Sozialversicherungspflicht des Co-Trainers einer Fußballmannschaft; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger
Tätigkeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in Bezug auf seine Tätigkeit als Co-Trainer
beim Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
Der Kläger ist am 1961 geboren, ehemaliger Fußballspieler in der 2. Bundesliga und Diplom-Sportlehrer. Er ist Inhaber des
Freizeitcenters M. in F. mit Fitness- und Sportstätten sowie einem Gastronomiebereich. Im streitgegenständlichen Zeitraum
war er auch der Geschäftsführer dieser Firma. Die Firma hat sieben Angestellte. Sein wöchentlicher Zeitaufwand für diese Firma
lag nach seinen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum nie unter 30 Stunden. Er führte dort Kurse und Training durch,
erstellte und kontrollierte Trainingspläne, koordinierte die Zusammenarbeit mit und Betreuung von anderen Vereinen, war im
Thekenbereich tätig und leitete die Bürotätigkeiten. Saisonabhängig leitet der Kläger zudem eine Inlineskateschule, die im
Jahre 2001 aus dem Freizeitcenter M. ausgegliedert worden war. Hierfür wendete er nach eigener Darstellung im streitgegenständlichen
Zeitraum wöchentlich mindestens fünf bis sieben Stunden auf. Der Kläger erzielte laut Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts
B. U. Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 in Höhe von € 12.426,00 und im Jahr 2009 in Höhe von € 1.319,00. Seit Juli
2009 ist er als Trainer bei der Turn- und Sportgemeinschaft 1899 Hoffenheim beschäftigt und versteuert die dortigen Einnahmen
als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er übertrug im Zuge dessen die Geschäftsleitung des Freizeitcenters M. an
zwei seiner Mitarbeiter.
Der Beigeladene zu 1) ist ein eingetragener (Sport-)Verein, dessen erste Fußballmannschaft im streitgegenständlichen Zeitraum
in der Regionalliga Süd spielte. Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2008 spaltete der Beigeladene zu 1) seine Fußballabteilung
ab und übertrug sie einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus Verträgen dem zugleich neugegründeten SSV U. . Fußball e.V. (im Folgenden Fußball e. V.). § 2 Abs. 2 des notariellen Spaltungsplans im Sinne des § 136 Umwandlungsgesetz (UmwG) verwies hinsichtlich der übertragenen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter auf die zum 30. Juni 2008, 24.00 Uhr/1. Juli
2008, 0.00 Uhr aufgestellte und geprüfte Schlussbilanz der Beigeladenen zu 1), die als Anlage III.1. der Urkunde beigefügt
war. Nach § 3 Abs. 1 des Spaltungsplans gehen alle Arbeitsverhältnisse aller in der Fußballabteilung beschäftigten Arbeitnehmer,
insbesondere Geschäftsführer-, Trainer- und Spielerverträge mit Wirksamwerden der Abspaltung mit allen Rechten und Pflichten
auf den Fußball e.V. über, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. In Anlage II.2.1. (Liste der übertragenen
Arbeitsverträge) ist unter anderem der Name des Klägers mit dem Zusatz "(kein Vertrag/selbst.?)" aufgeführt. Nach § 5 Abs.
2 des Spaltungsplans ist die Abspaltung zur Neugründung wirksam ab dem 1. Juli 2008, 0.00 Uhr. Der Eintrag des Fußball e.V.
in das Vereinsregister erfolgte am 9. März 2009.
Der Kläger war zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 als Trainer in der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1)
bzw. des Fußball e.V. tätig. Ein vorbereiteter schriftlicher Vertragsentwurf wurde nicht unterschrieben. Der Vertragsentwurf
enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Vertragspartner
[Der Kläger] wird als selbständiger Sportlehrer mit folgenden Spezialaufgaben für die Fußballabteilung beauftragt:
- Erstellen von Trainingsplänen mit Wettkampfperiodisierung und inhaltlichen Schwerpunkten,
- Kontrolle der Inhalte und der Ergebnisse, Rückmeldung an die ausführenden Trainer,
- Auswertung und Interpretation von Leistungstests
- Sportwissenschaftliche Betreuung
- Strukturelle Unterstützung.
§ 2 Rechtsstellung des Vertragspartners
1. [Der Kläger] hat die übertragene Tätigkeit für den [Beigeladenen zu 1)] selbständig und eigenverantwortlich auszuüben.
2. [Der Kläger] führt die im Rahmen des Vertrages erteilten Aufträge in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei
hat er zugleich auch die Interessen des [Beigeladenen zu 1)] zu berücksichtigen, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Der [Kläger]
unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation
des [Beigeladenen zu 1)] eingebunden. Es sind jedoch fachliche Vorgaben des [Beigeladenen zu 1)] insoweit zu beachten, als
dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
3. [Der Kläger] ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu - soweit der jeweilige
Auftrag dies gestattet - auch der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere der Beschäftigten seines Fitness-Studios
bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des Vertrages sicherstellt und diesen gleichlautenden Verpflichtungen
aufgrund dieses Vertrages auferlegt. [Der Kläger] hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des [Beigeladenen zu 1)] ohne Angabe
von Gründen abzulehnen.
4. [...]
5. [Der Kläger] ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer
Sorge zu tragen.
6. [Der Kläger] ist verpflichtet[,] bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung
seiner Selbständigkeit durchführen zu lassen.
7. [Der Kläger] hat bei dieser selbständigen Tätigkeit über allgemeine sportliche Grundsätze hinaus auch die Vereinsgrundsätze,
Richtlinien und sonstigen Verbandsvorgaben zur Sportausübung zu beachten.
