der Vorgängerregelungen des § 1250 Abs. 1 Buchst. a
Reichsversicherungsordnung also Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG
vom 4. Juni 1986, Az.: GS 1/85 = BSGE 60, 100, 106 f). Für den Kläger wurden für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 4. Juni 1990 jeweils, für volle Jahre zwölf Kalendermonate
mit Beitragszeiten, für teilweise zurückgelegte Jahre anteilig Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt. Der durchgängigen
Beschäftigung des Klägers in der streitbefangenen Zeit wurde daher voll umfänglich, im Umfang von zwölf Monaten bzw. anteilig,
für die Jahre 1973 und 1990 Rechnung getragen.
Die vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten zusätzlichen drei Kalendermonate pro Jahr, insgesamt 51 weitere Beitragsmonate,
können hingegen nicht bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. Die Vorschriften des FRG lassen es nicht zu, diese Zeiten als Beitragszeit (§ 15 FRG) oder als Beschäftigungszeit (§ 16 FRG) anzurechnen. Soweit der Kläger hiermit eine besondere Honorierung der verrichteten Tätigkeit begehrt, hat dies nach dem
FRG keinen Einfluss auf die Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten. Zwar ist der Begriff der Beitragszeit
im Sinne des § 15 FRG nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, GS, aaO.) weiter zu fassen als Beitragszeiten im Sinne des §
55 SGB VI bzw. 1250
RVO, da vor dem Hintergrund des vom Entschädigungsgedanken des früheren Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) maßgeblich aus Eingliederungsgesichtspunkten heraus eine Verschlechterung des versicherungsrechtlichen Status vermieden
werden sollte. Den Berechtigten sollte wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im
Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt. Zu den Beitragszeiten sind nach der Rechtsprechung des BSG deshalb auch
solche Zeiten zu zählen, die bei einem außerhalb des Bundesrepublik befindlichen Träger zurückgelegt worden sind, die einer
nach bundesdeutschen Recht geltenden Beitragszeit in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung
im Wege der Gleichstellung mit ihnen gerechtfertigt erscheint. Dabei ist zum Einen maßgebend welchen Charakter das Rentenrecht
des Herkunftslandes der streitigen beitragslosen Zeit zumisst, zum Anderen, ob diese Rechtsposition einer nach Bundesrecht
zurückgelegten Zeit gleichgestellt werden kann. Aus dem Prinzip der Eingliederung, dass dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde
liegt, ergibt sich dabei allerdings, das eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und -anwartschaften dann ausgeschlossen
ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre
(BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91). Bereits nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die zusätzliche Entschädigung in Rumänien "nach der "Wende" im Sinne eines
Schadensersatzes. Eine Gleichstellung der klägerseits begehrten zusätzlichen drei Kalendermonate pro Kalenderjahr ist nicht
möglich, da dies im deutschen Rentensystem keine Entsprechung findet. Die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung
beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl
nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Eine, quasi Honorierung, im Wege der über zwölf Monate hinaus gehenden jährlichen
Beitragszeiten ist im deutschen Rentenversicherungsrecht nicht vorgesehen. Gleichgestellte Zeiten können über § 15 FRG berücksichtigt werden, wenn denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die, wenn auch in anderer Weise, in unserem Rechtsystem
ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats
vom 25. November1987, Az.: GS 2/85). Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass die Berücksichtigung der klägerseits geltend gemachten zusätzlichen drei Kalendermonate
pro Jahr als Beitragszeit nicht möglich ist. Eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist nicht gegeben. Verfassungsrechtliche
Bedenken sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Ansatz nicht erkennbar.
