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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2017 - 2 R 3941/16
Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheids im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Zulässigkeit der Beteiligung eines nicht am Verwaltungsverfahren beteiligten Verwaltungsbeamten
Die Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, allein am Widerspruchsverfahren und der abschließenden Entscheidung im Widerspruchsausschuss stellt weder einen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch für sich betrachtet ein Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar.
1. Die Beteiligung eines Verwaltungsbeamten, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war, allein am Widerspruchsverfahren und der abschließenden Entscheidung im Widerspruchsausschuss stellt weder einen Ausschlussgrund nach § 16 SGB X noch für sich betrachtet einen Befangenheitsgrund nach § 17 SGB X dar.
2. Die entgegenstehende Rechtsauffassung verkennt die zwischen dem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und einem sich daran anschließenden Sozialgerichtsprozess bestehenden strukturellen Unterschiede, aus der sich keine Verpflichtung und auch nicht die Notwendigkeit begründen lässt, in vollem Umfang den Standard des gerichtlichen Verfahrensrechts auf das Verwaltungsverfahrensrecht zu übertragen, auch soweit die Mitwirkung von Personen am konkreten Verwaltungsverfahren in Frage steht.
3. Ein wesentlicher Unterschied des Verwaltungsverfahrens im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren zeigt sich bereits darin, dass aufgrund des Widerspruchs oder der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Verwaltungsakt regelmäßig ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird, in dem die Ausgangsentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit und - anders als im gerichtlichen Verfahren - auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft und ggf. geändert wird.
Normenkette:
SGB X § 16
,
SGB X § 17
Vorinstanzen: SG Heilbronn 17.10.2016 S 4 R 3849/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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