§ 3 Zeitlicher Rahmen
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des [Beigeladenen zu 1)] wird folgender Rahmen für die Übungszeiten vereinbart:
Die Zeiteinteilung bleibt [dem Kläger] selbst überlassen. Abzustimmen hat [der Kläger] selbstverständlich die zeitlichen Möglichkeiten
der Sportler und beteiligten Trainer. [Des Klägers] Wochenarbeitsstunden sind sehr variabel und u.a. abhängig davon[,] welche
Teams er beobachtet.
§ 4 Material und Inhalt
- Die Belastungsinhalte werden über [des Klägers] Planung gesteuert. Taktische und spielerische Elemente werden vom Cheftrainer
bestimmt und in diesen Rahmen eingefügt. Im Bedarfsfall muss [der Kläger] seine Planungen aufgrund taktischer und aktueller
Ereignisse ändern (Belastung, Grippewelle, engl. Wochen, Spielplan, Wetterverhältnisse).
- Alternative Trainingsformen (Kraft, Boxen, Rudern, Fechten ...) oder motivationsfördernde Maßnahmen werden [vom Kläger]
unabhängig geplant und organisiert und bei Bedarf mit Mitarbeitern seines Betriebs oder anderen Dienstleistern durchgeführt.
Dafür kann er auch sein Fitnessstudio nutzen. Sofern dies weitere Kosten verursacht, muss selbstverständlich eine Einwilligung
der Vereinsführung eingeholt werden.
- Welche Mannschaften des Vereins beobachtet und analysiert werden, bleibt [dem Kläger] sowohl bezüglich von Spielen wie Trainingseinheiten
selbst überlassen.
- Das grundsätzliche Arbeitsmaterial (Bälle, Trainingshilfen) ist beim Verein vorhanden. Darüber hinausgehende Materialien,
z. B. für Einheiten wie Koordinationstraining, Regeneration, integrierte Testverfahren usw., werden [vom Kläger] selbst gestellt
und mitgebracht.
§ 5 Honorarsätze
Für die Tätigkeit wird ein Honorarrahmen von 2.500,00 Euro pro Monat zu Grunde gelegt, mit entsprechenden Kürzungen im Krankheitsfall
oder Urlaub. Über die erbrachte Tätigkeit ist dem [Beigeladenen zu 1)] eine monatliche Einzelabrechnung vorzulegen. [...]
§ 6 Pflichten
[...]
Der Vorstand oder ein legitimierter Beauftragter des Vereins wird [vom Kläger] über Inhalt und Leistungsstand regelmäßig,
in mindestens 2-wöchentlichen Berichten, aber bei Bedarf auch öfters informiert.
[Der Kläger] hat sich vor Beginn seiner jeweiligen Übungsstunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Anlagen und
der Übungsstätte zu überzeugen. [...]"
Die Tätigkeit des Klägers bestand unter anderem in der Durchführung von Athletiktrainingseinheiten, die er alleine durchführte.
Bei den Taktiktrainingseinheiten, die der Cheftrainer durchführte, war er ebenfalls anwesend. Wöchentlich fanden sechs bis
sieben, maximal neun Trainingseinheiten à 60 bis 120 Minuten statt. Die von ihm geleiteten Trainingseinheiten bereitete der
Kläger in seinem Fitness-Studio zusammen mit einem seiner Angestellten vor.
Der Kläger stellte dem Beigeladenen zu 1) bzw. ab Januar 2009 dem Fußball e. V. seine Tätigkeit in der Folgezeit unter dem
Briefkopf der Firma M. in Rechnung, so mit Rechnung vom 1. September 2008 für Juli 2008 und August 2008 in Höhe von jeweils
€ 2.500,00, mit Rechnung vom 20. November 2008 für September 2008 und Oktober 2008 in Höhe von jeweils € 2.500,00, mit Rechnung
vom 30. Dezember 2008 für November 2008 in Höhe von € 2.750,00 und für Dezember 2008 in Höhe von € 2.400,00, mit Rechnung
vom 27. Januar 2009 für Januar 2009 in Höhe von € 2.350,00, mit Rechnung vom 16. März 2009 für Februar 2009 in Höhe von €
2.700,00, mit Rechnung vom 11. Mai 2009 für März 2009 in Höhe von € 2.650,00 und für April 2009 in Höhe vom € 2.600,00 sowie
mit Rechnung vom 16. Juni 2009 für Mai 2009 in Höhe von € 2.400,00 und für Juni 2009 in Höhe von € 2.150,00, jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Die Rechnungen enthielten stets als berechnete Leistungen die Bezeichnung "Trainerhonorar",
teilweise ergänzt um die Zusätze "Spez. Torwarttraining", "Bespr. Jugend" oder "Trainingslager". Die Rechnungen, die sich
einschließlich Umsatzsteuer auf einen Gesamtbetrag von € 35.700,00 beliefen, wurden bislang in Höhe von € 18.000,00 beglichen,
wobei die Zurückbehaltung nach den Angaben des Klägers seiner Erinnerung nach wegen seines "unklaren" Status erfolgte.
Am 29. September 2008 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status' seiner Tätigkeit bei
dem Beigeladenen zu 1). Er gab an, Arbeitnehmer in seinem Betrieb, aber nicht für die Arbeit beim Beigeladenen zu 1) zu beschäftigen.
Hinsichtlich der Teamzeiten habe er regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten, jedoch nicht für seine speziellen
Aufgaben. Er sei in jedem Punkt frei entscheidungsfähig. Er entscheide nach Auftragslage und Konkurrenzsituation.
