Erstattung der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im erfolgreichen Widerspruchsverfahren gegen eine
Kostenentscheidung; Zurückverweisung bei einem Verfahrensmangel mit der Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwändigen
Beweisaufnahme
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im erfolgreichen
Widerspruchsverfahren gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid zur Hauptsache.
Die Klägerinnen, Mutter und nicht volljährige Tochter, beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit längerem aufstockende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten, die zuletzt mit Bescheid vom 23.7.2012 in Höhe von 177,51 EUR unter Berücksichtigung von Unterhaltseinkommen
gewährt wurden. Dagegen legten die Klägerinnen vertreten durch ihre Bevollmächtigte am 21.8.2012 Widerspruch ein (Widerspruchsnummer
W 2262/12) und wiesen darauf hin, dass die in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltszahlungen i.H.v. 132 EUR zwischenzeitlich eingestellt
worden seien, wie sich aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen ergebe (Bl. 83 VA). Mit Bescheid ohne Datum, der am 20.9.2012
bei der Vertreterin der Klägerinnen einging (im Folgenden als Bescheid vom 20.9.2012 bezeichnet; Bl. 96 VA, 26 SG Akte), half der Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang ab, lehnte jedoch eine Kostenerstattung als nicht notwendig ab,
da die Unterhaltsvereinbarung der Eltern erst jetzt beim Jobcenter eingegangen sei.
Mit Fax vom 11.10.2012 ließen die Klägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid Widerspruch einlegen (Widerspruchsnummer
W 2631/12) und beriefen sich darauf, dass alle relevanten Unterlagen bereits vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 23.7.2012
vorgelegt worden seien. Für die Notwendigkeit der anwaltlichen Hinzuziehung spreche auch die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
noch durch die Anforderung des Beklagten vom 6.9.2012 notwendig gewordene Aufklärung, dass es nicht um Unterhaltsvorschuss-
sondern Unterhaltsleistungen gehe. Auch habe erst das in Aussicht gestellte Eilverfahren die Unterhaltsanrechnung gestoppt.
Mit Bescheid vom 22.11.2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 20.9.2012 auf. Dem Widerspruch habe demnach in vollem Umfang
entsprochen werden können. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten würden erstattet.
Die Bevollmächtigte der Klägerinnen übersandte daraufhin die beiden Kostenrechnungen vom 26.11.2012 - Nr. 1200934 den Bewilligungsbescheid
vom 23.7.2012 betreffend (zu W 2262/12) und Nr. 1200935 den Kostenbescheid vom 20.9.2012 betreffend (zu W 2631/12) - und begehrte die Erstattung von jeweils 395,08 EUR. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG inklusive Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen zwei Auftraggebern 312 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG 20 EUR Zwischensumme 332 EUR 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 63,08 EUR Gesamtsumme: 395,08 EUR
Auf die Rechnung Nr. 1200934 zahlte der Beklagte am 12.12.2012 den geforderten Betrag von 395,08 EUR.
Nachdem die Bevollmächtigte der Klägerinnen mehrmals die noch ausstehende Kostenrechnung Nr. 1200934 (richtig 1200935) angemahnt
hatte, erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.1.2013. Darin wurde ausgeführt, dass
die Kostennote 1200934 - W 2262/12 - am 12.12.2012 i.H.v. 395,08 EUR überwiesen worden sei. Die Kostenabrechnung 1200935 könne nicht in voller Höhe anerkannt
werden, sondern nur i.H.v. 209,44 EUR (ausgehend von der Rahmengebühr gem. § 14 RVG, VV 2401 i.H.v. 120 EUR). Der Umfang der erstattungsfähigen Rahmengebühren für einen Rechtsanwalt bemesse sich nach § 14 RVG, VV 2401, da bereits eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei (Hinweis auf
LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.10.2011 - L 7 AS 1432/10 B).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Bevollmächtigte der Klägerinnen damit, dass den beiden Widerspruchsverfahren
gänzlich unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten und insofern von einer Vorbefassung nicht ausgegangen werden
könne. Ein weiteres, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren im Sinne des reduzierten Gebührenrahmens
der Nr. 2401 VV RVG habe nicht vorgelegen (Fax vom 25.1.2013). Mit Widerspruchsbescheid vom 14.3.2013 (Bl. 161 VA) wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG a.F. bzw. 19 Abs. 4 Nr. 14 RVG n.F. gehörten zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche
Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 AVG eine besondere Angelegenheit sei, insbesondere die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung. Dies bedeute, dass
für die Kostenfestsetzung keine gesonderte Geschäftsgebühr erhoben werde, weil diese von der Gebühr, welche für das Hauptsacheverfahren
gewährt werde, umfasst sei. Das nachfolgende Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid sei zwar gesondert
zu vergüten, allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Widerspruchsführerin bereits im Rahmen der "Hauptsache
und der Kostensetzung" tätig gewesen sei. Damit sei der Grund für die Minderung des Rahmens der Geschäftsgebühr für das folgende
Verwaltungsverfahren gemäß Nr. 2401 VV RVG gegenüber der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren nach Nr. 2400 VV RVG erfüllt. Es habe keiner aufwändigen Einarbeitung bedurft.
Dagegen haben die Klägerinnen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung im Widerspruchsverfahren am 12.4.2013 Klage
zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben lassen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8.7.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom
22.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2013 zwar rechtswidrig sei, da eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400
VV RVG angefallen sei. Dadurch seien die Klägerinnen jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, da eine Kostenfestsetzung in Höhe von
insgesamt 209,44 EUR angemessen sei. Zu Recht habe der Beklagte den Klägerinnen die Rechtsanwaltsgebühren für das Kostenwiderspruchsverfahren
erstattet, da es sich um keinen Fall des §§ 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG handele. Nach § 3 Abs. 2 RVG entstünden für eine Tätigkeit außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens Beitragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimme
nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten, hier dem Beklagten, zu ersetzen, sei die vom Rechtsanwalt
getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Vorliegend sei die Geschäftsgebühr i.H.v. 240 EUR unbillig,
da sie mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr von 120 EUR liege. Für die Tätigkeit im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren
komme eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 40 EUR bis 520 EUR in Betracht. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne nur gefordert werden,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Nach Nr. 2401 VV RVG werde für den Fall, dass unter anderem eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, die Gebühr Nr. 2400 für
das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren auf 40 EUR bis 260 EUR festgesetzt. Eine Gebühr
von mehr als 120 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Vorliegend sei
Nr. 2400 VV RVG einschlägig. Bei dem Widerspruchsverfahren gegen die Kostenentscheidung des Abhilfebescheides handele es sich nicht um ein
weiteres, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verfahren. Einerseits sei um die Anrechnung von Einkommen auf Grundsicherungsleistungen
gestritten worden, andererseits um Kostenerstattung auf Grundlage des § 63 SGB X. Demnach habe sich das geltend gemachte Begehren in beiden Verfahren deutlich unterschieden. Allerdings sei auf Grundlage
der Nr. 2400 VV RVG lediglich eine Gebühr i.H.v. 120 EUR gerechtfertigt. Das Einkommen und Vermögen der Klägerinnen sei gering, da sie Grundsicherungsleistungen
bezögen. Dies werde allerdings dadurch ausgeglichen, dass auch ein geringerer Betrag für sie von größerer wirtschaftlicher
Bedeutung sei. Entscheidend sei aber, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für das Kostenverfahren als
Folge des Hauptsacheverfahrens weit unterdurchschnittlich gewesen sein. Insgesamt sei daher eine Gebühr von weniger als der
Hälfte der Mittelgebühr i.H.v. 280 EUR gerechtfertigt.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gegen Empfangsbekenntnis am 15.7.2013 zugestellte Urteil hat sie am
25.7.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die geltend gemachte
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr nicht unbillig sei und daher im Umkehrschluss zu § 14 Abs. 1 S. 4 RVG auch verbindlich sei. Auch der Beklagte habe sich zu keiner Zeit auf eine unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit berufen,
sondern lediglich ausgehend von einem anderen Gebührentatbestand die dort vorgesehene Schwellengebühr von 120 EUR festgesetzt.
