Sozialversicherungspflicht eines Busfahrers in einer abhängigen Beschäftigung
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung von insgesamt € 81.997,24 (Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Umlagen
nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG - und Säumniszuschläge).
Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Busunternehmen mit im streitgegenständlichen Zeitraum sieben Bussen. Der am 1954 geborene
Beigeladene zu 1) war ab Mai 2002 bis zumindest 31. Oktober 2005, der am 01. August 1964 Beigeladener zu 2) ab April 2002
bis zumindest 31. Dezember 2005 für die Klägerin als Busfahrer tätig. Der Beigeladene zu 1) war nach seinen Angaben als Versicherungsvermittler
in einem von ihm angemeldeten Gewerbe tätig. Der Beigeladene zu 2) hatte in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. März 2006
ein Gewerbe angemeldet, wonach er u.a. Dienstleistungen in der Personenbeförderung und Transport unternahm. Er führte auch
für andere Busunternehmen Fahrten durch. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2)
bestand nicht. Die Aufgaben der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Klägerin bestanden darin, im Rahmen des von der Klägerin
an sie erteilten Auftrags von der Klägerin vorgegebene Bustouren auf im Eigentum der Klägerin stehenden Bussen durchzuführen,
wobei die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht immer den gleichen Bus fuhren und auch die Schlüssel des Busses nicht stets in ihrem
Besitz hatten. Nach dem von der Klägerin insoweit vorgelegten Arbeitsvertrag mit dem Busfahrer Rolf Borkowski (ohne Datum)
für die Zeit ab 16. Oktober 2006 haftete dieser nach § 13 des Vertrags u.a. für von ihm schuldhaft verursachte Schäden der
Firma bei Vorsatz in vollem Umfang, bei grob fahrlässig verursachten Schäden nach einer Abwägung im Einzelfall danach, ob
eine Haftungserleichterung in Betracht kommt, für fahrlässig verursachte Schäden anteilig und bei leichtester Fahrlässigkeit
nicht. Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellten sich im Bus den Fahrgästen jeweils als selbstständige Busfahrer vor. Werbung
für ihre eigene Firma machten sie im Bus jedoch nicht. Reklamationen der Fahrgäste leitete der Beigeladene zu 1) an die Klägerin
weiter, die an den Beigeladenen zu 2) gerichteten Reklamationen bearbeitete dessen bei den Fahrten mitfahrende Ehefrau, die
der Beigeladene zu 2) als Arbeitnehmerin für sein Unternehmen angemeldet hatte. Kleidungsvorschriften der Klägerin für die
Beigeladenen zu 1) und 2) gab es nur insoweit, als die Beigeladenen zu 1) und 2) ordentlich gekleidet sein mussten. Die Beigeladenen
zu 1) und 2) haben zeitweise der Klägerin gegenüber Aufträge abgesagt. Für den Beigeladenen zu 2) fuhr im Fall der Erkrankung
Herr U. Z.. Dem Beigeladenen zu 1) war es nach seinem Vortrag nicht gestattet, Fahrten zu delegieren. Er hatte mit der Klägerin
auch keine Absprachen für den Fall seiner Krankheit getroffen. Urlaub wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) gewährt. Die Beigeladenen
zu 1) und 2) stellten nach Durchführung der Fahrten der Klägerin Rechnungen, wobei sie jeweils den Briefkopf ihres angemeldeten
Gewerbes benutzten. Der Beigeladene zu 1) rechnete mit Ausnahme der Mehrtagesfahrten, für die er zunächst € 100,00 und später
€ 120,00 bzw. € 150,00 berechnete, auf Stundenbasis ab. Der Stundensatz belief sich zunächst auf € 11,50, später auf € 13,00
und sodann auf € 14,00. Der Beigeladene zu 1) stellte monatliche Rechnungen zwischen € 507,50 und € 3.298,00, insgesamt für
Mai bis Dezember 2002 € 13.383,33, für das Jahr 2003 € 18.840,00, für das Jahr 2004 € 22.275,50 und für Januar bis Oktober
2005 € 20.224,00. Der Beigeladene zu 2) stellte Rechnungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Fahrten, wobei er
pro Fahrt zunächst € 170,00 und später € 180,00 ansetzte. Die Rechnungen des Beigeladenen zu 2) schwankten monatlich zwischen
€ 270,00 und € 4.410,00, insgesamt für April bis Dezember 2002 € 7.470,00, für das Jahr 2003 € 15.565,00, für das Jahr 2004
€ 20.377,50 und für das Jahr 2005 € 22.710,00. Die Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 31. Januar 2005 wurde von der Klägerin
wegen eines Schadens um € 400,00 gekürzt. Bei der Rechnung des Beigeladenen zu 2) ebenfalls vom 31. Januar 2005 erfolgte eine
Kürzung um das geltend gemachte Richten des Busses. Im Übrigen erfolgten teilweise sowohl bei dem Beigeladenen zu 1) als auch
dem Beigeladenen zu 2) Korrekturen durch die Klägerin wegen fehlerhafter Stundenabrechnung.