Nachdem die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, stellte sie mit gleichlautenden
Bescheiden vom 29. Mai 2009 gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer
bei dem Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Juli 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Merkmale
für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit faktisch durch die geregelten
Trainingszeiten begrenzt seien, auch wenn die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen. Der
Kläger sei auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden, da er auf die Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers zur
Verfügung stehenden Arbeitsbedingungen angewiesen sei, auch wenn keine vertraglichen Regelungen zum Tätigkeitsort getroffen
worden seien. Der Kläger setze eigenes Kapital nicht ein. Seine Arbeitsleistung werde nach geleisteten Stunden vergütet und
bei Aufnahme der Tätigkeit sei ihm ein finanzieller Erfolg sicher. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien, dass er
die Trainingspläne nach eigenem Ermessen erstelle, ohne diesbezüglich Weisungen zu unterliegen. Auch habe er keinen Urlaubsanspruch
und er erhalte keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten
Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass die Tätigkeit in hohem Maße durch eigene
Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht
aus. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet
sein. Denn der Auftraggeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Das Fehlen von vertraglichen
Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
nicht aus. Die Aufnahme entsprechender Regelungen gehören nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Es sei vielmehr so, dass bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Urlaubsfortzahlungsansprüche und Lohnfortzahlungsansprüche
gesetzlich entstünden. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten habe der Kläger nicht einzuhalten, jedoch erfahre die
Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch den Beigeladenen zu 1) erfolgten,
sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Beigeladenen zu 1) und/oder durch die Verfügbarkeit
der Arbeitsmittel bestimmt werde. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren.
Zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers würden die vom Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt. Er
erlange an den Arbeitsmitteln zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Insoweit setze er keine oder nur geringfügig eigene Betriebsmittel
ein. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber nicht die Möglichkeit, eigenes Kapital einzusetzen, das sich
akkumuliere. Als Vergütung werde ihm eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko
erkennen lasse. Einen höheren Gewinn könne er nur durch Mehrarbeit verwirklichen. Er setze zur Ausübung seiner Tätigkeit kein
eigenes Kapital ein. Es sei somit kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko zu erkennen. Die Versicherungspflicht
dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.
Parallel zum Erlass des Bescheides äußerte sich der Kläger gegenüber der Beklagten. Schon alleine aus der Tatsache, dass er
Diplom-Sportlehrer und Eigentümer und Betreiber eines eigenen Fitness-Studios mit sieben Angestellten sei und dass er eine
Inline-Skate-Schule ebenfalls als Selbständiger betreibe, folge, dass er als Selbständiger auch für den Beigeladenen zu 1)
tätig sein müsse. Die Annahme eines Direktionsrechts des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Art, Ort und Weise und Zeit der Tätigkeit
würde seiner selbständigen Tätigkeit zu widerlaufen. Der Beigeladene zu 1) könnte ihn dann nämlich faktisch mit seiner selbständigen
Tätigkeit im Rahmen des eigenen Fitnessstudios und seine Inline-Skate-Schule lahmlegen, indem der Beigeladene zu 1) die Trainingszeiten
so lege, dass er seine eigentliche Haupttätigkeit gar nicht mehr verrichten könne. Unabhängig davon ergäbe sich auch aus der
inhaltlichen Ausgestaltung der Art der Tätigkeit, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Die Zeiteinteilung bleibe ausschließlich
ihm überlassen. Die Wochenarbeitsstunden, die er aufwende, seien variabel. Die Belastungsinhalte würden von ihm gesteuert.
Er plane sowohl die Leistungstests mit der Gruppe als auch individuelle Trainingseinheiten mit einzelnen Spielern, insbesondere
Rekonvaleszenten. Alternative Trainingsformen würde von ihm unabhängig geplant, organisiert und mit Mitarbeitern seines Betriebes
oder anderen Dienstleistern durchgeführt. Auch würden Materialien für das Kombinationstraining, die Regeneration sowie integrierte
Testverfahren von ihm gestellt. Die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit lägen auch nach dem Rundschreiben der
Spitzenorganisation der Sozialversicherer zum Gesetz der Förderung der Selbständigkeit vom 5. Juli 2005 vor. Maßgeblich sei,
dass er das Training in eigener Verantwortung durchführe, Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst festlege und sich wegen
der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen Beauftragten des Vereins abstimme. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
seien auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld
oder vergleichbare Leistungen, die in seinem Falle nicht existierten. Die Vereinbarung der Beteiligten habe Indizwirkung für
die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht. Eine abhängige Beschäftigung liege nur dann vor, wenn
der andere Vertragspartner ein Weisungsrecht hinsichtlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Dauer der Arbeit habe. Von
Seiten des Beigeladenen zu 1) würden jedoch weder Dienstpläne erstellt noch arbeitsbegleitende Regeln aufgestellt. Die Einteilung
der Arbeitsvorgänge obliegen nur und ausschließlich ihm in voller Weisungsunabhängigkeit und eigener Verantwortlichkeit. Nicht
einmal der Cheftrainer mische sich in den Ablauf der Fitness-Einheiten, die er durchführe, ein. Außerdem schulde er seine
Dienstleistung nicht persönlich. Er könne jederzeit einen Mitarbeiter seines Fitness-Studios rekrutieren, der die Fitness-Einheiten
etc. abarbeite. Es gebe keine vertragliche Vereinbarung, dass gerade er die Trainingseinheiten persönlich leiten müsse. Er
müsse lediglich das "Know How" zur Verfügung stellen, könne sich aber vertreten lassen. Es könne daher mitnichten von einer
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) gesprochen werden. Falsch sei auch, dass er kein eigenes Kapital
einsetze. Ein Teil des Trainingsequipments werde durch ihn gestellt, da es der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht vorrätig
habe. Auch sonst sei keine Eingliederung in die Organisationstruktur des Beigeladenen zu 1) erfolgt. Er habe keinen Arbeitsplatz
im Verwaltungsgebäude des Beigeladenen zu 1). Er sei weder an irgendwelche Betriebsordnungen noch an irgendwelche Arbeitszeitordnungen
des Vereins gebunden und nehme auch an den betrieblichen Sozialeinrichtungen nicht teil. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
erhalte er kein Salär.