Auch die hier einschlägige Schwellengebühr liege für ein durchschnittliches Verfahren immerhin 40 EUR unterhalb der maßgeblichen
Mittelgebühr (von 280 EUR). Eine von der Schwellengebühr nach oben abweichende Gebührenbestimmung könne nach dem Gesetzeswortlaut
nur unter besonderen Voraussetzungen gefordert werden. Allerdings könnten die Stellen, die über die Höhe der zu erstattenden
Kosten entscheiden, in diesem Fall das erstinstanzliche Gericht, auch nicht beliebig von der Schwellengebühr nach unten abweichen.
Dies sei nur dann zulässig, wenn die anwaltliche Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei, was das SG nicht überzeugend ausgeführt habe. Die für die Bestimmung der im Einzelfall maßgeblichen Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Kriterien wie Bedeutung der Angelegenheit und Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien vollumfänglich ausgeglichen,
so dass insoweit wieder die Voraussetzungen für ein durchschnittliches Verfahren vorlägen. Um die Schwellengebühr somit um
die Hälfte reduzieren zu dürfen, wäre es erforderlich gewesen, dass weitere entscheidungserhebliche Kriterien deutlich unterdurchschnittlich
seien. Das SG habe dies in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angenommen, ohne dies jedoch auch nur ansatzweise
zu begründen. Ohne hinreichende Begründung sei die Reduzierung der bereits unterdurchschnittlichen Schwellengebühr nochmals
um die Hälfte unzulässig. Die Reduzierung sei auch in der Sache nicht zutreffend. Streitgegenständlich sei die Frage gewesen,
ob ein erfolgreich durchgeführtes Widerspruchsverfahren mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG oder einer reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG vergütet werde. Der Ansicht der Beklagten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.1.2013 sei mit einem vierseitigen Schriftsatz
vom 25.1.2003 entgegnet worden. Schon von daher könne nicht von einer weit unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit
ausgegangen werden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Erstellung dieses Schriftsatzes umfassende rechtliche Vorüberlegungen
vorausgegangen seien. Auch sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für das Kostenverfahren als Folge des Hauptsacheverfahrens
nicht weit unterdurchschnittlich gewesen. Die Streitgegenstände seien vollkommen unterschiedlich gewesen, weshalb ein Synergieeffekt
nicht vorgelegen habe. An keiner Stelle der Widerspruchsschrift vom 25.1.2013 (Hinweis: Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid
vom 22.1.2013) sei es möglich gewesen, von der Tätigkeit im Hauptsacheverfahren zu profitieren bzw. auf das vorangegangene
Widerspruchsverfahren zu verweisen. Zudem habe sich der Widerspruch mit einer schwierigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen,
die noch dazu bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Es sei um die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit im
Widerspruchsverfahren gegen einen Kostenentscheid, die im Zuge eines Abhilfebescheids ergangen war, eine weitere, der Nachprüfung
des Verwaltungsakts dienende Tätigkeit im Sinne von Nr. 2401 VV RVG sei. Da die Frage umstritten sei und es für beide Ansichten hörbare Argumente gebe, habe umfassend ausgeführt und vorgetragen
werden müssen.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juli 2013 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2013 abzuändern und den Klägerinnen ihre im Widerspruchsverfahren entstandenen
Kosten gemäß Nr. 2400 VV RVG i.H.v. 240 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (der Beklagte mit Schriftsatz
vom 3.9.2014, für die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 9.9.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist gemäß §§
143,
144 SGG zulässig; sie ist insbesondere statthaft, nachdem das SG im Gerichtsbescheid vom 8.7.2013 die Berufung zugelassen hat, woran der Senat gebunden ist (§
