Versicherungspflicht eines Sprachtrainers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständiger Lehrer
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin als selbständig tätige Lehrerin nach §
2 Satz 1 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI - sowie die Rechtmäßigkeit der vor diesem Hintergrund von der Beklagten geltend gemachten Beitragsnachforderung streitig.
Die 1963 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit beantragte am 23.12.2009 bei der Künstlersozialkasse die Feststellung
der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Künstlersozialkasse leitete den Antrag wegen fehlender Künstler-/ Publizisteneigenschaft an die Beklagte weiter. Die
Klägerin hatte im Antrag u.a. angegeben seit 2001 Übersetzungen und Sprachentraining für Firmen anzubieten und jährlich etwa
15.000 € Einkommen zu erzielen. Sie legte mehrere Abrechnungen bzw. Auftragserteilungen der Firma B.(L.) vor, in denen der
Gegenstand der erbrachten Leistungen mit z.B. "Train the Trainer" (Bl. 45 Verwaltungsakte) "Sprachentraining" (Bl. 57 Verwaltungsakte),
"Englisch Mittelstufe 3" (Bl. 91 Verwaltungsakte), "Englisch Mittelstufe 1" (Bl. 93 Verwaltungsakte), "Business Englisch Course"
(Bl. 95 Verwaltungsakte) beschrieben wird und teilweise auch die BASF-Vertragsbedingungen für "Weiterbildungs- und Trainingsleistungen"
beigefügt sind; auch beispielhafte Abrechnungen über "gehaltene Stunden", z.B. im Januar/Februar 2010 (Bl. 99, 111 Verwaltungsakte)
wurden vorgelegt. Auf die noch von der Künstlersozialkasse an sie gerichtete Nachfrage teilte die Klägerin unter dem 22.3.2010
mit, auf die Tätigkeit als Sprachtrainerin seien 85% ihres Einkommens zurückzuführen, 15% auf die Tätigkeit als Übersetzerin;
derzeit sei die BASF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der einzige Auftraggeber (Bl. 77, 83 Verwaltungsakte).
In der Vergangenheit habe sie auch für andere Firmen wie etwa SAP oder Unger Ingenieure gearbeitet.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer gemäß §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI vorliegen dürfte (Schreiben vom 9.9.2012), teilte mit zwei Schreiben vom 6.10.2010 und 4.11.2010 (Bl. 121, 133 Verwaltungsakte)
ein von der Klägerin vorübergehend bevollmächtigter Rentenberater mit, das Sprachtraining stelle nicht den Haupterwerbszweck
der Klägerin dar. Die Aussage der Klägerin, zu 85% als Sprachtrainerin tätig zu sein, beziehe sich nur auf die Tätigkeit bei
der BASF und stelle eine Ausnahme dar. Gleichzeitig legte er eine mehrseitige Adressenaufstellung verschiedener (ausländischer)
Auftraggeber vor. Hieraus ergebe sich, dass Übersetzungen der Haupterwerbszweig sei. Der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht
werde zurückgezogen. Steuerbescheide der vergangenen Jahre würden der Beklagten zunächst nicht vorgelegt. Man gehe davon aus,
dass sich die Angelegenheit erledigt habe.
Mit Schreiben vom 9.12.2010 (Bl. 147 Verwaltungsakte) teilte die BASF SE der Beklagten mit, die Klägerin sei seit 2002 als
Sprachtrainerin für die BASF tätig. Sie unterrichte Einzel- und Gruppenkurse, die sich meist über einen längeren Zeitraum
erstreckten. Die Beklagte bat hierauf die Klägerin um Vorlage der Steuerbescheide 2006 - 2009 und kündigte an, 85% des Einkommens
der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen.
Die Klägerin schilderte hierauf mit Schreiben vom 3.1.2011 ihre Tätigkeit und vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeit als
Sprachtrainerin nicht mit der Tätigkeit eines Lehrers gleich gesetzt werden könne. Sie vermittle keine allgemeinen Sprachkenntnisse,
sondern übe eine beratende Tätigkeit aus. Sie führe ihre Kurse alleine und in eigener Regie aus und stelle hierfür ihr Know-how
zur Verfügung (Bl. 159 f. Verwaltungsakte).
Die Beklagte erhielt am 20.1.2011 vom Finanzamt M. Mitteilung über die Einkünfte der Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit
(Bl. 167 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 1.2.2011 (Bl. 187 ff. Verwaltungsakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei ab dem 1.1.2006 nach
§
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe Pflichtbeiträge zu zahlen. Die Beklagte setzte für
die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2011 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 17.679,46 € fest.
