Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 4 während seiner für die Klägerin
im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit als Freelancer im Streit.
Die Klägerin ist eine Werbe-, Marketing- und PR-Agentur. Der Beigeladene zu 4 hat bei der Klägerin im streitigen Zeitraum
Arbeiten im Bereich Text und Redaktion durchgeführt.
Am 07.05.2014 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 4 einen Vertrag über "freie Mitarbeit". In diesem Vertrag wurde
u.a. folgendes geregelt:
"1. Vorbemerkung (1) Der Auftragnehmer betreibt ein eigenes Gewerbe oder selbstständig einen freien Beruf, in dessen Rahmen
er Konzepte, Texte und redaktionelle Arbeit durchführt. Die Parteien arbeiten auf dem Gebiet der Werbung zusammen. Diese Zusammenarbeit
soll nach den Rahmenbedingungen dieses Vertrages erfolgen. Die Parteien möchten ihre Rechtsbeziehung derart gestalten, dass
jede Partei rechtlich selbstständig bleibt und die einzelnen Aufträge auf der Basis eines Austauschverhältnisses ausgeführt
werden, für das der Auftragnehmer jeweils den Erfolg schuldet.
(2) Ein Arbeits- wie auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis soll nicht begründet werden. Dementsprechend
werden von Vergütung weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Der Auftragnehmer ist für
die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich,
insbesondere auch für die angemessene Versicherung für Altersvorsorge wie auch für Krankheit und den Pflegefall. ( ...)
2. Leistungen und Honorar (1) Der Auftragnehmer erhält einzelne, individuell vereinbarte Aufträge von der Agentur. Honorar
sowie Erstattung von Auslagen und/oder Fahrtkosten wird auftragsspezifisch im jeweiligen Einzelfall zwischen Auftragnehmer
und Agentur vereinbart. Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur, insoweit
und bei Hinzuziehung eigener Mitarbeiter hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass er stets die fachliche Oberaufsicht ausübt.
(2) Der Auftragnehmer ist demgemäß frei in der Bestimmung seiner Tätigkeit nach Zeit, Ort und Umfang. Er ist nicht an Dienststunden
und auch in der Art der Ausübung seiner Leistung nicht an Weisungen gebunden. Er wird allerdings die vereinbarten Ablieferungszeitpunkte
einhalten und verpflichtet sich, bei Bedarf nach terminlicher Bestimmung in den Räumlichkeiten der Agentur notwendige Besprechungen
durchzuführen. ( ...)
4. Nutzung der Agenturräume (1) Der Auftragnehmer kann, soweit er dies wünscht oder für die Erfüllung der Einzelaufträge für
sinnvoll und erforderlich hält, innerhalb der Agentur einen der vorhandenen Arbeitsplätze - sofern frei - nach Absprache mit
der Agentur nutzen. Insoweit ist er Gast in den Räumen und darf die Agentur zu den Geschäftszeiten (montags bis freitags,
jeweils 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr) betreten. Dabei hat er die Eigentumsrechte der Agentur zu beachten und pfleglich mit dem
Inventar umzugehen."
Am 13.02.2015 beantragten die Klägerin und der Beigeladene zu 4 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 für die Klägerin ab dem 01.06.2012. Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde u.a.
angegeben, dass der Beigeladene zu 4 eingeladen sei, an den wöchentlichen Agenturbesprechungen teilzunehmen. Dies sei allerdings
freiwillig. Manchmal sei er dabei und manchmal eben nicht. Die Themen, über die der Beigeladene zu 4 schreibe, entwickle er
entweder direkt mit den Kunden oder sie ergäben sich aus dem jährlichen Themenplan, der für die jeweiligen Kunden einmal jährlich
erstellt werde. Er stimme sich dazu direkt mit den Kunden ab. Vorgelegt wurde ferner ein Ausdruck der Internetpräsenz der
Klägerin. Hier wird der Beigeladene zu 4 als "Inhousefreelancer bei der w. ; Redaktion, Text und Konzeption" aufgeführt. Auf
Frage der Beklagten teilten die Klägerin und der Beigeladene zu 4 u.a. mit, dass der Beigeladene zu 4 in der Regel für jeden
Einzelauftrag eine Bestellung erhalte. Diese beinhalte in den meisten Fällen nur das vereinbarte Honorar und kein Projektbriefing
und diene der kaufmännischen Erfassung. Das vereinbarte Honorar werde entweder pauschal oder meist in Stunden ausgedrückt.