Der Beigeladene zu 2) hatte im Hinblick auf die von ihm ab Oktober 2001 verrichtete Tätigkeit im Reise- und Fahrdienst u.a.
für drei Busunternehmen, unter denen sich die Klägerin nicht befand, am 21. November 2001 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen
Status im Verhältnis zu den drei Busunternehmen beantragt, worauf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin
der Beklagten (im Folgenden Beklagte), mit Bescheiden vom 20. August, 10. September und 14. November 2002/Widerspruchsbescheid
vom 17. Juni 2003 feststellte, dass der Beigeladene zu 2) seine Tätigkeit als Busfahrer ohne eigenen Bus für die genannten
Firmen im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
Auf die vom Beigeladenen zu 2) dagegen erhobene Klage hob das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 16. Januar 2004 (S 7 RA 1324/03) diese Bescheide auf und verurteilte die Beklagte festzustellen, dass der Beigeladene zu 2) die Tätigkeit bei den Busunternehmen
selbstständig ausübe. Auf die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung hob der erkennende Senat mit Urteil vom 24. Februar
2006 das Urteil des SG vom 16. Januar 2004 auf und wies die Klage ab (L 4 KR 763/04).
In der Zeit vom 08. Mai bis 10. August 2006 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum Januar 2002 bis
Dezember 2005 durch. Auf Anfrage der Beklagten vom 10. August 2006 gab die Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung die bereits
genannten Vergütungssätze sowie weiter an, schriftliche Verträge bestünden nicht. Eine Konventionalstrafe im Falle von Versäumnissen
sei nicht vereinbart. Die Fahrer benützten ihre (der Klägerin) Busse. Eine Unterscheidung der Tätigkeit der selbstständigen
Busfahrer von der Tätigkeit der abhängig beschäftigten Busfahrer bestehe nicht. Die durchgeführten Fahrten würden von ihr
mitgeteilt. Sie plane alles. Der Fahrer habe keinen Einfluss. Er könne Reisegäste nicht eigenmächtig von der Fahrt ausschließen.
Die Kosten für Übernachtungen der Fahrer würden vom jeweiligen Hotel übernommen. Nach erfolgter Anhörung setzte die Beklagte
durch Bescheid vom 30. Mai 2007 gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuzüglich
Umlagen nach dem LFZG (€ 62.187,24) sowie Säumniszuschlägen (€ 19.810,00) in Höhe von € 81.997,24 für die Zeiträume vom 01. Mai 2002 bis 31. Dezember
2005 (Beigeladener zu 1)) und vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2005 (Beigeladener zu 2)) fest, weil die Beigeladenen zu
1) und 2) bei der Klägerin ab dem 01. Mai 2002 bzw. 01. April 2002 als Busfahrer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen
seien. Der Beitragsberechnung legte sie als Einnahmen die von den Beigeladenen zu 1) und 2) berechneten (zuvor genannten)
Vergütungen zugrunde.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, weder sie noch die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten ein Arbeitsverhältnis
gewollt. Jeder einzelne Auftrag hätte angenommen bzw. abgelehnt werden können. Jeder Vertragspartner habe selbstständig agieren
und reagieren können. Preise seien nur als Rahmen vereinbart worden. Dies seien Vertragsmodalitäten, die einem Arbeitsvertrag
nicht entsprächen. Keinesfalls habe sie grobfahrlässig gehandelt. Sie habe auf die Vertragsfreiheit vertraut. Daneben sei
der gleiche Sachverhalt auch vom SG (S 7 RA 1324/03) umgekehrt beurteilt worden. Dies sei ihr bekannt gewesen. Wenn ein SG zugunsten der Beteiligten entscheide und die zweite Instanz das Urteil aufhebe, bleibe kein Raum für die Annahme von grober
Fahrlässigkeit. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 2) seine Ehefrau bei den Fahrten als angemeldete Aushilfe beschäftigt.