Den hiergegen am 25.2.2011 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (Bl. 241 Verwaltungsakte)
als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 6.5.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und am 25.7.2011 beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 R 2574/11 ER) gestellt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 2.8.2011 abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin u.a. vor, als Selbstständige nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterfallen
da sie keine lehrende, sondern eine beratende Tätigkeit ausübe. Bei der Aussage, wonach sie zu 85% mit Lehrtätigkeit befasst
sei, habe es sich lediglich um eine Schätzung hinsichtlich eines ihrer Aufträge gehandelt. Seit vielen Jahren sei sie selbstständig
für zahlreiche Auftraggeber tätig.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Versicherungspflicht der Klägerin nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI (selbständig tätige Lehrerin) festgestellt und ausgehend hiervon die Höhe der Beitragsnachforderung zutreffend berechnet.
Unter den Begriff der selbständig tätigen Lehrer würden diejenigen Personen fallen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung
durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln. Unerheblich sei, auf
welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung erforderlichen fachlichen oder pädagogischen
Kenntnisse erworben worden seien; eine besondere pädagogische Ausbildung sei ebenso wenig erforderlich wie eine verpflichtende
Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen. Das Sprachtraining welches die Klägerin
anbiete habe gerade diese Vermittlung von Wissen und Kenntnissen zum Gegenstand; gleiches gelte für die von der Klägerin genannte
Vermittlung kulturspezifischer Konventionen, die interkulturelle Sensibilisierung und die übrigen Inhalte des Sprachtrainings
der Antragstellerin. Soweit die Klägerin selbst angegeben habe, 85% ihres Einkommens sei auf die Tätigkeit als Sprachtrainerin
zurückzuführen, sei dies nicht widerlegt worden, insbesondere habe sie nur Abrechnungen (der BASF) vorgelegt, die ihre Tätigkeit
als Sprachtrainerin betreffen würden. Aus den vorgelegten Adressenlisten weiterer potentieller Kunden ergebe sich nichts anderes;
aussagekräftige Unterlagen über Auftragserteilungen oder Rechnungen habe die Klägerin nicht vorlegen können. Die Beitragsforderung
sei zutreffend berechnet.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 10.1.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges
Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. November 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 30.11.2011 Bezug.
Im Erörterungstermin vom 6.9.2012 wurde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erörtert. Die Klägerin hat dem Berichterstatter ihre Tätigkeit geschildert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§
151 Abs.
1 SGG) und statthafte (§
143 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Sie ist als selbständig tätige Lehrerin, die im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer Tätigkeit ständig Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, versicherungspflichtig
nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Die Beklagte hat die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt.
Nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sind versicherungspflichtig Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 RdNr. 23 ff.; BSG 23.11.2005 - B 12 RA 9/04 R = Die Beiträge Beilage 2006, 170 ff. [zum Sprachtrainer]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist eine weite Auslegung des Begriffes
"Lehrer" geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 §
2 Nr. 1 RdNr. 26 m.w.N.; s. auch Pietrek in jurisPK-
SGB VI, §
2 RdNr. 96). Unter den Begriff der selbständig tätigen Lehrer fallen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung
durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln (Fichte in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch -
SGB VI -, Stand: 02/2007, § 2 RdNr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der "in langer Tradition entwickelte sozialversicherungsrechtliche Begriff des Lehrers" (BSG 22.6.2005 a.a.O. RdNr. 22) ist ein weiterer, als der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete.
Als Lehrtätigkeit sind das - auch flüchtige - Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen.
Der Begriff der Lehrtätigkeit umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen
Tätigkeiten. Unerheblich ist, auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolgt und auf welche Weise die zur Ermittlung
erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben wurden (Fichte, a.a.O., RdNr. 38). Eine besondere pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich; unerheblich ist, ob es ein etwa durch
Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt (BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R a.a.O.). Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen ist
nicht erforderlich (Grintsch in: Kreikebohm,
SGB VI, 3. Aufl. 2008, §
2 RdNr. 3 m.w.N.). §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI enthält keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer), der Qualifikation
des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer. Für die Begründung der Versicherungspflicht ist auch nicht erheblich,
welche berufliche Eigenbezeichnung vom Versicherten angegeben wurde; auch der "Sprachentrainer" ist ein "Lehrer" i.S. des
§
2 Satz 1 Nr. 6
SGB VI (vgl. zum "Sprachtrainer" BSG 23.11.2005 - B 12 RA 9/04 R a.a.O. und zur "Kommunikationstrainerin" BSG, Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1). Es spielt keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht
nur an Laien wendet (BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 3/12 RK 80/92 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 m.w.N.) Die der Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung (z.B. Training, Coaching,
Moderation, Supervision) ist für die Beurteilung nicht entscheidend, es kommt auf das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit
an.