Die Anzahl der genannten Stunden könnten ein Anhaltspunkt für den Beigeladenen zu 4 sein, müssten jedoch nicht mit dem tatsächlichen
Zeitaufwand übereinstimmen. Der Beigeladene zu 4 werde für verschiedene Projekte beauftragt. So habe er u.a. Texte für ein
Magazin entworfen, betreue die Pressearbeit für verschiedene Kunden und sei für Ideenentwicklung und Werbetexte bei verschiedenen
Kunden tätig gewesen. Dem Beigeladenen zu 4 stehe es frei, zu kommen oder zu gehen, wie und wann er dies wolle. Er allein
entscheide über Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Anwesenheitsdauer. Man kaufe beim Beigeladenen zu 4 keine Arbeitszeit, sondern
eine Leistung ein. Er erhalte für jeden Auftrag eine Pauschale, sodass es egal sei, wieviel Zeit er dafür benötige. Die Klägerin
interessiere es nur, ob die vereinbarte Leistung erbracht sei. Wo der Beigeladene zu 4 seine Leistung erbringe, bleibe ihm
überlassen. Ob er dies zu Hause oder in der Agentur erledige, entscheide er selbst. Es bestehe keine Verpflichtung, dass der
Beigeladene über seinen Arbeitseinsatz einen Nachweis führe. Der Beigeladene zu 4 benötige für seine Tätigkeit einen Computer
mit Internetanschluss und entsprechender Software sowie ein Telefon. Man stelle dem Beigeladenen in der Agentur einen Arbeitsplatz
mit dieser Ausstattung zur Verfügung. Für diesen Arbeitsplatz habe er keine Kostenbeteiligung zu tragen. Er besitze darüber
hinaus aber auch einen eigenen Computer und in seinem Homeoffice auch einen entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatz, den
er auch nutze. Es stehe dem Beigeladenen zu 4 ferner im Prinzip frei, die Tätigkeit an Dritte zu übertragen, vorausgesetzt
die Endleistung stimme. Bisher sei dies wohl aber noch nicht geschehen. Bereits vor der Erstvorstellung des Beigeladenen zu
4 vor dem Kunden werde dieser als freier Mitarbeiter vorgestellt. Darüber hinaus sei er auf der Website als freier Mitarbeiter
ausgewiesen. Auch auf der Visitenkarte werde er wörtlich als Freelancer ausgewiesen. Freelancer, so auch der Beigeladene zu
4, würden immer synchron zum Abrechnungsmodus, den man mit dem Kunden vereinbare, gebucht. Dies bedeute: Sei mit dem Kunden
eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, rechne der Freelancer seine Leistung ebenso nach geleisteter Zeit ab. Sei mit
dem Kunden ein Pauschalhonorar vereinbart, berechne der Freelancer ebenso ein zuvor vereinbartes Pauschalhonorar. Dies könne
in der Bestellung an ihn entweder als Pauschale ausgewiesen sein oder in Form von vorkalkulierten Stunden.
