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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - 13 R 923/16
Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente Wegfall des Rentenanspruchs bei Wiederheirat Eheschließung in Las Vegas Formstatut für eine Eheschließung im Ausland Grobe Fahrlässigkeit
1. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X); der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss.
2. Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen.
3. Das Formstatut für die Eheschließung im Ausland bestimmt sich nach der allgemein für die Form von Rechtsgeschäften geltenden Vorschrift des Art. 11 EGBGB.
4. Eine in Las Vegas nach den dort geltenden Formvorschriften geschlossene Ehe ist auch in Deutschland formwirksam und gültig; unter die Formerfordernisse einer Eheschließung fallen etwa vorbereitende Verfahrensschritte, die Befugnis der Trauungsperson zur Vornahme der Eheschließung, der Ablauf des Trauungsaktes, das Erfordernis von Zeugen sowie das Erfordernis von Registrierungen.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 Nr. 3
,
EGBGB Art. 11
Vorinstanzen: SG Stuttgart 14.01.2016 S 21 R 7242/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

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