Wie das SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin
i.S. des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI tätig ist, da sie Dritten Unterricht erteilt und dafür Stunden abhält. Nach Auskunft der BASF SE bietet sie seit dem Jahr
2002 Sprachtrainings für diese an. Ein solches Sprachtraining hat, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Vermittlung von Sprachkenntnissen zum Gegenstand, auch wenn es nicht mehr um Grundlagen geht,
sondern besondere, berufsspezifische Kenntnisse vermittelt werden. Gleiches gilt für die von der Klägerin geschilderte Vermittlung
kulturspezifischer Konventionen, die interkulturelle Sensibilisierung und die übrigen Inhalte des Sprachtrainings. In den
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, werden die Kursthemen u.a. mit "Train the Trainer", "Sprachentraining", "Englisch
Mittelstufe 1", "Englisch Mittelstufe 3", "Business Englisch Course" bezeichnet; die Auftraggeberin (BASF SE) hat auf ihre
Vertragsbedingungen für "Weiterbildungs- und Trainingsleistungen" Bezug genommen. Es ist eindeutig und unterliegt keinem vernünftigen
Zweifel, dass die Klägerin ihr Know-How an Dritte in Form von Wissensvermittlung/Unterricht weitergibt. Schon die
Reichsversicherungsordnung hat solche Personen, die ihr Wissen vermitteln und aus dem Stundengeben ein Gewerbe machen - gleich ob in der eigenen Wohnung
oder bei Dritten - als Lehrer der Versicherungspflicht unterwerfen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 = [...] RdNr. 18 unter Hinweis auf Reichstags-Drucksache 1909/11, Nr. 1035, 12. Legislaturperiode,
S. 178; bereits dort ist auch der "Sprachlehrer" als Beispiel genannt; Anglizismen waren seinerzeit noch nicht gebräuchlich).
Es ist seit dem Beginn der gesetzlichen Sozialversicherung gesetzgeberischer Konsens, dass bestimmte Personen auf Grund der
selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, da bei typisierender Betrachtung gerade
bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Lehrer, die
keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind - wie dies die Klägerin für sich auch dargelegt
hat - allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb vom Beginn der staatlich organisierten
Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen
Erwerbseinkommens bedürftig angesehen (siehe dazu BSG, Urteil vom 22.6.2005 a.a.O. RdNr. 12 unter Hinweis auf Reichstags-Drucksache 1888/89 Nr. 10 S. 73 und m.w.N. zur Rechtsprechung).
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs.
5 SGB VI kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für Personen gilt, die nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig waren. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie in ihrer Tätigkeit Sprachtrainerin,
also Lehrerin i.S. des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI, nur für einen Arbeitgeber tätig war, kann dies wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI nicht zu einer Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI führen (BSG, Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 = [...] RdNr.
17 [zu einer "Kommunikationstrainerin"]). Auch eine Befreiung nach §
231 Abs.
6 SGB VI kommt nicht in Betracht. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn das in §
231 Abs.
6 SGB VI gewährte Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur solchen Selbstständigen eingeräumt wird,
die am 31.12.1998 tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren (BSG, Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1).
Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin selbst angegeben hat, 85% ihres Einkommens
sei auf die Tätigkeit als Sprachtrainerin zurückzuführen, erscheint dies nach den vorliegenden Unterlagen zwar fast noch zu
wenig, aber hierdurch wäre die Klägerin nicht beschwert; jedenfalls ist diese Angabe nicht durch Vorlage von weiteren Abrechnungen,
z.B. für Übersetzertätigkeiten widerlegt worden. Aus den vorgelegten Adressenlisten potentieller Kunden ergibt sich nichts
über Art und Umfang der Tätigkeit bzw. hieraus resultierende Einkünfte. Hingegen liegen praktisch nur Rechnungen der BASF
vor, die abgehaltene Kurse in Sachen "Weiterbildung und Training", sei es Sprachtraining, Englisch-Kurse verschiedener Art
oder Vermittlung interkultureller Kenntnisse für den Geschäftsverkehr der Kunden betreffen. Die Klägerin hat auch selbst mehrfach
mitgeteilt, dass wegen der derzeitigen wirtschaftlichen Lage die BASF praktisch ihre einzige Auftraggeberin sei; diesbezüglich
ist der Senat aber, wie aufgezeigt, davon überzeugt, dass eine Tätigkeit als Lehrerin i.S. des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI vorliegt. Es obliegt der Klägerin, wenn sie eine andere Berechnung wünscht, der Beklagten entsprechende Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, zumal diese auch ihre Bereitschaft erklärt hat, ggf. eine Neuberechnung durchzuführen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.