Mit Schreiben vom 20.05.2015 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 4 zur beabsichtigten Feststellung des
sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 4 an. Man beabsichtige einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung zu erlassen und beabsichtige, in der vom Beigeladenen zu 4 ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in
der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 19.06.2015 mit, dass es dem Beigeladenen zu 4 selbstverständlich freistehe,
ob er seinerseits eigene Mitarbeiter beauftrage. Es sei zwar zudem richtig, dass der Beigeladene zu 4 mit weiteren Mitarbeitern
der Klägerin zusammenarbeite, dies liege aber im Wesentlichen daran, dass ein Texter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit
immer nur einen Teil des Ganzen abliefere. Die Zusammenarbeit ergebe sich zwangsläufig aus dem Leistungsspektrum. Ein Texter
wie der Beigeladene zu 4 benötige keine umfangreichen Betriebsmittel. So sei ein Laptop mit der Software Word und ein Telefon
hierfür ausreichend. Über diese Dinge verfüge der Beigeladene zu 4 auch zu Hause. Reisekosten bekomme der Beigeladene zu 4
immer nur dann erstattet, wenn er zu Reportageeinsätzen fahre. Diese Reisekosten würden dann auch der Klägerin vom Kunden
erstattet. Es sei zwar durchaus richtig, dass der Beigeladene zu 4 den Arbeitsplatz kostenlos nutzen könne. Ob und wann er
dies tue, bleibe aber ihm überlassen. Sofern der Beigeladene zu 4 an projektbezogenen Briefings teilnehme, handle es sich
hierbei um die inhaltliche Auftragserteilung. Der Beigeladene zu 4 trete gerade nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf, sondern
sei auch auf der Homepage klar als Freelancer gekennzeichnet. Es sei unumgänglich, dass der Beigeladene zu 4 die Texte und
Themen mit dem Endkunden abspreche. Letztlich wolle der Kunde ja auch die Leistung erhalten, die er benötige. Der Beigeladene
zu 4 bespreche die Texte direkt mit dem Kunden und bekomme hier nichts von der Klägerin vorgegeben oder vorgeschlagen. Mit
Schreiben vom 30.06.2015 bestätigte der Beigeladene zu 4 im Wesentlichen die von der Klägerin gemachten Angaben. Er betonte
darüber hinaus, dass er als Freiberufler für mehrere Unternehmen tätig sei. Welche dies seien, darüber gebe es keinen Austausch
mit der Klägerin. Er unterhalte zudem ein eigenes Büro, eine eigene Infrastruktur, eigene Arbeitsmittel, eine eigene Geschäftsausstattung
und eine eigene Website. Er trete gegenüber allen Unternehmen als freiberuflicher Texter auf. Seine Aufträge bearbeite er
überwiegend in seinem eigenen Büro und sei vollkommen frei in seiner Zeiteinteilung. Er sei ebenso frei in der Entscheidung,
einen Auftrag zu bearbeiten oder nicht. Entspreche ein (potentieller) Auftrag nicht seinen Vorstellungen oder Kapazitäten,
ob finanziell, inhaltlich oder zeitlich, dann könne er diesen auch ablehnen. Dies sei auch im Verhältnis zur Klägerin einige
Male vorgekommen.
Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die Beklagte sodann fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 als Freelancer für
die Klägerin seit dem 01.06.2012 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. In diesem Beschäftigungsverhältnis
bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Versicherungspflicht beginne am 01.06.2012. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen
überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der Beigeladene
zu 4 für Kunden der Klägerin tätig werde. Seine Tätigkeit werde grundsätzlich persönlich ausgeübt. Es erfolge eine Zusammenarbeit
mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin. Es bestehe lediglich ein geringes unternehmerisches Risiko. Eigene Arbeitsmittel im
größeren Umfang würden nicht eingesetzt. Reisekosten würden erstattet. Die Klägerin stelle einen Arbeitsplatz kostenlos zur
Verfügung. Der Beigeladene zu 4 nutze die Infrastruktur des Auftraggebers teilweise. Der Beigeladene zu 4 nehme an projektbezogenen
Briefings teil. Er habe auch Termine mit der Agenturleitung einzuhalten. Die Themen der Projekte würden durch den Kunden vorgegeben.
Die Texte schreibe der Beigeladene zu 4 eigenständig, jedoch immer in Absprache mit dem Kunden der Klägerin.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2015, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch
und führte zur Begründung u.a. aus, der Beigeladene zu 4 verfüge zwar über einen Arbeitsplatz in der Agentur, er sei aber
nicht verpflichtet, dort zu arbeiten und arbeite tatsächlich auch überwiegend von seinem eigenen Büro aus. Der Beigeladene
zu 4 sei darüber hinaus sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die inhaltliche Ausführung der Aufträge frei
und arbeite diese selbstständig nicht zuletzt aufgrund seiner technischen Fachkunde ab. Die Abstimmung zwischen der Klägerin
und dem Beigeladenen zu 4 gehe nicht über das hinaus, was für die Übermittlung des jeweiligen Auftrages und die Zusammenarbeit
mit anderen Freelancern für einen Marketingkunden erforderlich sei. Der Beigeladene zu 4 trage auch ein unternehmerisches
Risiko, da seine Bezahlung von der Abgabe seiner Arbeiten (Texte usw.) abhängig sei. Schließlich habe der Beigeladene zu 4
auch eigene Kunden und einen eigenen Internetauftritt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 als unbegründet zurück. Man gehe nach wie vor davon
aus, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Ein wichtiges Indiz für
eine selbstständige Tätigkeit sei der Einsatz eigenen Kapitals und das damit verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Vorliegend
unterhalte der Beigeladene keine Betriebsmittel im wesentlichen Umfang zur Erbringung der Arbeitsleistung. Die Vergütung der
Arbeit werde vertraglich zugesichert. Zudem liege das letztendliche Entscheidungsrecht bei der Auswahl der Texte unbestritten
bei der Klägerin.
