Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Anrechnung von Verpflegungsgeld in einer stationären medizinischen Rehabilitation als Einkommen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Verpflegungsgeld auf die ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 13.01.1968 geborene Kläger beantragte am 23.10.2013 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Er legte hierbei eine Aufnahmebestätigung des Lebenszentrums A. e.V. (LZE) vom 22.10.2013 vor, nach der der Kläger am 22.10.2013
zur Adaption auf Kostenträgerschaft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bis voraussichtlich zum 14.01.2014
stationär in die dortige Einrichtung aufgenommen sei.
Mit Bescheid vom 08.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23. - 31.10.2013 i.H.v. 69,60 € und i.H.v. 232,- € monatlich für die Zeit vom 01.11.2013 - 31.03.2014. Hierbei
berücksichtigte er ein monatliches Einkommen aus Verpflegung i.H.v. 180,00 €, setzte hiervon die Versicherungspauschale von
30,- € monatlich ab und rechnete einen Betrag von 45,- € für Oktober 2013 und einen solchen von 150,- € monatlich für die
Zeit von November 2013 - März 2014 bedarfsmindernd an.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs
i.H.v. 391,- € monatlich Leistungen für die Zeit ab 01.01. 2014 i.H.v. 241,- € monatlich.
Zur Begründung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs wurde seitens des LZE unter dem 14.11.2013 mitgeteilt, dass sich die
dortigen Patienten während der Adaptionsphase in einer stationären medizinischen Rehabilitation befänden. Aus therapeutischen
Gründen werde der vom Kostenträger zugestandene Verpflegungsanteil von 6,- € täglich direkt an die dortigen Patienten ausbezahlt,
damit diese die Ausgabenplanung, den selbstständigen Nahrungsmitteleinkauf und die praktische Zubereitung von Mahlzeiten üben
könnten. Die zweckgebundene Auszahlung des Essensgeldes sei daher nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
anzurechnen, dem Kläger sei der Regelbedarf vollständig zu gewähren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Begründend führte er aus,
der Kläger erhalte vom Rentenversicherungsträger einen Betrag von monatlich 180,- €, der vom LZE an ihn zum selbstständigen
Nahrungsmittelerwerb ausbezahlt werde. Der Betrag diene daher der Bestreitung des Lebensunterhalts und vermindere die Hilfebedürftigkeit
des Klägers, weswegen er anzurechnen sei.
Nach Abschluss der Adaptionsphase am 14.01.2014 wurde der Kläger in eine betreute Wohngemeinschaft der LZE aufgenommen, in
der er ein Zimmer mit einer Größe von 28,5 m2 bewohnte. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der LZE vom 14.01.2014 war hierfür ein monatliches Entgelt für
die Nutzung der Räume i.H.v. 165,- € monatlich zzgl. pauschalierter Nebenkosten i.H.v. 100,- € monatlich zu entrichten.
Mit Änderungsbescheid vom 03.02.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2014
i.H.v. 493,16 € und für die Zeit von Februar und März 2014 i.H.v. 656,- € monatlich. Für die Zeit bis zum 14.01.2014 berücksichtigte
der Beklagte ein Einkommen von 78,- € und rechnete dieses auf den monatlichen Regelbedarf von 391,- € im Umfang von 48,- €
an. Für die Zeit ab dem 14.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen im Umfang des Regelbedarfs von 391,- € sowie
der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 265,- € monatlich ohne die Anrechnung von Einkommen.
Mit Bescheid vom 11.03.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.04. -
30.09.2014.
Mit dem Begehren, Leistungen ohne die Anrechnung von Einkommen zu erhalten, hat der Kläger am 07.01.2014 Klage zum Sozialgericht
Karlsruhe (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, er befinde sich zur medizinischen Rehabilitation im LZE, das, nach einer
abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung, für suchtmittelabhängige Männer die Adaptionsphase anbiete, während derer mit einer
therapeutischen Begleitung die Wiedereingliederung in ein suchtfreies Leben ermöglicht werden solle. Die Kosten der stationäre
Behandlung seien vom Rentenversicherungsträger übernommen worden, dessen Leistungen auch ein Verpflegungsgeld beinhalteten.
Dieses werde den Patienten der Einrichtung aus therapeutischen Gründen i.H.v. 6,- € täglich ausbezahlt. Die Auszahlung des
Verpflegungsgeldes sei untrennbarer Bestandteil der Behandlung und könne nicht als gesonderte Leistung angesehen werden; die
Auszahlung stelle daher kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II dar. Jedenfalls handle es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck - der Förderung des (Wieder-) Erlernen
der Selbstversorgung und allgemein der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit - als die Leistungen nach dem SGB II diente und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusse, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die materielle Situation werde durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes nicht maßgeblich verbessert.