Den am 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
30. Oktober 2009 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen habe, sei eine
Überprüfung nur nach Aktenlage möglich gewesen. Hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er verwies auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe,
dass er seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit und Dauer nicht im Wesentlichen frei gestalten könne. Die zeitliche Einschränkung
ergebe sich nicht unmittelbar aus den Geschäftszeiten, sondern die üblichen Trainingszeiten bestimmten die Geschäftszeiten.
Das Training sei als bestimmender Faktor zu werten. Er sei als Trainer nicht durch die Geschäftszeiten, sondern die im Leistungssport
üblichen Trainingszeiten eingeschränkt. Im Rahmen dieser Zeiten könne er frei entscheiden, so dass die für eine abhängige
Beschäftigung erforderliche Fremdbestimmtheit nicht als gegeben angesehen werden könne. Im Übrigen bringe er alles Trainingsequipment,
das nicht schon vor Ort sei, wie etwa Bälle, selbst mit. Ein Unternehmerrisiko liege insofern vor, dass er das Risiko eingehe,
die eigene Arbeitskraft vergeblich aufzuwenden.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 7.
April 2010 stellte sie gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass in der seit dem 1. Juli 2008 ausgeübten
Beschäftigung als Co-Trainer bei dem Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Der durch Beschluss des SG vom 12. November 2010 Beigeladene zu 1) stellte keine Anträge und äußerte sich nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2012 ab. Der Bescheid vom 7. April 2010 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der Kläger sei vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 bei dem Beigeladenen zu 1) als Co-Trainer abhängig beschäftigt gewesen
und habe bei dieser Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung
und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Trotz eines vordergründig gegenteiligen
Vertragswillens sei vorliegend das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers als unselbständige und abhängige Beschäftigung anzusehen.
Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung seines unternehmerischen Risikos und seiner Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf. Von entscheidender Bedeutung sei dabei das fehlende unternehmerische Risiko des Klägers. Selbständig Erwerbstätige
unterschieden sich von den Beschäftigten insbesondere dadurch, dass sie ein unternehmerisches Risiko trügen, indem sie eigenes
Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzten und der Erfolg des Einsatzes ihrer Kapitalien oder sonstiger sächlicher oder
persönlicher Mittel ungewiss sei. In betriebsmittelarmen Bereichen wie der vorliegenden Tätigkeit als Co-Trainer eines Fußball-Regionalligisten
komme es dabei insbesondere vor allem auf das Risiko des Auftragnehmers an, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dafür
eine Gegenleistung zu erhalten. Ein solches Risiko habe der Kläger vorliegend nicht tragen müssen. Betrachte man das Risikoargument
auf der anderen Seite im Sinne unternehmerischer Chancen, dann sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, durch einen effektiveren
Einsatz seiner Arbeitskraft seinen Gewinn zu steigern. Der Kläger habe vielmehr eine feste monatliche Vergütung erhalten.
Dieses Honorar habe er unabhängig von seiner konkreten Leistung oder deren Umfang erhalten. Keine bzw. allenfalls eine untergeordnete
Rolle vermöge die fehlende Weisungsgebundenheit zu spielen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass sich eine persönliche Abhängigkeit
nicht unbedingt in der Weisungsgebundenheit zeige, die im Einzelfall auch bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erheblich
eingeschränkt sei oder völlig entfallen könne. Denn gerade bei der Verrichtung höherwertiger Aufgaben wie der vorliegenden
sei die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitenden an sich noch kein Indiz für die persönliche Unabhängigkeit, weil einer Verringerung
der (unmittelbaren) Weisungsgebundenheit bei derartigen Aufgaben üblich sei. Letztlich sei der Kläger jedoch relativ eng in
den betrieblichen Ablauf des Fußballteams eingebunden gewesen. Dies zeige sich insbesondere bei der prägenden und unter Verantwortungsgesichtspunkten
dominanten Rolle des Chef-Trainers, dessen Vorstellungen und konzeptionelle Strukturen sich die Tätigkeit des Klägers unterzuordnen
gehabt habe. Die Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer habe damit ein besonderes Gepräge von der übergeordneten Organisation
der gesamten Fußballmannschaft erfahren.
Gegen das ihm am 14. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2012 Berufung eingelegt. Sein Hauptbetätigungsfeld
zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 sei das Freizeitcenter M. gewesen. Nachdem es zu einem spürbaren Mitgliederschwund
im Freizeitcenter M. gekommen sei, sei im Jahr 2006 die Entscheidung gefallen, zu Vereinen mit mehrere Mitarbeitern "rauszugehen"
und Kooperationsmöglichkeiten auszuloten. In diesem Zusammenhang sei es auch zur Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1)
gekommen. Da er als ehemaliger Zweitliga-Spieler und Spieler des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Sportart Fußball im Vergleich
zu seinen Mitarbeitern über besondere Kenntnisse verfügt habe und verfüge und einen gewissen Bekanntheitsgrad besessen habe,
habe es auf der Hand gelegen, dass die Tätigkeiten für den Beigeladenen zu 1) überwiegend von ihm selbst durchgeführt worden
seien. Gleichwohl sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass gewisse Leistungen auch von anderen Mitarbeitern des Freizeitcenters
M. erbracht werden könnten, sofern die zeitlichen Möglichkeiten durch seine sonstigen Tätigkeiten erschöpft gewesen seien.