Hiergegen hat die Klägerin am 19.02.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt worden, dass der Beigeladene zu 4 sehr wohl berechtigt gewesen
sei, die ihm übertragenen Aufgaben durch Mitarbeiter ausführen zu lassen. Die Klägerin habe sich lediglich versichern wollen,
dass wie bei qualifizierten kreativen Tätigkeiten üblich, der Beigeladene zu 4 verpflichtet bleiben würde, diejenigen persönlichen
Fertigkeiten und Fähigkeiten einzubringen, die zur Auswahl seiner Person für den konkreten Auftrag geführt hätten. Es wurde
erneut betont, dass der Beigeladene zu 4 als Unternehmer selbstständig sei und für mehrere Auftraggeber tätig sei. Er trete
eigenständig am Markt auf und verfüge über eine eigene Internetseite mit Selbstdarstellung. Der vereinbarte Stundensatz sei
lediglich eine kalkulatorische Grundlage für ein jeweils bei Vertragsabschluss vereinbartes Pauschalhonorar für ein bestimmtes
Projekt gewesen. Die letztlich geschuldete Vergütung sei unabhängig von der Zahl von der vom Beigeladenen für die Bewältigung
des Auftrags tatsächlich geleisteten Stunden gewesen. Schließlich liege es in der Natur der Tätigkeit des Beigeladenen zu
4, dass umfängliche Betriebsmittel und ein Kapitaleinsatz zur Warenbeschaffung von ihm nicht benötigt würden. Die Beklagte
ist dem Begehren entgegengetreten und hat hierzu weiter ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Beigeladene zu 4 auch
für andere Arbeitgeber tätig geworden sei. Es sei nur das angegebene Auftragsverhältnis für die Statusfeststellung relevant.
Das deutsche Recht kenne den "universell Selbstständigen" nicht. Der Beigeladene zu 4 sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.
Mit Beschluss vom 04.04.2016 hat das SG die Bundesagentur für Arbeit, die AOK Kranken- sowie die AOK-Pflegekasse und Lutz Kiefer (Beigeladenen zu 4) zum Verfahren
beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 hat das SG sowohl die Geschäftsführerin der Klägerin als auch den Beigeladenen zu 4 befragt. Auf die Niederschrift wird insofern Bezug
genommen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG festgestellt, dass unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016
der Beigeladene zu 4 in seiner Tätigkeit als Freelancer für die Klägerin seit dem 01.06.2012 nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, in der Arbeitslosenversicherung
sowie der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht unterlägen. Beschäftigung