Während des Aufenthalts entstünden vielmehr Mehrkosten, die von den Rehabilitanden zu tragen seien (bspw. zusätzliche Kleidung,
Kosten für den Unterhalt einer nicht bewohnten Unterkunft oder Kosten für Heimfahrten). Der Kläger hat u.a. ein Musterexemplar
des vom LZE mit den Rehabilitanden abgeschlossenen Aufnahme- und Therapievertrages vorgelegt, in dem u.a. niedergelegt ist,
dass die Rehabilitanden für ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich aufzukommen hätten; im LZE bestehe Selbstversorgung
(II. Nr. 5 des Vertragsformulars). In der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 hat der Kläger ausgeführt, das Geld sei seitens
der LZE wöchentlich in bar ausgezahlt worden. Er sei dann samstags regelmäßig zum Einkaufen gefahren und habe die Einkäufe
für die folgende Woche erledigt, wobei er insb. Lebensmittel und Getränke gekauft und regelmäßig das gesamte Geld hierfür
ausgegeben habe, eine Verpflichtung hierzu habe jedoch nicht bestanden. Kochutensilien und Geschirr seien durch die LZE gestellt
geworden.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat vorgetragen, maßgeblich für die Bewertung als Einkommen sei, dass dem
Kläger ein Betrag von 180,- € monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe. Er sei nicht gezwungen,
ihn für seine Verköstigung aufzuwenden.
Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger habe vom LZE einen Betrag von 42,- € wöchentlich erhalten, der ihm zur freien
Verfügung gestanden hätte. Die Mittel seien daher nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Sie seien auch nicht nach § 11 a Abs. 5 SGB II privilegiert, da die Berücksichtigung nicht grob unbillig sei und durch sie die Lage des Klägers derart beeinflusst werde,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien.
Gegen das am 12.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2014 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, die vom SG formal als Einkommen berücksichtigten Mittel seien bereits keine Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen i.S.d. §
9 SGB II. Die Verpflegung in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer vollstationären Einrichtung sei vielmehr
Teil der Krankenbehandlung; das zur Verfügung gestellte Verpflegungsgeld sei untrennbar hiermit verbunden. Es sei nicht zulässig,
das Verpflegungsgeld eigenständig hiervon zu betrachten. Jedenfalls sei das Verpflegungsgeld nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II privilegiert, da es vornehmlich aus therapeutischen Zwecken dazu gewährt werde, die Selbstständigkeit des Klägers zu fördern.
Das Verpflegungsgeld diene keinesfalls dazu, den Ernährungsbedarf zu decken, allenfalls käme dem eine untergeordnete Bedeutung
zu. Schließlich werde die materielle Situation des Klägers durch das Verpflegungsgeld nicht nennenswert verbessert, so dass
auch eine Privilegierung nach § 11a Abs. 5 SGB II anzunehmen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger infolge des stationären Aufenthalts Mehrkosten bspw. für
Wochenendheimfahrten entstünden, die insofern zu saldieren seien. Es könne im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Kläger
in einer Einrichtung Vollverpflegung erhalte oder ihm hierfür ein Betrag ausbezahlt werde, der vom zuständigen Träger an die
Einrichtung gezahlt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
08. November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03. Februar 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 23. Oktober
2013 - 31. März 2014 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Zurückweisungsantrages trägt er vor, der dem Kläger gewährte (Bar-) Betrag von 6,- € täglich sei unabhängig
vom Rechtsgrund der Gewährung als Einkommen zu qualifizieren. Das Einkommen sei auch nicht nach § 11a Abs. 3 SGB II privilegiert, da der Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert gewesen sei, den ihm gewährten Betrag zur Deckung
von Bedarfen i.S.d. SGB II aufzuwenden. Es sei überdies nicht ersichtlich, dass eine Berücksichtigung den Kläger übermäßig hart träfe. Soweit klägerseits
vorgetragen werde, er solle durch die Auszahlung des Verpflegungsgeldes dazu befähigt werden, ein eigenverantwortliches Leben
zu führen, entspräche dies dem für alle SGB II-Bezieher geltenden Prinzip der Bedarfspauschalierung.
Mit Schriftsatz vom 05.03. bzw. vom 14.04.2015 hat der Kläger, mit solchem vom 09.02.2015 der Beklagte das Einverständnis
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten
beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung
geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form - und fristgerecht (vgl. §
151 Abs.
1 SGG) eingelegte und nach der - bindenden - Zulassung durch das SG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist der den Zeitraum vom 23.10.2013 - 31.03.2014 betreffenden Bewilligungsbescheid vom 08.11.2013
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2013 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 03.02.2014, gegen die sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs. 1, Abs.
4) wendet. Der Bescheid vom 11.03.2014 ist nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in [...]).
In der Sache ist der Streitgegenstand, obschon die Beteiligten inhaltlich nur darüber streiten, ob das dem Kläger gewährte
Verpflegungsgeld i.H.v. 6,- € täglich als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht eingeschränkt, so dass, ungeachtet davon,
dass eine Beschränkung auf die einzig streitige Frage nicht zulässig wäre, umfassend über den Grund und die Höhe des klägerischen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld II zu befinden ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 08.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten.
Der Kläger hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
(BGBl. I 2854) dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Umstand, dass sich der Kläger vom 23.10.2013 - 14.01.2014 im Rahmen einer stationäre Rehabilitationsmaßnahme im LZE
aufgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Nach dem Konzept des LZE, das u.a. auch die Unterstützung bei der Entwicklung einer
beruflichen Perspektive beinhaltet, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Rehabilitanden während der dortigen Unterbringung
15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein können, weswegen der Aufenthalt im LZE keine - leistungsausschließende - Unterbringung
in einer stationären Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II ist (vgl. Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 7, Rn. 126).
Das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
werden nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe des Regelbedarfs - 382,- € monatlich für den in das Jahr 2013 fallenden streitgegenständlichen Zeitraum und 391,-
€ monatlich für den, die Zeit ab dem 01.01.2014 betreffenden streitgegenständlichen Zeitraum - erbracht, soweit diese nicht
durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hierzu rechnen insb. umlauffähige Zahlungsmittel
wie Bargeld (Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11, Rn. 19). Der dem Kläger vom LZE in bar gewährte Betrag von 6,- € täglich (42,-
€ wöchentlich) stellt daher ohne Weiteres Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der klägerische Vortrag, der Betrag sei bereits keine von einem Träger anderer Sozialleistungen gewährte Hilfe i.S.d.
§ 9 SGB II und bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, verkennt, dass § 9 Abs. 1 SGB II lediglich den bereits in §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 SGB II niedergelegten Grundsatz der Nachrangigkeit von Grundsicherungsleistungen konkretisiert und die Grundlage der Ermittlung
des Umfangs der Hilfebedürftigkeit darstellt (vgl. Mecke in Eicher, a.a.O., § 9, Rn. 9, 10), die konkrete Berechnung des zu
berücksichtigenden Einkommens jedoch ausschließlich den §§ 11 ff. SGB II zu entnehmen ist.
Der dem Kläger vom LZE in bar zur Verfügung gestellte Betrag unterfällt, anders als mit der Berufung geltend gemacht, auch
nicht dem Katalog des § 11a SGB II und den dort beinhalteten gesetzlichen Ausnahmen von der generellen Berücksichtigung von Einkommen.
Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Anders als nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II a.F.) sind von § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ganz allgemein zweckbestimmte Einnahmen erfasst, sondern nur noch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften geleistet werden.
Leistungen Dritter, die nicht nach solchen Vorschriften erbracht werden, also insb. solche von Privatpersonen oder privaten
Institutionen, können nur noch nach § 11a Abs. 4 oder Abs. 5 SGB II privilegiert sein. Öffentlich- rechtliche Vorschriften i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten. Auf die Art der
Rechtsvorschrift kommt es nicht an, so dass gesetzliche Leistungen, aber auch solche in Betracht kommen, die aufgrund von
Verordnungen, Satzungen, Verwaltungs- bzw. Förderrichtlinien usw. gewährt werden. Eine auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
wird, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im
Einzelfall in Frage stehende Leistung nach dem SGB II gewährt wird. Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt auch durch Worte wie "zur Sicherung",
"zum Ausgleich" oder Ähnlichem ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen
für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig
ableiten lässt. Zweckbestimmt ist eine Leistung jedoch nicht schon dann, wenn sie aus einem bestimmten Rechtsgrund "für etwas"
erbracht wird, sie muss final "zu etwas" geleistet werden (Schmidt, in Eicher, a.a.O., § 11a, Rn. 17 a.E.). An einer derartigen
Zweckbestimmung fehlt es daher dann, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die
Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach SGB II einzusetzen (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in BT Drucks.17/3404 S.94; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11 a, Rn. 26). Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine Verpflichtung bestanden hat, den ihm wöchentlich in bar ausgezahlten Betrag von 42,- € für den Erwerb von Lebensmittel
aufzuwenden, liegt der Gewährung des Betrages von 6,- € täglich keine Zweckbestimmung i.S.d. § 11a Abs. 3 SGB II zu Grunde, so dass eine Privilegierung ausscheidet. Es kann daher offen bleiben, ob der Betrag dazu bestimmt war, das Grundbedürfnis
der Ernährung zu bedienen oder wie der Kläger meint, aus therapeutischen Zwecken die Selbstständigkeit des Klägers zu fördern.