Zum Tätigkeitsbereich für den Beigeladenen zu 1) habe das Aufstellen von Trainingsplänen für die erste Mannschaft sowie die
Fertigung von Rehabilitations- und Trainingsplänen für einzelne verletzte Spieler gehört. Diese Pläne seien überwiegend im
Freizeitcenter in F. gefertigt worden. Was die Teilnahme an den Trainingseinheiten des Teams des Beigeladenen zu 1) betreffe,
sei seine Anwesenheit zwar erwünscht, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Von Anfang an sei klargestellt gewesen,
dass er, auch aus teambildnerischen Gründen, versuchen würde, möglichst häufig anwesend zu sein, jedoch seine sonstigen Aufgaben
hierdurch nicht in den Hintergrund treten dürften. Aus diesem Grunde habe dem Cheftrainer der ersten Mannschaft des Beigeladenen
zu 1) ein weiterer, immer anwesender Co-Trainer zur Verfügung gestanden, der die Übungseinheiten auf dem Spielfeld durchgeführt
habe, während er selbst mehr für den taktischen und athletischen Bereich zuständig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei
der wöchentlich 20- bis 25-stündige Einsatz für den Beigeladenen zu 1) anlässlich der wöchentlichen Personalsitzung mit dem
Team des Freizeitcenters abgesprochen und koordiniert worden. Die Umsetzung der vom ihm erstellten Trainingspläne für verletzte
Spieler sei ebenfalls teilweise in F. und nicht in Ulm erfolgt. Mit dem Beigeladenen zu 1) sei von Anfang an abgesprochen
gewesen, dass er seine monatlichen Abrechnungen nach Aufwand und Anwesenheit erstellen würde, wobei beide Parteien von einem
monatlichen Honorar in der Größenordnung von € 2.200,00 ausgegangen seien. Aus der unterschiedlichen Höhe der einzelnen Rechnungen
ergäben sich ständige, teils erhebliche Abweichungen von dem ins Auge gefassten Durchschnittshonorar. Seine Tätigkeit für
den Beigeladenen zu 1) wie seine und die Tätigkeit von Mitarbeitern des Freizeitcenters M. für andere Vereine sei allein mit
dem Ziel erfolgt, das Freizeitcenter M. wieder lukrativer und konkurrenzfähiger zu machen. Da durch die jeweiligen Engagements
mehr potenzielle Kunden für das Freizeitcenter kennengelernt worden seien und die Tätigkeit für einen der größten und erfolgreichsten
Fußballvereine der weiteren Gegend werbewirksam hinzugekommen sei, sei seine Rechnung auch aufgegangen. Das unternehmerische
Risiko möge auch darin gesehen werden, dass er durch den zeitlichen Aufwand für den Beigeladenen zu 1) anderen wichtigen Aufgaben
nur eingeschränkter habe nachkommen können und hierdurch andere Standbeine möglicherweise hätten geschwächt werden können.
Da die Trainingspläne im Freizeitcenter erstellt worden seien und mittels des Freizeitcenters auch Trainingsleistung für einzelne
Spieler des Beigeladenen zu 1) erbracht worden seien, sei die Tätigkeit auch mittels des Einsatzes eigener unternehmerischer
Mittel erfolgt. Der Kläger behauptet, dass für Weisungen des Cheftrainers nahezu kein Raum bestanden habe. Die Entscheidungen
und Vorgaben seien fachlich abhängig und nicht persönlich. Es gebe klare Regenerations- und Belastungsparameter, die zu berücksichtigen
seien und die Planungen beherrschten. Von einer Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) im Sinne einer abhängigen
Beschäftigung könne keine Rede sein. Da das Konzept vom Kläger und seinen Mitarbeitern im Freizeitcenter M. gemeinsam ausgearbeitet
worden sei, hätte sein Mitarbeiter K. ihn auch bei dem Beigeladenen zu 1) gleichzeitig ersetzen können. Schon aus dem Umstand,
dass er im Falle seiner Einsatzunfähigkeit von diesem ersetzt worden wäre, hätte sich sein unternehmerisches Risiko ergeben.
Der Mitarbeiter K. sei bei dem Beigeladenen zu 1) nur deshalb nicht zum Einsatz gekommen, weil er selbst immer einsatzfähig
gewesen sei. So wäre im Fall einer Erkrankung eben keine Fortzahlung ohne Leistungserbringung erfolgt, sondern der Mitarbeiter
K. zum Einsatz gekommen.
Der Kläger beantragt (bei sachgerechter Auslegung),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. Januar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010 aufzuheben und festzustellen,
dass seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 nicht sozialversicherungspflichtig
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren eigenen
bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass selbst wenn der Kläger mehr für den taktischen und athletischen Bereich
zuständig gewesen sein sollte und ein weiterer Co-Trainer zur Verfügung gestanden habe, dies nichts daran ändere, dass der
verantwortliche Cheftrainer Weisungen erteile, die umgesetzt werden müssten. Angesichts des erheblichen zeitlichen Aufwandes
vor Ort sei von einer Eingliederung auszugehen, zumal der Kläger seinerseits den Spielern Weisungen habe erteilen müssen.
Es sei kaum denkbar, dass der Kläger lediglich als Berater tätig gewesen sei und die Spieler erst nach Weisungen des Cheftrainers
tätig würden. Grundsätzlich sei der Cheftrainer den weiteren Mitarbeitern des Trainerteams gegenüber weisungsbefugt. Bereits
daraus ergebe sich die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Beigeladenen zu 1). Trainer in einem Verein seien
grundsätzlich abhängig Beschäftigte. Eine andere Beurteilung sei auch im Fall des Klägers nicht gerechtfertigt. Auch wenn
für den Kläger bezüglich der konkreten Ausgestaltung seiner Trainertätigkeit die bei Diensten höherer Art üblichen größeren
Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, müsse das Training im Rahmen des vom Verein vorgegebenen Organisationsrahmens erfolgen
und bedürfe einer intensiven und einheitlichen Planung und zeitlichen Abstimmung, insbesondere wie vorliegend im Mannschafts-Leistungssport.