Sie habe den Service übernommen. Der Beigeladene zu 2) habe auch einen eigenen Kundenstamm gehabt. Seine Fahrgäste hätten
zwar ihr Ticket bei ihr, der Klägerin, lösen müssen, seien aber vom Beigeladenen zu 2) angeworben worden. Mit Widerspruchsbescheid
vom 21. April 2008 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die
Widerspruchsstelle - wie im Wesentlichen bereits im Bescheid vom 30. Mai 2007 - aus, die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten
ihre Tätigkeiten im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Es komme nicht darauf an, welche Bezeichnung von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für ihre Beziehungen und die dem Beschäftigten zugewiesenen Aufgaben gewählt würden. Entscheidend sei, wie
sie diese Beziehungen tatsächlich gestaltet hätten. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche
Abhängigkeit. Diese äußere sich vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb, womit regelmäßig die Weisungsbefugnis des
Arbeitgebers für Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit verbunden sei. Den Angaben der Klägerin zufolge seien
die Beigeladenen zu 1) und 2) weder in den Betrieb eingegliedert noch weisungsgebunden gewesen. Sie hätten jedoch zur Ausübung
der Tätigkeit ausschließlich Busse des Unternehmens der Klägerin verwendet. Die Fahrzeuge seien ihnen von der Klägerin zur
Verfügung gestellt worden, ohne dass hierfür ein Mietzins zu entrichten gewesen sei. Die Möglichkeit einer freien und daher
völlig selbstbestimmten Verwendung der Fahrzeuge durch die Lenker sei daher nicht nachgewiesen. Omnibusfahrer, die keine eigenen
Busse besäßen, jedoch für Busunternehmen jeweils Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführten, seien aufgrund
der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich
Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer anzusehen. Auch habe die Klägerin selbst ausgeführt, dass
die Planung der Busfahrten durch sie, die Klägerin, erfolge, die Fahrer also keinen Einfluss nehmen könnten und zwischen den
selbstständig und abhängig beschäftigten Busfahrern keine Unterschiede bestünden. Die versicherungsrechtlich zu beurteilenden
Fahrten seien sämtlich durch die Klägerin angeboten und durchgeführt worden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien diesbezüglich
nicht als Reiseveranstalter in Erscheinung getreten. Dass der Beigeladene zu 2) Kundenakquise betrieben und daher eigene Fahrgäste
mitgebracht habe, führe versicherungsrechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Auch die für andere Reiseveranstalter durchgeführten
Fahrten änderten nichts an der Weisungsgebundenheit zur Klägerin. Im Übrigen habe die Klägerin mit Wirkung vom 01. April 2006
für den Beigeladenen zu 2) das Vorliegen der Versicherungspflicht festgestellt. Darüber hinaus sei das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit festzustellen. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu
1) und 2) und von Busfahrern im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hätte sich die Klägerin
zumindest bei einer Einzugsstelle oder ihr, der Beklagten, um eine Entscheidung bemühen müssen. Das Urteil des SG (S 7 RA 1324/03) sei nicht rechtskräftig geworden und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.
Mit der am 21. Mai 2008 zum SG erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin hielt daran fest, dass die Beigeladenen zu 1) und
2) selbstständig tätig gewesen seien. Ihre Verträge, Fahrten und Einsatzzeiten seien selbstständig geplant worden. Es seien
eigene Buchhaltungen, eigene Kunden und eigenes Personal vorhanden gewesen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten im Gegensatz
zu den festangestellten Busfahrern die Möglichkeit gehabt, eine Fahrt abzusagen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe in seinem
Urteil vom 08. November 2006 (5 AZR 706/05 in BAGE 120, 104ff.) bejaht, dass die Parteien eine Beschäftigung sowohl als Arbeitsverhältnis als auch als freie Mitarbeit
ausgestalten könnten. Von diesem Wahlrecht hätten sie und die Beigeladenen zu 1) und 2) Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei sie
nicht grob fahrlässig vorgegangen. Sie habe auf das Urteil des SG (S 7 RA 1324/03) vertraut. Sie habe nicht wissen und ahnen können, dass ihr Vertragspartner, der Beigeladene zu 2), in zweiter Instanz unterliegen
werde. Soweit die Beklagte behaupte, sie sei grob fahrlässig vorgegangen, weil sie keine Klärung durch die Beklagte herbeigeführt
habe, sei schon fraglich, ob eine sozialabgabenrechtliche Beurteilung rechtlich zutreffend von einer beteiligten Dienststelle
getroffen werden könne. Insoweit werde das rechtliche Gehör und die Unparteilichkeit verletzt. Nun aber auch noch den Zirkelschluss
zu vollziehen und zu behaupten, weil man die Beklagte nicht gefragt habe, sei dies grob fahrlässig gewesen, sei mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend vor, dass von grober
Fahrlässigkeit regelmäßig auszugehen sei, wenn der Arbeitgeber eine Beitragsentrichtung nicht vorgenommen habe oder wenn die
ausgeführten Arbeiten normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht würden oder ein anderer Arbeitnehmer mit ähnlichem
Vertrag bei demselben Arbeitnehmer als abhängig Beschäftigter behandelt werde bzw. worden sei. Grobe Fahrlässigkeit liege
auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber nichts unternommen habe, um einen Sachverhalt zu ermitteln, bzw. eine vollumfängliche
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterlassen habe. Im Zweifelsfall wäre es die Pflicht der Klägerin gewesen, bei
den beteiligten Einzugsstellen (Krankenkassen der Arbeitnehmer) im Sinne des §
28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) verbindlich nachzufragen, ob tatsächlich eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit vorliege. Nach §
28h Abs.