144 Abs.
3 SGG). Die Ausschlussregelung des §
144 Abs.
4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten
Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - [...] Rn. 11; BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30-41, SozR 4-1935 § 14 Nr 2, SozR 4-1300 § 63 Nr 10, [...] Rn. 11; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - [...] Rn. 11 jeweils m.w.N.). Es liegt zwar ein Verfahrensfehler des SG vor, die Kammervorsitzende des SG hätte nämlich angesichts der von ihr angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mit Gerichtsbescheid nach
§
105 Abs.
1 Satz. 1
SGG entscheiden dürfen und hat hierdurch die Klägerinnen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz. 2
SGG ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen (BSG Urteil vom 30. 08.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 §
2 Nr. 2
SGG; siehe auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.10.2011 - L 12 AS 2597/11). Nach §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung ist allerdings nunmehr neben einem wesentlichen Verfahrensfehler - der hier vorliegt
- weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme
notwendig ist, wobei die erforderliche Beweisaufnahme entgegen dem Wortlaut der Norm nicht auf dem Verfahrensmangel selbst
beruhen, sondern wegen des Verfahrensmangels unterblieben sein muss (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.1. 2012 -
L 13 AS 1671/11 - [...]). Da hier allerdings bei der zu entscheidenden Rechtsfrage keine weiteren Ermittlungen notwendig sind und letztlich
auch wegen dieses Verfahrensmangels nicht unterblieben sind, war der Senat an einer Zurückverweisung gehindert und hatte vielmehr
das Verfahren in der Sache durch zu entscheiden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben über 209,44 EUR hinaus keinen Anspruch auf höhere Vergütung ihrer
im Widerspruchsverfahren gegen den Kostenbescheid vom 20.9.2012 entstandenen Aufwendungen, weil die vom Prozessbevollmächtigten
eingeforderte Geschäftsgebühr, die sich nach Nr. 2400 VV RVG richtet, vorliegend unbillig ist.
Streitgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2013,
mit dem der Beklagte die Höhe der zu erstattenden Kosten im obsiegenden Widerspruchsverfahren W 2631/12 (Kostennote 1200935) - die ablehnende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Hauptsache vom 20.9.2012 betreffend -, festgesetzt
hat, soweit die Beklagte darin die Erstattung der über den festgesetzten Betrag (209,44 EUR) hinausgehenden Kosten abgelehnt
hat. Dagegen gehen die Klägerinnen zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
2 und Abs.
4 SGG) vor (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr 11, [...] Rn. 11 f; BSG, Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -, SozR 4-1935 § 15 Nr 1).
Streitig ist dabei allein die Höhe der nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstattenden Aufwendungen. Die Kostengrundentscheidung hat der Beklagte bereits mit dem Abhilfebescheid vom 22.11.2012
bindend getroffen und konkludent im Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.1.2013 die Zuziehung eines Rechtsanwalts i.S. von §
63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X als notwendig erachtet (BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R -,a.a.O. Rn. 13; BSG, Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R -, a.a.O. Rn. 11).
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten
notwendig war. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Gebühren und Auslagen i.S. von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren
und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier den Klägerinnen, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich
seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) , sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Vorliegend ist das im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens im Jahr 2012, für das die Erstattung von Kosten beansprucht
wird, gültige Gebührenrecht zur Anwendung zu bringen und die mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2013,
2586) zum 1.8.2013 vorgenommenen Änderungen bzw. spätere Änderungen nicht zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 1 RVG).
Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG bedurfte es bei dem Streit um die Höhe der Gebühr nicht. Diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt
anwendbar, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner und dem Erstattungspflichtigen (BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - aaO. Rn. 14; BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30-41, SozR 4-1935 § 14 Nr 2, SozR 4-1300 § 63 Nr 10).