sei nach §
7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach
§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung im Sinne
des §
7 Abs.
1 SGB IV setze nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei die
selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Maßgebend sei dabei
stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Die Beurteilung dieses Gesamtbildes wiederum habe nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) ihren Ausgangspunkt bei dem Vertragsverhältnis der Beteiligten zu nehmen, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen
ergebe und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Kammer im
Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die für eine selbstständige Tätigkeit
sprechenden Umstände überwögen. Der Beigeladene zu 4 sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Soweit die
Klägerin dem Beigeladenen zu 4 Vorgaben hinsichtlich der Art der einzelnen Aufträge sowie hinsichtlich der einstweiligen Abgabefristen
gemacht habe, sei dies der Natur der Sache geschuldet gewesen und letztlich habe dies daran gelegen, dass die Klägerin entweder
die ihr vom Kunden gemachten Vorgaben an den Beigeladenen zu 4 weitergegeben habe bzw. eigene Abgabefristen an den Kunden
habe einhalten müssen. Auch dass der Beigeladene zu 4 sich mit anderen Mitarbeitern der Klägerin habe absprechen müssen, führe
nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Auch auf einer Großbaustelle, auf der in der Regel mehrere Selbstständige
tätig seien, müssten sich die einzelnen Gewerke miteinander abstimmen. Ein Weisungsrecht der Klägerin in zeitlicher, örtlicher
und fachlicher Hinsicht habe zudem tatsächlich nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 4 sei frei in seiner Entscheidung gewesen,
die Einzelaufträge von seinem Heimarbeitsplatz oder in den Räumlichkeiten der Klägerin abzuarbeiten. Die Klägerin habe an
den Beigeladenen zu 4 zu den Vorgaben nur im Rahmen von Briefings gemacht, die lediglich der Weitergabe der vom Kunden erhaltenen
Wünsche und technischen Spezifikationen gedient hätten. Im Übrigen habe sich der Beigeladene zu 4 die für seine redaktionellen
Texte benötigten Informationen zum großen Teil selbst besorgt und direkt Kundenkontakt aufgenommen. Er habe auch keine agenturinternen
Richtlinien beachten müssen. Hier habe auch ein wesentlicher Unterschied zu den festangestellten Redakteuren bei der Klägerin
bestanden, dies habe die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt. Der Beigeladene zu 4 habe auch die Betriebsmittel
der Klägerin nicht in Anspruch nehmen müssen. Er habe alle Aufträge auch mit seinen eigenen Betriebsmitteln erfüllen können.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe für den Beigeladenen auch ein für einen Selbstständigen typisches Unternehmerrisiko
bestanden. Insbesondere sei die Vergütung der Leistung erst erfolgt, wenn und soweit die Leistung erbracht worden sei. Ferner
habe sich die Beklagte auch mit den Vergütungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 4 nicht ausreichend
auseinandergesetzt. Das Honorar für die einzelnen Aufträge sei jeweils ausgehandelt worden. Ein (fiktiver) Stundenlohn in
Höhe von 35,00 Euro habe lediglich als Kalkulationsgrundlage gedient. Es liege somit auf der Hand, dass der Beigeladene zu
4 durch eine besonders effektive Arbeitsweise seine Vergütung habe optimieren können. Dass der Beigeladene keine größeren
Investitionen (z.B. in Betriebsmittel) habe tätigen müssen, liege in der Art seiner (geistigen) Tätigkeit begründet und vermöge
das Vorliegen eines Unternehmensrisikos nicht zu negieren. Dem Beigeladenen habe es zudem freigestanden, die ihm von der Klägerin
angebotenen Aufträge auch abzulehnen. Dies habe er nach seinen Angaben auch tatsächlich mehrmals getan. Der Beigeladene zu
4 habe darüber hinaus weitere Auftraggeber gehabt und sei mittels eigener Website selbstständig am Markt aufgetreten.
Gegen das ihr am 03.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.03.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beigeladene zu 4 entgegen der Auffassung des SG Karlsruhe in die betriebliche
Organisation eingegliedert gewesen sei. Er habe einen Arbeitsplatz bei der Klägerin nutzen können, sei eingeladen gewesen,
an den wöchentlichen Agenturbesprechungen teilzunehmen und habe mit weiteren Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet
und sich mit dieser abstimmen müssen. Auf der Internetseite der Klägerin sei der Beigeladene nach außen als Mitarbeiter (Inhousefreelancer
bei w.) mit interner E-Mailadresse der Klägerin und einer Nebenstellenrufnummer der Klägerin aufgetreten. Festzustellen sei
ferner insbesondere, dass der Beigeladene kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko getragen habe.
Hier sei insbesondere doch von einem festen Stundenlohn von 35,00 Euro auszugehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 4 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 haben keine Anträge gestellt.