Soweit der Kläger neben der Schwere der in Rumänien geleisteten Arbeit auch auf die seiner Schilderung nach erhebliche zeitliche
Inanspruchnahme abstellt und sich hierbei in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschrift des § 19 Abs. 4 FRG beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sind danach Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge
eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche. Neben der Tatsache, dass in
den vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen keine Tagesbeiträge, sondern Arbeitstage bescheinigt sind, findet diese
Vorschrift auch deshalb keine Anwendung, weil nach innerstaatlichem Recht nach dem 28. Juni 1942 mit Einführung des Lohnabzugsverfahrens
als eine Zeiteinheit für eine Beitragszeit der Kalendermonat zugrundezulegen ist. Für die vom Kläger zurückgelegten Zeiträume
(ab 1959) findet diese Vorschrift daher keine Anwendung (vgl. VDR - Kommentar - FRG § 19 Rn. 9). Aus den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen würde sich im Übrigen selbst bei Anwendung der Vorschrift keine zusätzlich
anrechenbaren Beitragszeiten ergeben.
Eine Anerkennung der streitigen Zeit als Beschäftigungszeit im Sinn des § 16 FRG scheidet aus, weil den geltend gemachten weiteren drei Kalendermonaten kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht.
Die Zeiträume sind nicht mit einer tatsächlich verlängerten, über zwölf Monate hinausgehenden jährlichen Arbeitsleistung verbunden
(vgl. BSG, Urteil vom 23. April 1992, Az.: 13 RJ 9/91).
Die geltend gemachte höhere Bewertung kann auch nicht auf andere Weise zu einer Erhöhung der dem Kläger gewährten Rente führen.
Insb. lässt es das FRG nicht zu, die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten rentenrechtlich höher zu bewerten. Gemäß §
256b Abs.
1 SGB VI werden für glaubhafte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage
für das Kalenderjahre einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der
Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem
der in Anlage 14 genannten Bereiche (Nr.2) für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Mithin ist im Rahmen des Einordnungssystem
der §§ 22 Abs. 1 FRG,
256 b Abs.
1 SGB VI nur maßgebend auf die Qualifikationsgruppe und den jeweiligen Wirtschaftsbereich abzustellen. Dass die Tätigkeit in Rumänien
wie klägerseits vorgetragen mit besonderen Belastungen verbunden war, führt hiernach nicht zu einer höheren Bewertung mit
Entgeltpunkten bei deren Anrechnung im deutschen Rentenversicherungssystem.
Eine weitergehende Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 6
§ 4c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 eingefügten
Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) nicht möglich, da die Rente nach dem 30. Juni 2000 begonnen hat. Diese Regelung steht nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: L 13 R 1631/08) in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom Beschlusses vom 13. Juni 2006 (Az.: 1 BvL 9/00). Auch das BSG hat zuletzt die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG als nicht verfassungswidrig angesehen (vgl. Terminsbericht
58/09 vom 22. Oktober 2009 über die Entscheidung des BSG vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 38/08 R).
Mithin ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rentenbescheid vom 14. März 2002
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf §
192 Abs.
1 Satz 1 Nummer
2 SGG. Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit
fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine Missbräuchlichkeit
der Rechtsverfolgung ist unter anderem dann zu bejahen, wenn an einer Berufung festgehalten wird, deren offensichtliche Aussichtslosigkeit
jeder verständige Dritte erkennen kann (Bundesverfassungsgericht Beschlüsse v. 11. Dezember 2001, 1 BvR 1821/01 und 18. September 2000, 2 BvR 1407/00; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009, L 5 AL 293/08, alle veröffentlicht in Juris). Der Kl. hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung
vom 18. November 2009 ausführlich dargelegt hat, dass für das Begehren eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Insbesondere
ist dem Kläger deutlich gemacht worden, dass sein Begehren eine Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten darstellen
würde, die insbesondere in den Nachkriegsjahren in Deutschland selbst unter schwersten Bedingungen arbeiten mussten und deren
Arbeitsleistung lediglich unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen bewertet werden. Trotz der Einsicht, dass eine Anspruchsgrundlage
nicht gegeben ist und des Hinweises des Vorsitzenden auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung, hat der Kläger das Berufungsverfahren
weitergeführt. Aufgrund der missbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats
sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten entstanden. Der Senat hält es für ausreichend und angemessen,
den Mindestbeitrag gemäß §
192 Abs.
1 Satz 3 i.V.m. §
184 Abs.
2 SGG, mithin 225,00 EUR, festzusetzen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.