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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2014 - 2 R 4854/12
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Altersrente für langjährig Versicherte; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen; Anrechnung gewerblicher Einkünfte bei einer Betriebsaufspaltung; Überprüfung finanzamtlicher Feststellungen
1. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte, die auf die vorgezogene Altersrente gemäß § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sind.
2. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
3. Hat der Steuerpflichtige/Versicherte den Einkommensteuerbescheid bei einer falschen Einordnung der Einkünfte hingenommen, darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend zum Nachteil gereichen. Daraus folgt, dass im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen ist, d.h. die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte eine eigene Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen haben, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2014, 912
Normenkette:
EStG § 18
,
EStG § 36 Abs. 1
,
EStG § 4 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB VI § 34 Abs. 2
,
SGB VI § 34 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Heilbronn 26.09.2012 S 2 R 1958/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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