Ferner kann offen bleiben, ob die Auszahlung des Betrages von 6,- € täglich noch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsträger
zuzurechnen ist. Zwar umfassen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch die von dem Rentenversicherungsträger
bei der Gewährung von stationären Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu erbringenden Leistungen auch die erforderliche
Unterkunft und Verpflegung der Rehabilitanden, indes wird dies im Wege der Sachleistung erbracht. Da die Kapitalisierung vorliegend
erst durch die LZE, einer privatrechtlichen Institution, erfolgte, erscheint es fraglich, ob ihr ein öffentlich rechtlicher
Charakter beigemessen werden kann.
Der Betrag ist auch nicht nach §§ 11a Abs. 4 oder Abs. 5 SGB II privilegiert. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hiernach Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie die
Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 4 SGB II) und Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit ihre Berücksichtigung
für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (§ 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht
gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Grobe Unbilligkeit ist hierbei anzunehmen, wenn der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt durch das Hinzutreten atypischer
Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint. Gesichtspunkte i.d.S. sind dem
Senat jedoch nicht ersichtlich. Die klägerseits hierzu angeführten zusätzlichen Kosten für zusätzliche Kleidung, für den Unterhalt
einer nicht bewohnten Unterkunft oder für Heimfahrten lassen vorliegend eine Anrechnung bereits deswegen nicht als übermäßig
hart erscheinen, da diese bei vielen auswärtigen Aufenthalten auftreten und überdies vorliegend nicht dergestalt konkretisiert
sind, dass eine tatsächliche Belastung des Klägers vorgetragen ist. Auch beeinflusst die Gewährung des Betrag von 6,- € täglich
die Lage des Klägers so positiv, dass daneben die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gerechtfertigt
ist. Dies folgt bereits aus der Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen, die mit 6,- € täglich einen Betrag von monatlich
180,- € ergeben und damit den, dem Kläger zur Verfügung stehenden (gesamten) Regelbedarf um nahezu 50 % erhöhen und den im
Regelbedarf beinhalteten Kostenanteil für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke mehr als verdoppeln (vgl. Saitzek, in Eicher,
a.a.O., § 20, Rn. 36).
Da die Privilegierung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V), die Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nr. 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, nur für die sächliche Bereitstellung von Verpflegung erfasst,
ist der dem Kläger ausbezahlte Betrag von 6,- € täglich auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V anrechnungsfrei.
Mithin ist der dem Kläger ausbezahlte Betrag von 6,- € täglich als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Von dem zugeflossenen Einkommen von 180,- € monatlich (30 x 6,- € [vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II), sind als Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 30,- € abzusetzen, so dass ein Betrag von monatlich 150,- € anzurechnen ist. Weitere Absetzungen sind nicht vorzunehmen.
Der Betrag von 150,- € mindert, wie oben ausgeführt, den Bedarf des Klägers, der sich für die Zeit bis zum 14.01.2014 auf
den Regelbedarf beschränkte. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2013 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II i.H.v. 232,- €
monatlich bzw. anteilig i.H.v. 69,90 € für die Zeit vom 23. - 31.10 2013. Für Januar 2014 beläuft sich der Regelbedarf unter
Anrechnung des bis zum 13.01.2014 bezogenen, zu berücksichtigenden Einkommens von 48,- €, insg. auf 343,- € monatlich. Ab
Februar 2014 hat der Kläger Anspruch auf den vollen Regelbedarf von 391,- € monatlich.
Kosten für Unterkunft und Heizung sind erst für die Zeit ab dem 14.01.2014 zu berücksichtigen. Da der Beklagte hierbei die
dem Kläger gegenüber den LZE obliegenden Zahlungsverpflichtungen i.H.v. insg. 265,- € (Nutzungsentgelt und pauschalierte Nebenkosten)
in tatsächlicher Höhe vollumfänglich übernommen hat, unterliegt der berücksichtigte Bedarf für die Kosten von Unterkunft und
Heizung keinen Bedenken.
Der Kläger hat hiernach Anspruch auf Arbeitslosengeld II von 69,60 € für die Zeit von 23.- 31.10.2013, i.H.v. 232,- € monatlich
für die Zeit vom 01.11. - 31.12.2013, i.H.v. 493,16 € für Januar 2014 und i.H.v. 656,- € für Februar und März 2014. Die Bescheide
des Beklagten vom 08.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.02.2014, mit denen Leistungen in dieser Höhe bewilligt wurden,
sind daher nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.