2 SGB IV entscheide die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin sei zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit
ausgegangen, da eine gleichartige Tätigkeit bei vergleichbarer Eingliederung in den Betrieb von anderen Mitarbeitern der Klägerin
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Das SG lud mit Beschluss vom 16. Januar 2009 W. M. und W. M. als Beigeladene zu 1) und 2) bei. Der Beigeladene zu 1) trug vor, dass
er davon ausgehe, dass er im Schnitt ca. 20 Stunden pro Woche für die Klägerin tätig gewesen sei. Seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler
sei grundsätzlich vorgegangen. Der Beigeladene zu 2) gab an, dass er keine höheren Einnahmen gehabt habe, wenn ihn seine Ehefrau
begleitet habe. Er habe bei der Klägerin oft auch nach einem Bus angefragt, um die von ihm organisierten Fahrten durchzuführen.
Der Bus sei dann von den jeweiligen Gruppen angemietet worden und direkt mit der Klägerin abgerechnet worden. Er sei von den
Gruppen für die Reiseleitertätigkeit und die Organisation bezahlt worden. Die nunmehrige Festanstellung beschränke sich allein
auf Busfahrten.
Mit Urteil vom 14. Januar 2010, hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigt mit Beschluss vom 01. Februar 2010, wies das
SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und 2)
im streitgegenständlichen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin beschäftigt und somit in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig gewesen seien. Für die Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche der Umstand, dass
die Tätigkeit, für die die Beigeladenen zu 1) und 2) eingesetzt worden seien, sich letztlich nicht von derjenigen festangestellter
Busfahrer unterschieden habe. Durch die Übernahme des Auftrags sei ihnen Ort und Art der Arbeit sowie letztlich auch die Arbeitszeit
faktisch vorgegeben gewesen. Sie hätten in diesem Moment ebenso dem Weisungsrecht der Klägerin wie die übrigen festangestellten
Busfahrer unterlegen und seien insoweit in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Die jeweiligen
Fahrten seien zudem über die Klägerin selbst gebucht und kostenmäßig auch durchweg von ihr abgerechnet worden. Dass sich die
Tätigkeiten nicht unterschieden hätten, sei letztlich auch seitens der Klägerin im Rahmen eines Fragenkatalogs im August 2006
bestätigt worden. Wenn nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung etwas anderes behauptet werde, vermöge dies die Kammer
nicht zu überzeugen. Für die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) und 2) spreche auch das zeitliche Ausmaß ihrer Tätigkeit.
Nachdem sie beinahe ausschließlich Reisefahrten durchgeführt hätten, erscheine es nicht ungewöhnlich, dass feste Arbeitszeiten
im Sinne einer 40-Stundenwoche nicht vorgelegen hätten. Sie hätten angegeben, dass sie in erheblichem Umfang für die Klägerin
im Einsatz gewesen seien. Während dieser Zeit sei ihnen insoweit auch kein Gestaltungsspielraum in Bezug auf den Einsatz ihrer
Arbeitskraft verblieben. Die Tatsache, dass sie auch noch Fahrten für andere Busunternehmer durchgeführt hätten bzw. einer
anderen Tätigkeit überhaupt nachgegangen seien, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn eine Beschäftigung im Sinne von
§
7 SGB IV schließe nicht aus, dass weitere Beschäftigungen oder andere Tätigkeiten ausgeübt würden. Dass sie Aufträge der Klägerin
hätten annehmen oder ablehnen können, werde insbesondere dadurch relativiert, dass sie kein unternehmerisches Risiko zu tragen
gehabt hätten. Denn sie hätten weder über eine Betriebsstätte noch über ein Betriebsmittel verfügt. Das fehlende unternehmerische
Risiko werde auch darin sichtbar, dass ihre Tätigkeit nach festen Sätzen abgerechnet worden sei, sodass sie nach der Übernahme
eines Auftrags jederzeit mit einer für sie kalkulierbaren Vergütung hätten rechnen können. Eigenes Kapital hätten sie nicht
eingesetzt. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass sie für Schäden an den Bussen und für Schlechtleistungen verantwortlich
gemacht worden seien. Darin vermöge das Gericht jedenfalls noch kein unternehmerisches Risiko zu sehen. Dass die Klägerin
über sieben Busse bei fünf festangestellten Busfahrern zuzüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) verfügt habe, habe ebenfalls
eine gewisse Indizwirkung dafür, dass der Betrieb der Klägerin die Größe besessen habe, die Beigeladenen zu 1) und 2) gleichwertig
zu beschäftigen. Die Klägerin sei auch zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Bei ihr
seien zum einen Busfahrer als abhängig Beschäftigte tätig, die dieselbe Arbeitsleistung in identischen Arbeitsläufen wie die
Beigeladenen zu 1) und 2) erbringen würden. Zum anderen werde verschiedentlich (z.B. Abgrenzungskatalog vom 26. März 2003)
darauf hingewiesen, dass bei Omnibusfahrern, die keine eigenen Busse besitzen würden, jedoch u.a. Reiserouten ausführten,
wohl von einer Eingliederung in die Betriebsorganisation und damit von einer Beschäftigung im Sinne von §
7 SGB IV auszugehen sei. Danach sei es für die Klägerin zumindest angezeigt gewesen, den Status der Beigeladenen zu 1) und 2) durch
die Einzugsstelle prüfen zu lassen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin könne sich
schließlich auch nicht darauf berufen, auf das Urteil im Verfahren S 7 RA 1324/03 vertraut zu haben. Dies zum einen deshalb, weil im dortigen Verfahren andere Busunternehmen beteiligt gewesen seien und das
jeweilige Ergebnis eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordere. Zum anderen sei dieses Urteil erst
am 16. Januar 2004 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt, der für die Betriebsprüfung und die Tätigkeit der Beigeladenen als
Busfahrer bei der Klägerin angesetzt worden sei, ergangen. Die Höhe der Nachforderung habe die Klägerin unstreitig gestellt.
