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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2014 - 2 AS 3053/13
Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung; Zurückverweisung bei einem Verfahrensmangel mit der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme
1. In dem erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid zur Hauptsache richtet sich die Vergütung des Kostenwiderspruchsverfahrens nach Nr. 2400 VV RVG und nicht nach Nr. 2401 VV RVG. Eine Vorbefassung in demselben Verwaltungsverfahren liegt nicht vor. Allerdings ist ein solches Kostenwiderspruchsverfahren als unterdurchschnittlich in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit einzustufen. Dies rechtfertigt eine Absenkung der Gebühr auf 120 €.
2. Es liegt ein Verfahrensfehler des SG vor, wenn der Kammervorsitzende des SG angesichts der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheidet und hierdurch einem Kläger gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 SGG seinen gesetzlichen Richter, nämlich die Kammer in voller Besetzung, entzieht. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung ist allerdings nunmehr neben einem wesentlichen Verfahrensfehler - der hier vorliegt - weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, wobei die erforderliche Beweisaufnahme entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom 22.12.2011
,
VV RVG Nr. 2400
,
VV RVG Nr. 2401
Vorinstanzen: SG Mannheim 08.07.2013 S 6 AS 1238/13
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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