LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2009 - 2 AS 5718/08
Versäumung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Verlängerung der Dreitagesfrist bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist die Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht nach Maßgabe des §
64 Abs.
3 SGG zu verlängern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 37 Abs. 2 S. 1
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Vorinstanzen: SG Freiburg 24.04.2008 S 13 AS 5708/07