Gegen dieses am 23. Februar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. März 2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg
eingelegt. Die Beweiswürdigung durch das SG sei falsch. Der im August 2006 beantwortete Fragenkatalog sei von der Mutter des heutigen Geschäftsführers irrtümlich, unter
Mitwirkung eines Mitarbeiters des damaligen Steuerberaters, ausgefüllt worden. Ihr und diesem Mitarbeiter seien Bedeutung
und Hintergrund der gestellten Fragen nicht klar gewesen. Die freiberuflich tätigen Busfahrer hätten nicht die gleiche Tätigkeit
wie die festangestellten Busfahrer ausgeübt. Es hätten bei ihnen keine festen Arbeitszeiten vorgelegen. Für den Beigeladenen
zu 1) sei seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler immer vorgegangen. Auch sei er renten- und krankenversichert gewesen.
Der Beigeladene zu 2) habe teilweise drei Monate keine Fahrten durchgeführt. Er sei damit nicht in ihre Organisation eingebunden
gewesen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten auch Schäden am Bus oder Entgeltkürzungen bei Beschwerden hinnehmen müssen,
weil sie freiberuflich gewesen seien. Der Beigeladene zu 2) habe seine Ehefrau als Mitarbeiterin bei den Busreisen eingesetzt,
weil er Unternehmer gewesen sei. Spezielle Kleidungsvorschriften habe es nicht gegeben. Die Beigeladene zu 1) und zu 2) hätten
eigene Betriebsausgaben sowie ein Haftungsrisiko gehabt. Bei Fahrten, die der Beigeladene zu 2) für seine Kunden durchgeführt
habe, sei sie in die Abläufe nicht involviert gewesen und habe wie im Mietbusverkehr üblich nach Kilometern abgerechnet. Fahrstrecke
und Arbeitszeit ergäben sich aus der Natur der Dinge. Dies führe dazu, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als selbstständige
Tätigkeit zu bewerten. Falsch sei auch die rechtliche Würdigung des SG, wenn es davon ausgehe, dass sie grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sei. Wenn ein Bürger aufgrund
eigener rechtlicher Einschätzung zum gleichen Urteil komme wie ein Sozialgericht, könne dies nicht grob fahrlässig sein. Ob
das Urteil des SG (S 7 RA 1324/03) einen anderen Zeitraum oder ein anderes Busunternehmen betroffen habe, spiele keine Rolle. Der Sachverhalt sei identisch
gewesen. Nachdem ihr dieses Urteil bekannt geworden sei, habe sie sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gefühlt. Die Festsetzung
von Säumniszuschlägen sei deshalb aufzuheben. Die Klägerin hat auf Anforderung die von ihr gekürzten Rechnungen der Beigeladenen
zu 1) und 2) und Arbeitsverträge für angestellte Arbeitnehmer vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils an und verweist im Übrigen auf die Ausführungen
in den angefochtenen Bescheiden sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beigeladenen
zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin lediglich - wie jeder abhängig Beschäftigte - ihre Arbeitskraft verwertet
und kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen hätten. Von einem echten unternehmerischen Risiko wäre erst dann auszugehen,
wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen wären und insoweit tatsächlich die Gefahr eines wirtschaftlichen
Verlustes bestünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da beide Beigeladenen keinen eigenen Omnibus eingesetzt hätten, sondern
ausschließlich Fahrzeuge der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) habe eine Vergütung nach Arbeitsstunden; der Beigeladene zu 2)
eine Tagespauschale, die der Höhe nach einer Arbeitsstundenvergütung je Arbeitstag entspreche, erhalten. Es sei auch nicht
belegt, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) Haftungsrisiken in relevantem Umfang übernommen hätten. Dies erscheine schon deswegen
nicht plausibel, weil offenbar beide keine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen gehabt hätten. Aus den während
der Prüfung kopierten Rechnungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sei nicht ersichtlich, dass Vergütungskürzungen für Schäden
oder Reklamationen erfolgt wären. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Rechnungen umfassten lediglich einen Fall
einer Kürzung aufgrund eines Schadens, die übrigen Kürzungen seien offenbar aufgrund zu hoch angesetzter Arbeitsstunden bzw.