Eine grundsätzlich bestehende Weisungsgebundenheit gehe daher auch durch den Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des
Trainings nicht verloren. Solange jemand in einen ihm fremden, d.h. im Interesse eines anderen Dienenden und von dessen Willen
beherrschten Betrieb eingegliedert sei und damit der objektiven Ordnung des Betriebes unterliege, sei er abhängig beschäftigt.
Ein Mitarbeiter des Klägers sei zwar als Ersatzmann für ihn vorgesehen gewesen, tatsächlich aber wohl nicht zum Einsatz gekommen.
Letztlich habe der Kläger auch kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. Die Vergütung sei allein für sein Tätigwerden
erfolgt und unabhängig vom Erfolg. Für die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, sei die
rückwirkende Abspaltung der Fußballabteilung ohne Relevanz. Die Tätigkeit sei unter tatsächlichen Verhältnissen ausgeübt worden,
die sich nicht rückwirkend ändern könnten. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger auch in der Kranken- und
der Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Für das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit im Sinne
von §
5 Abs.
5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) sei maßgebend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her
die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteige. Dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" komme keine eigenständige
Bedeutung zu. Der Gesetzgeber führe in seiner Begründung dieser Vorschrift aus, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige
nicht durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung in den umfassenden Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung
eintreten sollten. Dies geschehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass diesem umfassenden Schutz keine adäquate Beitragsleistung
für die Versichertengemeinschaft im Falle einer Nebenbeschäftigung gegenüberstehe. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung
der Erwerbstätigkeit sei das Arbeitseinkommen zu ermitteln. Hierbei gälten die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts.
Die Rechnungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1) stellten den überwiegenden Teil des Gesamteinkommens für den streitigen
Zeitraum dar. Da keine der Tätigkeiten ein deutliches Übergewicht in dem zeitlichen Aufwand gehabt habe, komme der wirtschaftlichen
Bedeutung hier besonderes Gewicht zu. Der Kläger habe 2009 sein Gewerbe aufgegeben und sei in eine Beschäftigung gewechselt.
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes sei ein mit vielen Übergaben und Abwicklungen verbundener Prozess, der nicht von einem
einzelnen Stichtag festzumachen sei. Für die Gesamtschau sei dies wesentlich, da hier erkennbar sei, dass die höhere wirtschaftliche
Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) in die Lebenswirklichkeit passe und somit eine überwiegende
hauptberufliche Selbständigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen habe.
Der Beigeladene zu 1) sowie die durch Beschluss des Senats vom 5. November 2014 Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge
gestellt.
Der frühere Berichterstatter hatte den Sachverhalt mit den Beteiligten am 23. Mai 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird
auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene
Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der
Zulassung nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der Senat
konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis
erklärt haben (§
124 Abs.
2 SGG).
2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010, der gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 - L 4 R 1540/08 - in [...], Rn. 26), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt,
dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) abhängig
beschäftigt gewesen ist und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
a) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach §
7a Abs.
1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) können die Beteiligten - in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer - schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob
eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung
bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach §
7a Abs.
1 Satz 3
SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach §
28h Abs.
2 Satz 1
SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger bei der Beklagten am
29. September 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger
oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
b) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 steht
auch nicht (mehr) entgegen, dass hierin lediglich festgestellt worden ist, dass der Kläger die Tätigkeit bei dem Beigeladenen
zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zwar darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach
§
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung
gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen,
das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in
welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung
geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - in [...], Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - in [...], Rn. 13 ff.). Dies ist durch den Bescheid vom 7. April 2010 geschehen, so dass der ursprüngliche Mangel beseitigt
ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 - L 4 R 1540/08 - in [...], Rn. 26).
c) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt jedenfalls für die Zeit zwischen dem 9. März 2009 und dem 30. Juni
2009 aber schon daraus, dass der Kläger in dieser Zeit für den Beigeladenen zu 1) überhaupt nicht tätig war. Aufgrund der
Abspaltung der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) und dem Rechtsübergang auf den Fußball e. V. mit notarieller Urkunde
vom 19. Dezember 2008 ist, selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) annehmen
würde, dieses auf den neu gegründeten Verein übergegangen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des in der notariellen Urkunde
enthaltenen Spaltungsplans, nach dem die Arbeitsverhältnisse aller in der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) beschäftigten
Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf den Fußball e. V. übergehen, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen.
Der Kläger hat diesem Übergang nicht widersprochen, so dass jedenfalls seit Eintragung des Fußball e. V. in das Vereinsregister
am 9. März 2009 zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) keinerlei Vertragsbeziehung mehr bestand. Die angegriffenen Bescheide
treffen damit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Feststellungen über ein Rechtsverhältnis, das nicht mehr bestand.
d) Es kann dahinstehen, ob dies auch schon für den Zeitraum vor dem 9. März 2009 gilt. Der Senat muss nicht die vereinsrechtliche
Frage entscheiden, ob die Abspaltung der Fußballabteilung und der Übergang der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf
den Fußball e. V. trotz fehlenden Eintrages in das Vereinsregister schon zum 1. Juli 2008 wirksam wurde, wie dies § 5 Abs.
2 des in der notariellen Urkunde enthaltenen Spaltungsplans vorsieht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass bis einschließlich
8. März 2009 eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestand, war der Kläger nicht abhängig
beschäftigt.
aa) Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. In der Krankenversicherung trat nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V in der ab 2. Februar 2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs.
6 oder 7
SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf
den Familienstand gezahlt wurde, blieben unberücksichtigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahr 2009 € 48.600,00
und im Jahr 2010 € 49.950,00. Im Bereich der Pflegeversicherung sind ab 1. Januar 1995 die versicherungspflichtigen Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Beschäftigung
ist nach §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale
überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - in [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - in [...], Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - in [...], Rn. 23 - jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - in [...], Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - in [...], Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - in [...], Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - in [...], Rn. 23 ff. - jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich
relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige
Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen
tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich
aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - in [...], Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen
abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - in [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - in [...], Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - in [...], Rn. 17 - jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte
Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - in [...], Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - in [...], Rn. 16).
bb) Nach diesen Maßstäben lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Klägers für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insbesondere weder eine Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1)
noch ein Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) in einem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis errichtenden Umfang.