Zur Begründung verweist die Klägerin auf das erstinstanzliche Urteil und führt weiter aus, dass der Beigeladene zu 4 gerade
nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen sei. Er sei weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht weisungsgebunden
gewesen. Soweit es im Rahmen der Tätigkeit zur Kommunikation mit anderen Mitarbeitern mit der Klägerin bedurft habe, sei dies
in der Natur der vom Beigeladenen zu 4 ausgeführten Tätigkeit gelegen. Der vom Beigeladenen zu 4 bearbeitete Textteil sei
eben nur ein einzelner klar abgrenzbarer Aspekt eines Marketingproduktes.
Der Beigeladene zu 4 hat ausgeführt, dass er zwar auch in den Räumen der Klägerin gearbeitet habe. Dort habe er sowohl Aufträge
der Klägerin als auch Aufträge eigener Kunden bearbeitet. Wann und in welchem Umfang er in den Räumen der Klägerin gearbeitet
habe, sei ihm freigestanden. Er verfüge ferner über ein eigenes Büro, eine eigene Webseite und habe lediglich 50 % seines
Umsatzes durch Aufträge der Klägerin gemacht. Zahlungen habe er immer erst nach der Abnahme erhalten, so dass sehr wohl ein
unternehmerisches Risiko bestanden habe.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23.07.2019 hat die Berichterstatterin sowohl die Geschäftsführerin der
Klägerin als auch den Beigeladenen zu 4 befragt. Hier wurde u.a. angegeben, dass man sich bei Aufträgen mit technisch komplexen
Fragen gerne des Beigeladenen zu 4 bedient habe. Man habe ihm in diesen Fällen ein Angebot unterbreitet und gefragt, ob er
den jeweiligen Text schreiben wolle. Wenn er mit dem Angebot einverstanden gewesen sei, habe er es angenommen oder auch abgelehnt.
Hinsichtlich der Bezahlung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Stundensätzen um Kalkulationsgrundlagen gehandelt habe.
So rechne man auch gegenüber den Endkunden ab. Man kalkuliere im Vorfeld bei einem Auftrag, wieviel Zeit ungefähr für den
jeweiligen Auftrag benötigt werde und setze dafür dann die ermittelte Anzahl der Stunden fest. Dies gelte für alle Teile der
Leistung, also Text, Grafik usw. Anhand dieser Kalkulationsgrundlage habe der Beigeladene zu 4 dann entscheiden können, ob
er diesen Auftrag so annehme. Wie viele Stunden er dann tatsächlich für den Auftrag verwendet habe, sei irrelevant gewesen.
Es sei immer nur der vorher vereinbarte und kalkulierte Betrag abgerechnet worden. Es sei durchaus auch vorgekommen, dass
der Beigeladene zu 4 Aufträge abgelehnt habe. Der Beigeladene zu 4 hat hier angegeben, dass er auch größere Aufträge abgelehnt
habe. Er sei damals mit der von der Klägerin vorgenommenen Kalkulation nicht einverstanden gewesen, da die Klägerin seiner
Meinung nach den Umfang der Stunden zu niedrig kalkuliert habe. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes hat die Klägerin angegeben,
dass man zum damaligen Zeitpunkt viel Platz im Büro gehabt habe. Die freien Arbeitsplätze habe man den Freelancern zum Arbeiten
angeboten. Der Beigeladene zu 4 hat hierzu erklärt, dass er auch dann, wenn er in den Räumlichkeiten der Klägerin gearbeitet
habe, immer seinen eigenen Computer mitgebracht und seine Programme genutzt habe. Es habe am Arbeitsplatz der Klägerin nichts
gegeben, was er nicht auch zu Hause gehabt habe. Er habe insbesondere zum fachlichen und sozialen Austausch in den Räumlichkeiten
der Klägerin gearbeitet. Es sei auch durchaus vorgekommen, dass er Aufträge von anderen Kunden bei der Klägerin bearbeitet
habe. Dies sei von Seiten der Klägerin auch in Ordnung gewesen. Es sei letztlich egal gewesen, was der Kläger bei ihnen gearbeitet
habe. Wichtig sei nur gewesen, dass die von ihr erteilten Aufträge zum Abgabetermin vollständig abgeliefert worden seien.
