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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2014 - 4 R 1333/13
Sozialversicherungspflicht eines Zahnarztes in einer vertraglich geregelten Gemeinschaftspraxis
Zur abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags "über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis".
1. Zur abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags "über eine zahnärztliche nicht gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis".
2. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier: Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eines Zahnarztes auf der Grundlage eines Vertrags über den Betrieb einer Gemeinschaftspraxis). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Freiburg 13.02.2013 S 4 R 1023/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 8.910,06 festgesetzt.

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