Gründe
Die nach §
172 SGG statthafte sowie nach §
173 Satz 1
SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 13 AS 2345/20.
Gemäß §
73a SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor,
wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Person aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen
für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Es muss
also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Person mit ihrem Begehren
durchdringen wird (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
73a Rn. 7a).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehenden Kläger sind nach den von ihr glaubhaft gemachten Angaben in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse zwar bedürftig im Sinne des Gesetzes.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Sozialgericht Heilbronn hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 15.12.2020 eine hinreichende Erfolgsaussicht der zum damaligen
Zeitpunkt gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020 über die
Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichteten Klage unter Hinweis auf seinen hierzu im Rahmen des Eilverfahrens ergangenen Beschluss vom 03.09.2020 (S 13 AS 2327/20 ER) und den ihn bestätigenden Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2020 (L 3 AS 2821/20 ER-B) zu Recht verneint. Insbesondere hatte der Beklagte die vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II zutreffend berechnet, indem er anhand der zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen Angaben im Ausbildungsvertrag in Bezug auf
den Kläger zu 3 von einem voraussichtlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.068,20 € beziehungsweise Nettoeinkommen in Höhe
von 890,00 € ausging und dies bis zu einer abschließenden Entscheidung auf den Bedarf anrechnete.
Zwar ergeht die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu treffende Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde unter Berücksichtigung
auch neuer Tatsachen und Beweise. Dies ergibt sich aus §
202 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
571 Abs.
2 Satz 1
ZPO, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage, §
176 SGG, Stand: 25.05.2021, Rn. 10). Die Beschwerdeentscheidung ergeht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu auf Grundlage
der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, ohne dabei an die Ausgangsentscheidung gebunden zu sein
(Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage, §
176 SGG, Stand: 25.05.2021, Rn. 11; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
176 Rn. 2, 4). Damit hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung auch nach der angefochtenen Entscheidung auftretende Umstände
zu berücksichtigen und Rechtsänderungen zu beachten (Böttiger in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Auflage 2020, §
176 Rn. 18).
Mithin hat das LSG Baden-Württemberg bei seiner Beschwerdeentscheidung die von den Klägern mit E-Mail vom 01.12.2020 übermittelten
Gehaltsabrechnungen des Klägers zu 3 für die Monate August bis Oktober 2020 sowie mit E-Mail vom 15.01.2021 übermittelten
Gehaltsabrechnungen des Klägers zu 3 für die Monate November bis Dezember 2020 und den sodann gemäß §
96 Abs.
1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid des Beklagten vom 27.01.2021 über die Gewährung endgültiger Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu berücksichtigen. Aufgrund der teilweisen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides hat sich der Beklagte in den im Rahmen des
Berufungsverfahrens (L 3 AS 4007/20) geschlossenen Vergleich verpflichtet, seine Entscheidung abzuändern und die Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von insgesamt
426,96 € zu gewähren. Daher hat seit Vorlage der Gehaltsabrechnungen und dem hierauf ergangenen und teilweise rechtswidrigen
Bescheid, mithin seit 27.01.2021 Erfolgsaussicht bestanden.
Dieser Zeitpunkt liegt jedoch nach dem mit Beschluss vom 16.12.2020 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren, weswegen
die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür ausscheidet.
Nach alledem trat die (teilweise) Erfolgsaussicht der Klage erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens während des
Berufungsverfahrens ein und hatte die Klage der bedürftigen Kläger während der Anhängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens
keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
für das erstinstanzliche Klageverfahren haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nach §
177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.