Dabei geht der Senat aufgrund der Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 23. Mai 2014 davon aus, dass der in der Akte
der Beklagten enthaltene Vertragsentwurf zwar nicht von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterzeichnet worden ist, dass
er aber Grundlage des mündlichen Vertragsschlusses und der Tätigkeit des Klägers war. Dies ergibt sich auch daraus, dass der
Kläger eben diesen Vertragsentwurf - von ihm als "Vertrag" bezeichnet - der Beklagten im Rahmen seines Statusfeststellungsantrages
vorgelegt hat. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Vertragsverhältnis so durchgeführt worden ist, wie
dies der Kläger und der Beigeladene zu 1) geschildert haben. Auch die Beklagte hat dies im Grunde nicht in Zweifel gezogen,
sondern weicht nur in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes von der Auffassung des Klägers und des Senats ab.
Davon ausgehend lässt sich insbesondere eine hinreichende Weisungsgebundenheit des Klägers hinsichtlich Umfang, Zeit und Ort
seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Zwar war der Kläger zur Leistungserbringung verpflichtet. Aber
bereits der Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen war weder ausdrücklich fixiert noch einem einseitigen Bestimmungsrecht
des Beigeladenen zu 1) überantwortet. In § 3 des Vertragsentwurfes ist ausdrücklich bestimmt, dass die Wochenarbeitsstunden
des Klägers sehr variabel sind. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalarbeitszeit lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch ansonsten
konnte der Senat keine Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1), eine Arbeitsleistung in einem definierten
Umfang zu erbringen, feststellen. Dass der Umfang der Arbeitsleistung auch tatsächlich leicht variierte, ergibt sich im Übrigen
aus den Rechnungen der Klägers. Die unterschiedlichen Höhen der von ihm in Rechnung gestellten, vom Zeitaufwand abhängigen
Honorare belegen den unterschiedlichen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen. Entgegen der Auffassung des SG war ein festes, vom Leistungsumfang unabhängiges Honorar weder vereinbart noch wurde es tatsächlich geleistet.
War der Kläger also bereits hinsichtlich des Umfangs der Erbringung seiner Leistungen frei, gilt dies grundsätzlich auch für
die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts des Tätigwerdens. Auch insofern belässt § 3 des Vertragsentwurfes dem Kläger die Zeiteinteilung
selbst, ohne dass sich feststellen lässt, dass das Vertragsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht anders durchgeführt worden
wäre. Auch die Beklagte geht in ihrem Ausgangsbescheid davon aus, dass der Kläger keine regelmäßigen Anwesenheits- und Arbeitszeiten
gehabt hat. Dass der Kläger sich bei der Durchführung seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht mit dem Beigeladenen zu 1) zumindest
teilweise abstimmen musste, führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner andere Beurteilung. Abstimmungsbedarf ist
nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht). Vielmehr kann die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, auch im Verhältnis von
Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern - etwa Handwerkern - bestehen. Sofern die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid
die freie Gestaltung der Arbeitszeit durch die geregelten Trainingszeiten begrenzt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die
Durchführung des Trainings nur einen Teil der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) ausgemacht hat. Im Übrigen
hat das BSG selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser "Eckpunkte" durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit,
nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in [...], Rn. 23).
Das Gleiche gilt für die Frage der Weisungsabhängigkeit in örtlicher Hinsicht. Der Kläger hat unwiderlegt dargestellt, dass
er einen Teil seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) in seinem Büro und in den Sportstätten seiner Firma M. erbracht
hat, nämlich teilweise die Vorbereitung der Konditionstrainingseinheiten und auch teilweise die Umsetzung der von ihm erstellten
Trainingspläne für verletzte Spieler des Beigeladenen zu 1). Soweit er darüber hinaus - und wohl auch überwiegend - auf dem
Gelände des Beigeladenen zu 1) tätig geworden ist, ist dies als durchgreifendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung untauglich,
weil auch unstreitig selbständige Tätigkeiten zweifelsohne am Sitz des Auftraggebers erbracht werden können, teilweise aus
der Natur der Sache heraus erbracht werden müssen (vgl. Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - jeweils m.w.N., beide nicht veröffentlicht).
Mit der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger zumindest teilweise fachlichen Weisungen des Beigeladenen
zu 1) und dessen Angestellten unterlegen ist. Diese Differenzierung zwischen fachlicher Weisungsgebundenheit und sonstiger
Weisungsfreiheit liegt auch den Vertragsentwurf zugrunde (§ 2 Ziffer 2). Auch insofern gilt aber, dass auch der selbständige
Auftragnehmer bei der Durchführung eines Auftrages in aller Regel nicht völlig frei ist, sondern die Art der Auftragsdurchführung
gerade Gegenstand der Auftragsvereinbarung ist. Selbst wenn man die fachliche Weisungsgebundenheit gleichwohl im vorliegenden
Fall als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansehen würde, käme ihr in der gebotenen Gesamtschau kein überragendes Gewicht
zu.
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Klägers und dessen Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu
1) nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24.
April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des
Vertragsverhältnisses des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige
Tätigkeit entnehmen. Insbesondere greift die Auffassung der Beklagten, es komme bezüglich eines Unternehmerrisikos, das im
Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - in [...], Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 1787/14 -, Beschluss des Senats vom 27. April 2015
- L 4 R 908/14 -, Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht), allein auf den Einsatz von Kapital an, schon deswegen zu kurz, weil anderenfalls Tätigkeiten,
bei denen kein oder nur geringes Kapital zu ihrer Durchführung notwendig ist, nicht selbständig ausgeübt werden können (vgl.
