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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 - 2 AS 5209/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten; Definition der Unterkunft
1. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Verwandten vorliegt und ob der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R und 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R).
2. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen des Verwandten ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB vorliegen.
1. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Verwandten vorliegt und ob der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
2. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen des Verwandten ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB vorliegen.
3. Eine Unterkunft im Sinne des SGB II ist eine Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 117 Abs. 1
,
BGB § 535 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 12.10.2011 S 11 AS 394/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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