Streitig ist vorliegend, welcher Gebührenrahmen - abhängig von einer Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren - nach der VV RVG anzuwenden ist. Das SG hat vorliegend zu Recht den Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV RVG und nicht den der Nr. 2401 VV RVG für einschlägig gehalten. Gemäß Nr. 2400 VV RVG (hier in der Fassung vom 17.8.2012, gültig ab 24.08.2012 bis 31.10.2012) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR kann nur gefordert werden, wenn
die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Zusätzlich bestimmt Nr. 2401 für den Fall des Vorausgehens
einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr. 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts
dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 EUR beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 EUR nur gefordert werden kann, wenn
die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
Die Heranziehung von Nr. 2401 VV RVG scheitert an einer fehlenden Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand
der Nr. 2401 VV RVG setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist.
Aus der gesetzlichen Definition in § 8 Halbs. 1 SGB X ergibt sich, dass es sich um dasselbe Verwaltungsverfahren - zu dem auch das Vorverfahren zählt - dann handelt, wenn die
auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende
Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts
gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (zur inhaltsgleichen
Nr. 2501 VV RVG a.F.: BSG, Urteil vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R -, BSGE 106, 21-29, SozR 4-1300 § 63 Nr. 12, SozR 4-1935 VV Nr 2401 Nr. 1, [...] Rn. 20 f mit Hinweis auf: Waschull in LPK-SGB X, 2004, § 31 Rn. 23; Fichte in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 3 Rn. 156; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 9 Rn. 108; Straßfeld, SGb 2008, 635, 636).
Davon ausgehend ist dem hier zu beurteilenden Widerspruch - W 2631/12 - kein Verwaltungsverfahren, jedenfalls nicht dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. der Nr. 2401 VV RVG vorausgegangen. Die Verfahrensgegenstände der zwei Widerspruchsverfahren waren unterschiedlich. Während sich das zeitlich
"vorausgegangene" Widerspruchsverfahren - W 2262/12 - auf die Gewährung höherer SGB II-Leistungen ohne Anrechnung von Unterhalt bezog, ging es im vorliegenden streitigen Verfahren allein um die Erstattung der
Kosten für dieses obsiegende Verfahren. Die die Klägerinnen belastende und ein neues Widerspruchsverfahren auslösende Regelung
hierzu wurde vom Beklagten erstmals im Abhilfebescheid vom 20.9.2012 getroffen (so zutreffend SG Berlin, Beschluss vom 6.6.2013
- S 165 SF 2606/13, [...] Rn. 19), der zudem das vorausgegangene Verwaltungsverfahren durch die teilweise Aufhebung des Bescheids
vom 23.7.2012 in Bezug auf die dort belastende Regelung erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Ablehnung der Übernahme der Kosten stellte vorliegend somit einen neuen Verfügungssatz dar, was sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung
zum Bescheid vom 20.9.2012 entnehmen lässt, wonach der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung zulässig ist, also alleine
und isoliert anfechtbar. Auch war das Begehren der Klägerinnen - einerseits auf höheres Alg II, andererseits trotz Obsiegens
die Kosten erstattet zu bekommen - nicht identisch. Das Widerspruchsverfahren gegen die belastende Kostenentscheidung war
damit das erste - eigene - Verfahren mit diesem Verfahrensgegenstand (SG Berlin aaO.). Es diente nicht der Nachprüfung des
dem Widerspruchsverfahren W 2262/12 zugrunde liegenden Verwaltungsakts vom 23.7.2012, mit dem Alg II gewährt worden war.
Der gegenteiligen Auffassung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.10.2011 - L 7 AS 1432/10 B, [...] Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.8.2013 - L 34 AS 53/12, [...] Rn. 35 f), die für gleichgelagerte Fälle Nr. 2401 VV RVG zur Anwendung bringt, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht ausreichend die in den Widerspruchsverfahren
unterschiedlichen Verfahrensgegenstände. Vor dem Hintergrund, dass einerseits auf § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG a.F. (§ 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG n.F.) abgestellt wird, wonach für die Kostenfestsetzung keine gesonderte Geschäftsgebühr erhoben wird, ist es widersprüchlich
das nachfolgende Widerspruchsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid dann dennoch gesondert vergüten zu wollen. Nr.