Weiter ist angegeben worden, dass zum streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin keine festangestellten Texter beschäftigt
gewesen seien. Sollte der Beigeladene zu 4 den Auftrag nicht übernommen haben, so hätten die Geschäftsführerin selbst oder
die Grafiker versucht, die Texte zu schreiben. Inzwischen habe man jedoch festangestellte Texter. Deren Arbeit werde deutlich
intensiver als die Arbeit des Beigeladenen zu 4 damals kontrolliert. Bei den festangestellten Textern werde auch die Sprache
korrigiert und es würden nicht nur die inhaltlichen Arbeiten kontrolliert. Eine sprachliche Korrektur sei beim Beigeladenen
zu 4 nicht erfolgt. Die Klägerin habe lediglich inhaltlich bei der Abgabe geschaut, ob im Sinne des Kunden über das Produkt
geschrieben worden sei. Der Beigeladene zu 4 habe auch vieles hinsichtlich der Texte mit dem Kunden direkt abgesprochen. Hier
sei die Klägerin nicht mehr involviert gewesen. Die festangestellten Texter müssten vor der Kommunikation mit dem Kunden dies
immer direkt mit dem Chefredakteur bzw. der Geschäftsführerin selbst besprechen. Auch hinsichtlich der Auftragsbearbeitung
würden den festangestellten Textern mehr Vorgaben gemacht. Hier würde von Seiten der Geschäftsführung auch bestimmt, ob gewisse
Aufträge vorgezogen werden müssen. Auch müssten die festangestellten Texter anderen Kollegen in der Firma in Spitzenzeiten
Unterstützung leisten und gegebenenfalls Teile deren Arbeit mitübernehmen. Die Verteilung und Steuerung hinsichtlich dieser
Aushilfstätigkeiten übernehme der Projektleiter bzw. im Endeffekt dann die Geschäftsführung. Der Beigeladene zu 4 habe hingegen
keine Unterstützung von anderen Mitarbeitern bei seinen Aufträgen erhalten und habe auch andere Mitarbeiter der Firma nicht
unterstützen müssen. Auf weitere Frage hat die Geschäftsführerin angegeben, dass auch zum streitgegenständlichen Zeitraum
Freelancer in der Regel einen etwas höheren Stundensatz als die bei ihnen angesetzten 35,00 Euro hätten geltend machen können.
Da man aber den Freelancern die Möglichkeit gegeben habe, den Arbeitsplatz zu nutzen, habe man ihnen auch die Möglichkeit
gegeben, sich untereinander zu vernetzen. Hieraus habe dann bei der Kalkulation ein Abschlag vom Stundenlohn resultiert und
man sei auf die kalkulatorischen 35,00 Euro pro Stunde gekommen. Ergänzend ist noch ausgeführt worden, dass die fest eingestellten
Mitarbeiter deutlich weniger als 35,00 Euro Stundensatz erhalten würden.
Die Beklagte (Schreiben vom 06.09.2019), die Klägerin (Schreiben vom 30.09.2019) sowie die Beigeladenen zu 1 bis 4 (Schreiben
vom 19.09.2019, vom 23.09.2019 und 04.10.2019) haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
erklärt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 bei der Klägerin im
Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit als Freelancer bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit seinem Urteil vom 22.02.2017 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 20.01.2016 aufgehoben und festgestellt, dass bzgl. der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4 bei der Klägerin vom 01.06.2012
bis 31.12.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung besteht.
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Der Beigeladene zu 4 übte im streitigen Zeitraum als Freelancer
(Texter) keine in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtige
Beschäftigung aus.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nichts anderes ergibt und
dass die Befragung der Klägerin und des Beigeladenen zu 4 im Erörterungstermin am 23.07.2019 das Ergebnis des SG weiter bestätigt hat.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 4 haben hier klargestellt, dass der Beigeladene zu 4 nicht zu einem festen Stundenlohn
beschäftigt gewesen ist. Die Stundensätze haben nach Ausführungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 4 als Kalkulationsgrundlage
gedient, um einen Gesamtpreis für die zu erbringende Leistung zu ermitteln (wie im Übrigen auch gegenüber dem Endkunden).