nicht anzusetzender Pauschalen erfolgt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien auch nicht weisungsfrei tätig gewesen. Mit dem
Moment der Übernahme von Fahraufträgen für die Klägerin habe diese die Möglichkeit, den Beigeladenen zu 1) und 2) - wie ihren
abhängig beschäftigten Busfahrern - organisatorische Dinge betreffende Weisungen zu geben (z.B. Ort und Ziel des Fahrtbeginns,
Fahrtziel, zu befördernde Reisegruppe, gegebenenfalls Fahrtroute) und sie damit in der Ausübung der Arbeit festzulegen. Damit
seien die Beigeladenen zu 1) und 2) in die Organisation des Betriebs eingegliedert gewesen. Der Einsatz der Ehefrau des Beigeladenen
zu 2) im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin sei nicht belegt. Die Einlassung des Beigeladenen zu 2), Reklamationen
von Fahrgästen habe seine Ehefrau bearbeitet und auch Erstattungen bezahlt, sei vor dem Hintergrund, dass die Fahrgäste den
Reisepreis an die Klägerin und nicht an den Beigeladenen zu 2) gezahlt hätten, nicht plausibel.
Der Senat hat mit Beschluss vom 09. April 2010 die zuständigen Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit
zum Verfahren beigeladen. Diese Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Anträge haben die Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht
gestellt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben auf Anfrage des Senats die auf S 3/4 genannten Angaben zu ihrer Tätigkeit bei
der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2005 gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten,
die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten S 7 RA 1324/03 und L 4 R 763/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14. Januar 2010 zu Recht die Klage abgewiesen und zutreffend dargelegt, dass der Bescheid
vom 30. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren
Rechten verletzt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben ihre Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin im Zeitraum vom 01. Mai 2002
bis 31. Oktober 2005 bzw. 01. April 2002 bis 31. Dezember 2005 als gesamtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte ausgeübt,
weshalb die Beklagte zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich der Umlage in Höhe von € 62.187,24 fordert. Auch
die Säumniszuschläge in Höhe von € 19.810,00 wurden zu Recht festgesetzt.
1. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung
im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der
Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
2. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach §
253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V), §
174 Abs.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sowie §
60 Abs.
1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r
SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §
1 Abs.
1 Satz 2
SGB IV, §
348 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach §
28e Abs.
1 Satz 1
SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach §
28d Satz 1
SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach
der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§
28d Satz 2
SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem bis
31. Dezember 2005 geltenden § 14 LFZG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III und in der Pflegeversicherung nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach §
7 Abs.
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer in einem Verhältnis "persönlicher Abhängigkeit" zum Arbeitgeber steht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art
der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten
höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber
ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte,
die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR 4-2400 §
7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht
SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG,
Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis
der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung
erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die
sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung
vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich
ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört
daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100
§ 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie
sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17).
Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin als abhängige Beschäftigung angesehen.
Da schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht geschlossen worden sind, richtet
sich die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) nach dem zwischen ihnen und der Klägerin praktizierten
Ablauf. Dieser gestaltete sich - trotz einiger Unterschiede im Detail - bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Wesentlichen
gleich. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen der Klägerin, die schriftlichen Auskünfte der Beigeladenen
zu 1) und 2) im Berufungsverfahren, die Anhörung der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Geschäftsführers der Klägerin durch
das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2010 und den von der Klägerin ausgefüllten Feststellungsbogen vom August
2006.