2400 VV RVG, die nur dann anfällt wenn der Bevollmächtigte nur im Verwaltungsverfahren oder nur im Vorverfahren tätig geworden ist, steht
nicht entgegen, weil es ein entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht gegeben hat.
Die Klägerinnen können jedoch nur einen deutlich geringeren Erstattungsbetrag als geltend gemacht beanspruchen. Gemäß §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Hierbei ist grundsätzlich von der sogenannten Mittelgebühr auszugehen, also der
Hälfte der Höchst- zuzüglich der Mindestgebühr in Höhe von 280 EUR. Die Mittelgebühr ist bei Verfahren durchschnittlicher
Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, bei denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte
Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war, anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - [...]).
Die Gebührenbestimmung ist dann unbillig und daher unverbindlich, wenn die vom Bevollmächtigten geltend gemachten Gebühren
die Toleranzgrenze von ca. 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (BSG, a.a.O., Rn. 19). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Die Festsetzung der Gebühr auf 120 EUR durch das SG ist bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Sowohl der Umfang als auch der Schwierigkeitsgrad waren im zu beurteilenden
Widerspruchsverfahren unterdurchschnittlich. Zur Beurteilung dessen ist zunächst allein auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten
vom 11.10.2012 abzustellen, mit dem der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 20.9.2012 auf gut
drei Seiten eingelegt und alleinig begründet wurde. Die Prozessbevollmächtigte irrt daher, wenn sie zur Begründung des Umfangs
und der Schwierigkeit des Verfahrens hingegen auf den Schriftsatz vom 25.1.2013 abstellt, mit dem der weitere Widerspruch
gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhoben wurde, der aber nicht Gegenstand des hinsichtlich der Kostenerstattung streitigen
Widerspruchsverfahrens W 2631/12 war. Die von ihr ins Feld geführte Problematik der Frage, welche Gebühr Anwendung zu finden hat, betrifft nicht das Widerspruchsverfahren
W 2631/12. Die Unterdurchschnittlichkeit im Widerspruchsverfahren W 2631/12 ergibt sich dadurch, dass der Beklagte die Kostenerstattung im Wesentlichen auf die sich als falsch herausstellende Tatsache
gestützt hatte, nämlich dass die für die Abhilfe maßgebliche Unterhaltsvereinbarung erst nachträglich vorgelegt worden sei.
Die Korrektur dieser falschen Einschätzung bedurfte keiner rechtlichen Würdigung, sondern war einfach durch die Richtigstellung
der Tatsache zu beheben, die 3-seitige Widerspruchserhebung und Begründung mit Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Würdigung
im Schriftsatz vom 11.10.2012 kann daher nur als weitschweifig angesehen werden. Im Rahmen der Billigkeit ist zu berücksichtigen,
dass die Bevollmächtigte bereits mit der Sachlage durch das vorausgegangene Widerspruchsverfahren W 2262/12 vertraut war, woraus ein Synergieeffekt resultiert. Anders als im vorausgehenden Verfahren auf höhere Alg II-Leistungen,
in denen die Bedeutung für die Kläger wegen des Existenz sichernden Charakters als überdurchschnittlich eingestuft wird (BSG, Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R [...] Rn. 20), war dies bei der geltend gemachten Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren im Vergleich mit den sonstigen
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Hinzu
treten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin, die während des Widerspruchsverfahrens und
noch gegenwärtig auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten ist nicht erkennbar.
Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang die Argumentation der Klägerinnen, dass der Beklagte nicht von einer unterdurchschnittlichen
Tätigkeit ausgegangen ist. Dies beruht bereits auf der Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 2401 VV RVG, wonach der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (Anm. 1 zu Nr.
2401 VV RVG), weil dies der Grund für die Gebührenabsenkung ist.
Unter Hinzurechnung der nicht streitigen Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 36 EUR und Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR sowie nach Nr. 7008 VV RVG i.H.v. 33, 44 EUR ergibt sich die Gesamtsumme von 209,44 EUR.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.