Wie viele Stunden dann tatsächlich an einem Auftrag gearbeitet wurde, war nicht von Bedeutung. Hier hat also sehr wohl für
den Beigeladenen zu 4 die Möglichkeit bestanden, durch effektives Arbeiten, die Vergütung zu optimieren. Der Beigeladene zu
4 hat ferner angegeben, dass er z.B. auch einen größeren Auftrag der Klägerin abgelehnt hat, da er mit der vorgenommenen Kalkulation
nicht einverstanden gewesen sei. Hier habe die Klägerin seiner Meinung nach zu wenige Stunden für einen Auftrag angesetzt
und das Angebot sei ihm nicht wirtschaftlich erschienen.
Darüber hinaus erfolgte eine inhaltliche Kontrolle der Arbeit des Beigeladenen zu 4 - im Unterschied zu den nun festangestellten
Redakteuren - nur im Rahmen der Abnahme der Arbeit (d.h. wurde dem Auftrag des Endkunden entsprochen). Sprachliche Korrekturen
wurden nicht gemacht, eine Kontrolle der Texte vor der Besprechung mit dem Endkunden ist nicht erfolgt. Vorgaben zur Zeiteinteilung
wurden dem Beigeladenen zu 4 nicht gemacht. Er musste lediglich die Abgabetermine einhalten. Wann die Aufträge bearbeitet
wurden, war unerheblich. Unterstützung von anderen Textern der Klägerin hat er nicht erhalten. Dass der Beigeladene zu 4 sich
ggf. mit Graphikern etc. bei einem Auftrag absprechen musste, spricht ebenfalls nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, sondern
ist in der Art der Tätigkeit begründet.
Dass der Beigeladene zu 4 wenig eigene Betriebsmittel einsetzen musste, liegt - entgegen den Ausführungen der Beklagten -
in der Natur der Tätigkeit begründet, da er für seine Tätigkeit im Wesentlichen nur einen Computer mit Textverarbeitungsprogramm
benötigte. Der Beigeladene zu 4 hat hier zudem überwiegend seinen eigenen Rechner benutzt. Soweit die Beklagte weiter ausgeführt
hat, dass der Beigeladene zu 4 kostenlos einen eigenen Arbeitsplatz bei der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommen habe,
ist dies ebenfalls nicht richtig. Zum einen haben die Klägerin und der Beigeladene zu 4 im Erörterungstermin klargestellt,
dass indirekt eine "Miete" für den Arbeitsplatz in den im Vergleich zum für die Branche üblichen geringeren Stundensatz einberechnet
worden ist. Ferner haben die Beteiligten klargestellt, dass die Möglichkeit der Nutzung des Arbeitsplatzes freiwillig gewesen
ist, der Beigeladene seinen eigenen Computer mitgebracht hat und dort sowohl Arbeiten für die Klägerin als auch Aufträge für
eigene Kunden hat bearbeiten können. Der Beigeladene zu 4 hat den Arbeitsplatz im Wesentlichen auch deshalb genutzt, um soziale
Kontakte zu pflegen und zu "netzwerken". Notwendig für die eigentliche Arbeit war seine Präsenz vor Ort nicht. So ist es ihm
auch völlig freigestanden, wann und in welchem Umfang er dieses Angebot der Klägerin nutzt. Ausweislich des Vertrages war
er auch nur berechtigt, den Arbeitsplatz während der Büroöffnungszeiten der Klägerin zu nutzen.
Es ist der Beklagten zwar ferner Recht zu geben, dass der Beigeladene zu 4 auf der Homepage der Klägerin als Mitarbeiter geführt
wurde. Er war hier jedoch eindeutig als "Freelancer" (= freier Mitarbeiter) gekennzeichnet.
Eine Eingliederung des Beigeladenen zu 4 in den Betrieb der Klägerin und ein nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung
umfassendes Weisungsrecht der Klägerin bestand demnach nicht. Insgesamt überwiegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung
für den Senat damit die für eine selbständige sozialversicherungsfreie Tätigkeit sprechenden Umstände, sodass die Berufung
der Beklagten zurückzuweisen war.
Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Verfahren,
in denen es - wie hier - ausschließlich um die Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status geht und bei denen darüber
hinaus in dem zugrunde liegen den Rechtsstreit keine Beitrags(nach)-Forderung streitig ist, der Auffangstreitwert festzusetzen
(vgl. BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - B 12 KR 95/16 B - Juris Rdnr.17 m.w.N.).