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - in [...], Rn. 25; Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - beide nicht veröffentlicht), wovon auch die Beklagte kaum ausgehen dürfte. Unternehmerrisiko ist nicht mit Kapitalrisiko
gleichzusetzen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - in [...], Rn. 10 m.w.N.). Entsprechend kann ein Unternehmerrisiko auch darin bestehen, die eigene Arbeitskraft mit der
Gefahr des Verlustes einzusetzen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - in [...], Rn. 36; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in [...], Rn. 27; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 - L 4 R 1333/13 - in [...], Rn. 108 m.w.N.). In Abgrenzung zu der wirtschaftlichen Sicherheit eines Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf
eine vorab festgelegte Vergütung hat, unabhängig davon, ob er die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt, oder daran etwa durch
Krankheit gehindert ist, kann ein Unternehmerrisiko auch darin liegen, Leistungen nicht zu erbringen und damit einen Vergütungsanspruch
nicht erlangen zu können. Dies ist beim Kläger der Fall, weil der Umfang seiner Vergütung nicht von vorneherein festgelegt,
sondern vom Umfang seiner eigenen Leistungserbringung abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in [...], Rn. 27).
Der Beklagten ist zwar zu konzedieren, dass etwa Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub nicht Voraussetzung
für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind, sondern dessen gesetzliche Folge. Andererseits kann man aber den diesbezüglichen
Willen der Vertragsparteien nicht völlig außer Betracht lassen, weil es für die hier vorzunehmende Beurteilung nach den oben
aufgezeigten Maßstäben gerade entscheidend auf das zwischen den Beteiligten Vereinbarte und Gelebte ankommt. Insofern ist
es durchaus von Bedeutung, dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger etwa im Krankheitsfall einen Lohnanspruch
trotz nicht erbrachter Leistungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geltend gemacht hätte. Der Kläger hat nicht einmal die
bislang noch nicht erfüllten Honoraransprüche gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen versucht. Ein Arbeitnehmer hätte
sich anders verhalten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass dem Kläger bei Aufnahme der Tätigkeit "ein finanzieller Erfolg
sicher" gewesen sei (Bescheid vom 29. Mai 2009), kein Argument für eine abhängige Beschäftigung. Denn einen sicheren Vergütungsanspruch
kann - je nach Vertragsgestaltung - auch ein unzweifelhaft Selbständiger haben, etwa ein selbständiger Vertragsarzt, der bei
Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Vergütung hat (Landessozialgericht
[LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 - L 11 R 1075/11 ER-B - in [...], Rn. 18), oder ein Dienstleister, der aufgrund einer Festpreisvereinbarung tätig wird. Aus demselben Grund
überzeugt das Argument der Beklagten, die Vergütung des Klägers sei allein für sein Tätigwerden und unabhängig vom Erfolg
je nach Aufwand erfolgt, nicht.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LSG
Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Oktober 2011 - L 1 R 305/09 - in [...]). Der dort zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt des hier betroffenen
Verfahrens jedenfalls dadurch, dass die dort zwischen Verein und Co-Trainer schriftlich geschlossene Vereinbarung dem Trainer
keine Freiheit hinsichtlich der aufzuwendenden Zeit einräumte und zudem eine vom Zeitaufwand unabhängige Pauschalvergütung
vorsah. Soweit die Beklagte Formulierungen aus jener Entscheidung aufgreift und suggeriert, dass auch der vorliegende Sachverhalt
unter diese Formulierungen zu subsumieren ist, beruht ihr Vortrag auf Spekulationen, nicht aber auf dem ermittelten und bewiesenen
Sachverhalt.
Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung besteht auch kein Rechtssatz des Inhalts, dass Trainer in einem
Verein grundsätzlich als abhängige Beschäftigte anzuerkennen seien und eine ausnahmsweise hiervon abweichende Beurteilung
besonderer Begründung bedürfte. Die Aufstellung einer solchen Regel - quasi mit den Charakter einer widerleglichen Vermutung
- stünde schon im Widerspruch zu der gebotenen Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Sie findet auch keinen
Niederschlag in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige
Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - in [...], Rn. 14). Es ist daher nicht erlaubt, gleichsam im Wege einer dem Grundsatz der objektiven Beweislast entgegenstehenden
Beweisregelung aus Gründen als gegeben zu unterstellen, die mit dem Tatbestand der Abhängigkeit nicht zu tun haben müssen
(BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - in [...], Rn. 14). Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen
Personen auch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von
Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine
Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs.
1 Grundgesetz [GG]) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - in [...], Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 - in [...], Rn. 38). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung
in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht
positiv festgestellt werden können.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger - unstreitig - als Inhaber des Freizeitcenters M. und als Inhaber
einer Inlineskateschule selbständig tätig ist. Zwar können auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten
ausgeübt werden, so dass kein zwingender Schluss von der einen Tätigkeit auf eine andere gezogen werden kann. Vielmehr ist
jede Tätigkeit hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status' einzeln zu beurteilen. Dem bisherigen Berufsleben
kann aber durchaus Indizwirkung zukommen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 58/76 - in [...], Rn. 15). Dies gilt zumal, wenn - wie hier - die streitige Tätigkeit der unstreitig selbständigen Tätigkeit ähnlich
ist bzw. sich mit ihr teilweise überschneidet. Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich, dass der Kläger die Arbeitsleistung
nicht persönlich erbringen musste. So bestimmt § 2 Ziffer 3 Satz 1 des Vertragsentwurfes ausdrücklich, dass er nicht verpflichtet
ist, jeden Auftrag höchstpersönlich zu erbringen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. §
160 Abs.
2 SGG) nicht vorliegen.