Die Tätigkeit als Busfahrer kann wie die Tätigkeit als LKW- bzw. PKW-Fahrer zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
(vgl. allgemein zu Fahrertätigkeiten: BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, vom 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - und vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - alle in juris, zuletzt Urteil vom 25. März 2011 - L 4 KR 212/07 -, nicht veröffentlicht; zum Busfahrer ohne eigenen Bus: Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris; das den Beigeladenen zu 2) betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -, nicht veröffentlicht) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten:
BSG, Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80 - = SozSich 1981, 220, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2007 - L 5 R 5/06 - in juris, Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2006 - L 5 KR 293/05 - in juris; zu Flugzeugführern: BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris) ausgeübt werden. Vorliegend überwiegen nach Auffassung des Senats jedoch die Merkmale, die für eine abhängige
Beschäftigung sprechen, diejenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
Ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass sich der Aufgabenbereich der Beigeladenen zu
1) und 2) im Hinblick auf den einzelnen Auftrag nicht von dem der abhängig beschäftigten Busfahrer unterschied. Dies ergibt
sich für den Senat aus den für angestellte Busfahrer vorgelegten Verträgen und den Angaben der Beigeladenen zu 1) und 2),
aber auch der Klägerin. Hieraus folgt, dass mit Ausnahme der Fahrten, die der Beigeladene zu 2) mit einem Mietbus der Klägerin
durchführte, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind, die Routen jeweils von der Klägerin ausgearbeitet und ausgeschrieben
wurden. Die Kunden meldeten sich bei der Klägerin an. Die Klägerin erteilte dann den Busfahrern den Auftrag für die jeweilige
Fahrt auf den ihnen jeweils zugeteilten Bussen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil den Beigeladenen zu 1)
und 2) nicht im Einzelnen die konkrete Fahrtroute vorgegeben war. Zwar stand es in ihrem Ermessen, welche Fahrtstrecke zum
Ziel sie konkret wählten. Gewisse Abweichungen von der Fahrtroute sind bei längeren Reisen jedoch üblich. Sie waren auch den
festangestellten Busfahrern gestattet. Solche Freiheiten, zumal sie auch bei festangestellten Busfahrern die Regel sind, lassen
die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) deshalb nicht als eine solche in einem eigenen Betrieb erscheinen. Derartige Entscheidungsspielräume
liegen in der Natur der Sache. Insbesondere um auf kurzfristige Änderungen - Stau, Baustelle - umgehend reagieren zu können,
ist es nicht zweckmäßig, dass die Klägerin jedes Detail einer Route konkret vorausplant. Eine Unterscheidung rechtfertigt
auch nicht die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach den von ihnen gestellten Rechnungen keine Spesen geltend
machten und ihre Ausgaben während der Fahrten selbst zu tragen hatten. Abgesehen davon, dass dies den Angaben der Klägerin
im August 2006 widerspricht, wonach Übernachtungskosten nicht anfielen, da diese von den Hotels übernommen worden seien, stellt
auch dies keinen wesentlichen Unterschied zwischen den festangestellten Busfahreren und den Beigeladenen zu 1) und 2) dar.
Auch die angestellten Busfahrer erhielten ausweislich des beispielhaft vorgelegten Arbeitsvertrags mit dem angestellten Busfahrer
Borkowski allenfalls Tagesspesen zwischen € 6,00 und € 11,00, wobei sich dies deshalb relativiert, weil zum Beispiel der Mitarbeiter
Borkowski, dessen Arbeitsverhältnis am 16. Oktober 2006 begann, nach dem insoweit vorgelegten Arbeitsvertrag nur einen Bruttolohn
von € 10,80 pro Stunde hatte, während etwa der Beigeladene zu 1) nach den vorgelegten Rechnungen zumindest ab Januar 2005
einen Stundensatz von € 14,00 abrechnete. Auch im Hinblick auf die Haftung für Schäden unterschieden sich die Tätigkeiten
nicht. Nicht nur die Beigeladenen zu 1) und 2) sondern auch die angestellten Busfahrer konnten bzw. können ausweislich des
beispielhaft vorgelegten Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter Borkowski für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Nur für
Schäden aufgrund leichtester Fahrlässigkeit trifft die festangestellten Busfahrer keine Haftung. Einen Unterschied rechtfertigt
auch nicht die Tatsache, dass sich die Beigeladenen zu 1) und 2) gegenüber den Fahrgästen als selbstständige Fahrer vorstellten,
denn dies betraf nur das Auftreten gegenüber den Fahrgästen, nicht jedoch das Verhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1) und
2) und der Klägerin. Auch die den Beigeladenen zu 1) und 2) eingeräumte Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen,
ist nicht ausschlaggebend für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Dies kann zwar grundsätzlich als Indiz für das
Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend
selbst bestimmt. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es
weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall
ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf - wie z.B. im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag
mit dem Busfahrer Andreas Gruber - oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich
im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes
Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -). Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden
Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit
zum selbstständig Tätigen. Letztlich hatten die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Auftragsannahme keinen Einfluss auf den Arbeitsort
und die Art und Weise der auszuübenden Tätigkeit, sie waren in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) trugen - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich
ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen
und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris). Den Beigeladenen zu 1) und 2) war für die Durchführung der jeweils übernommenen Tour eine Vergütung, beim Beigeladenen
zu 1) eine Vergütung nach Arbeitsstunden, beim Beigeladenen zu 2) eine Tagespauschale, die der Höhe nach einer Arbeitsstundenvergütung
je Arbeitstag entsprach, garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko, nicht durchgehend
arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf
arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004
- L 4 KR 3083/02 -, in juris). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko
wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt
wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen
brach liegen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 16 R 5/08 - in juris). Das SG hat zudem zutreffend ausgeführt, dass ein weiteres maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu
1) und 2) ist, dass diese weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel verfügten. Zwar haben die Beigeladenen
zu 1) und 2) jeweils auf ihrem Briefkopf Rechnungen an die Klägerin geschrieben, für das Schreiben der Rechnung war jedoch
keine eigene Betriebsstätte erforderlich und die hierfür notwendige Schreibmaschine bzw. der Computer stellt kein Betriebsmittel
dar, das zu einem unternehmerischen Risiko führen würde. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbständigen
Tätigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) Kosten für Krankenversicherung, Altersvorsorge
und Haftpflichtversicherungen trugen.
Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) nicht persönlich
tätig werden musste. Denn unabhängig davon, dass dies nur selten vorkam, steht die Befugnis, Arbeiten an andere Arbeiter zu
delegieren, nicht zwingend der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen (BSG, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1). Die Befugnis,
die Tätigkeit zu delegieren, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber
aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit
die Tätigkeit tatsächlich prägt (vgl. BSG Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris). Es gibt Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt,
sondern eine Vertretung durch Familienangehörige oder Dritte möglich und üblich ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom
24. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -, nicht veröffentlicht; 21. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - in juris; 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris). Dass es vorliegend der Klägerin auf eine höchstpersönliche Ausführung der Fahrten ankam, hat sie nicht vorgetragen.
Dem steht auch entgegen, dass mit dem Beigeladenen zu 2) vereinbart war, dass er für einen Ersatz zu sorgen hatte.
Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2) teilweise seine Ehefrau bei den Busfahrten mitnahm und diese die Bewirtung der
Fahrgäste übernahm, rechtfertigt nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies
tatsächlich so war, denn auf jeden Fall handelte es sich insoweit um einen eigenständigen Entschluss des Beigeladenen zu 2),
seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer familienhaften Zusammenarbeit an den Fahrten
zu beteiligen. Auf das Verhältnis zur Klägerin wirkte sich dies nicht aus.
Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung
nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn
beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls
auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der
Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend.
Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten
genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden
Senats vom 12. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris).
Nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung deshalb die Umstände, die im hier streitigen Zeitraum für
ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 2) bei
der Klägerin sprechen.
3. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass §
7b SGB IV in der vom 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vorliegend keine Anwendung findet, so dass die Beschäftigungsverhältnisse
am 01. Mai 2002 (Beigeladener zu 1)) und am 01. April 2002 (Beigeladenen zu 2)) begannen. §
7b SGB IV wurde durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, S. 2) mit Wirkung vom 01. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das
SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des
SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3024) wieder aufgehoben. Danach galt Folgendes: Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach §
7a SGB IV - wie hier erfolgt - fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst
mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt,
2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
Mit dieser Regelung sollten insbesondere die Fälle der Arbeitgeberprüfung nach § 28p
SGB IV erfasst werden. Für die Arbeitgeber von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, sollte
damit eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
geschaffen werden. Die Vorschrift diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber (Urteil des erkennenden Senats vom 12.
Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris).
§
7b SGB IV findet keine Anwendung, weil die Klägerin grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen
worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und
Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß
verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten
üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung,
denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2008
- L 4 R 3542/05 - in juris; so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) Rdnr. 14, Stand Juli 2008). Dass das SG im Verfahren S 7 RA 1324/03 bezüglich des Beigeladenen zu 2) im Zusammenhang mit seiner Busfahrertätigkeit eine selbstständige Tätigkeit angenommen hat
und die Klägerin ihrer Behauptung nach deshalb von einer selbstständigen Tätigkeit auch bei ihr ausgegangen ist, steht dem
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Das SG hat insoweit zutreffend dargelegt, dass das Urteil des SG im dortigen Verfahren die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) bei anderen Busunternehmern betraf, das jeweilige
Ergebnis eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert und im Übrigen dieses Urteil erst am 16. Januar
2004 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt, der für die Betriebsprüfung und die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als
Busfahrer bei der Klägerin angesetzt worden sei, nämlich April bzw. Mai 2002, ergangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch
die Beklagte auf die Anfrage des Beigeladenen zu 2) noch nicht entschieden. Zudem waren bei der Klägerin Busfahrer als abhängig
Beschäftigte für dieselbe Arbeitsleistung eingesetzt. Dies hätte die Klägerin zumindest veranlassen müssen, den Status der
Busfahrer durch die Einzugsstelle oder durch die Beklagte im Anfrageverfahren nach §
7a SGB IV prüfen zu lassen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
4. Die Forderung von Säumniszuschlägen auch für die Vergangenheit beruht auf §
24 Abs.
1 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt
hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf € 50,00 nach unten abgerundeten Betrags
zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach §
24 Abs.
2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet
keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hatte nicht unverschuldet keine Kenntnis
von der Zahlungspflicht. Sie ist - wie unter 3.) ausgeführt - zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit
ausgegangen.
5. Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage und der Säumniszuschläge wurde
von der Beklagten zutreffend berechnet. Der Senat verweist insoweit auf die dem Bescheid vom 30. Mai 2007 beigefügten Anlagen.
Einwände sind von der Klägerin insoweit nicht erhoben worden.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
7. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 81.997,24 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin gegen die mit Bescheid vom 30. Mai 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 erhobene Beitragsforderung in Höhe von € 62.187,24 einschließlich der festgesetzten
Säumniszuschläge von € 19.810,00 wandte und insoweit die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Die Säumniszuschläge nach §
24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 198 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig
zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr. 2).