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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - 3 AS 5162/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erforderlichkeit eines Umzuges wegen der Geburt eines Kindes; notwendige Einrichtungsgegenstände; Verwendbarkeit von Pauschalen
1. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.
2. Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.
1. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde, jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Gründen notwendig war.
2. Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.
3. Gerade wenn ein Grundsicherungsträger die Ansprüche nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II mit Pauschalen befriedigt, steht es dem Empfänger frei, wie er die Leistung verwendet. Wenn sein individueller Bedarf (im Sinne des primären Bedürfnisses) an Hausrat vom Üblichen abweicht, kann er zB. auf einige Dinge wie Gardinen oder Rollos verzichten und insoweit andere Gegenstände anschaffen, etwa einen Fernseher oder einen Tiefkühler, die an sich nicht zu einer notwendigen Wohnungsausstattung gehören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 118
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 2a
,
SGB II § 22 Abs. 5
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 23 Abs. 6
,
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 24 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 24 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 06.10.2011 S 8 AS 644/10
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Oktober 2011 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 verurteilt, den Klägern zu 1 und zu 2 EUR 470,00 (Euro vierhundertundsiebzig 0/100) als Zuschuss zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.
Die Beklagte erstattet den Klägern zu 1 und zu 2 die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Entscheidungstext anzeigen: