LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2015 - 4 R 1621/14
Sozialversicherungspflicht für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter
Einheitliche Beschäftigung
Abweichende steuerrechtliche Beurteilung
1. Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige oder abhängige zweite - nebensächliche -
Beschäftigung mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der
abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.
2. Die Beschäftigungen müssen nicht notwendig weitergehend dergestalt verbunden sein, etwa in der Art, dass die zweite Beschäftigung
in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist.
3. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung
gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist.
4. Eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das Ehrenamt steht der durch die
einheitliche Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und Nebentätigkeit nicht entgegen.
Fundstellen: DStR 2016, 541
Normenkette: ,
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 18.12.2013 S 13 R 5526/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.562,63 festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von € 5.562,63 für die in Nebentätigkeit als Übungsleiter tätigen Beigeladenen zu 1) und 2).
Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, der unter anderem den auch Nichtvereinsmitgliedern
offen stehenden Sportschülerhort "A." (pädagogische Ganztageseinrichtung mit Bewegungsschwerpunkt für Schüler-/innen bis zum
12. Lebensjahr), die Kindersportschule "K." (Mädchen und Jungen zwischen drei und 10 Jahren) sowie den Jugendsportclub ".Y"
(Jugendliche zwischen 11 und 18 Jahren) betreibt (vgl. Programm des Klägers 2008/2009).
Der 1966 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich anerkannter Sport- und Gymnastiklehrer. In der Zeit vom 1. Januar 1996 bis
31. Oktober 2010 war er beim Kläger tätig. Seine wöchentliche Arbeitszeit belief sich zunächst auf 40 Stunden, ab 1. Dezember
2005 auf 31 Stunden (A. zweite Kraft 15 Stunden, K. 8,75 Stunden, .Y. 7,25 Stunden). Seine Aufgabe bei A. bestand im Wesentlichen
darin, Sportkurse zu leiten und die Erzieherinnen im Bereich der ganzheitlichen erzieherischen Betreuung zu unterstützen,
bei K. und im Y. führte er Sportkurse durch und war für die Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit zuständig (Anhang IV zum
Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2005). Für konzeptionelle Arbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Betreuungsstunden stellte
der Kläger einen Arbeitsplatz in seiner Geschäftsstelle zur Verfügung. Ansonsten war Arbeitsort das F.-schulzentrum F.-S.
(Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1995). Für diese Tätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1) für die Monate Januar
2006 bis Dezember 2009 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 1.900,82. Außerdem war der Beigeladene zu 1) ab 1. Januar
1996 bis Dezember 2011 für die Vereinsmitglieder als Übungsleiter im Bereich der Ballspielgruppen tätig (Anhang zum Arbeitsvertrag
vom 1. März 2000). Er leitete im Erwachsenenbereich für Mitglieder des Klägers in den Abendstunden zwei Basketballgruppen.
Für die Übungsleitertätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1) vom Kläger einen in der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesenen
Übungsleiterzuschuss in Höhe von € 120,00 monatlich.
Der 1958 geborene Beigeladene zu 2) ist Diplomsportlehrer und Motopäde. Er ist seit 8. Januar 2001 beim Kläger tätig. Seine
wöchentliche Grundarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein Aufgabengebiet umfasst vornehmlich die ganzheitliche erzieherische
Betreuung der Kinder im Sportschülerhort A., die Versorgung der Kinder mit Essen/Trinken einschließlich der vor- und nachbereitenden
Arbeiten in diesem Zusammenhang und die sportliche Leitung und Betreuung der Kinder im Sportschülerhort. Arbeitsorte sind
die Geschäftsstelle des Vereins, die Horträumlichkeiten sowie sämtliche vom Kläger genutzten und/oder betriebenen Sportanlagen
(Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000). Für diese Tätigkeit erhielt der Beigeladene zu 2) in den Monaten Januar
2006 bis Dezember 2009 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 2.215,94. Der Beigeladene zu 2) übernahm für den Kläger
für die Vereinsmitglieder eine Übungsleitertätigkeit im Bereich der Psychomotorik (Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 12. Dezember
2000). Er leitete zwei Gruppen für vier- bis zehnjährige Kinder, die der psychomotorischen Unterstützung bedurften. Der Beigeladene
zu 2) erhielt hierfür ausweislich der Abrechnungen einen gesondert ausgewiesenen Übungsleiterzuschuss in Höhe von € 153,39
monatlich.
Die Übungsleiterkurse fanden in städtischen Turnhallen statt. Der Hallenbelegungsplan wurde von den örtlichen Vereinen, einschließlich
des Klägers, den Schulen und der Stadt gemeinsam erstellt. Bei einer Lücke im Plan hatten die Beigeladenen zu 1) und 2) die
Möglichkeit, sich selbst um die Nutzung der Halle in dieser Zeit zu kümmern.
Die Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 15. November 2010 bis 3. März 2011 eine den Prüfzeitraum von 1. Januar 2006
bis 31. Dezember 2009 umfassende Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV) durch. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte die Beklagte unter anderem zu der Einschätzung, dass bezüglich der Beigeladenen
zu 1) und 2) mit Blick auf die in den Arbeitsverträgen geregelten Tätigkeiten und die Übungsleitertätigkeit von einem einheitlichen
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, weshalb die Übungsleitertätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt
werde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung am 24. März 2011 rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge
in Höhe von insgesamt € 9.182,65 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von € 190,00. Von den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
einschließlich Umlagen entfielen auf den Beigeladenen zu 1) € 2.485,26 und auf den Beigeladenen zu 2) € 3.077,37, insgesamt
€ 5.562,63.
Gegen die Annahme eines einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) und 2) erhob
der Kläger Widerspruch. Er trug vor, die Übungsleitertätigkeiten seien von den Hauptbeschäftigungen jeweils abzugrenzen. Die
Übungsleitertätigkeiten seien jeweils zusätzlich zur eigentlichen Arbeitszeit zu leisten, die Arbeitsaufgaben seien verschieden
und die Übungsleitertätigkeit des Beigeladenen zu 1) liege in den Abendstunden. Er müsse hierfür extra kommen. Zu berücksichtigen
sei insoweit das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. Februar 1972 - VI R 7/69 -, in [...], über das Verhältnis von Nebeneinkünften zur Haupttätigkeit, wonach ein Arbeitnehmer nicht nur für Dritte, sondern
auch für seinen Arbeitgeber Leistungen außerhalb seines Dienstverhältnisses erbringen könne. So sei es auch beim Beigeladenen
zu 1) und 2). Außerdem seien die Arbeitsverhältnisse und Übungsleitertätigkeiten bei zwei vorangegangenen Prüfungen der Beklagten
(Bescheide vom 27. Februar 2007 und vom 19. Dezember 2010) und des Finanzamts (Bescheid über Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts
W. vom 25. November 2009) nicht beanstandet worden. Eine steuerfreie, aber sozialversicherungspflichtige Übungsleiterpauschaule,
sei im Gesetz nicht vorgesehen. Verwiesen werde insoweit auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung R 3 Nr. 26 Abs. 7, in der
geregelt sei, dass im Zweifel zu Gunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück.
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber würden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Für die Feststellung,
ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität bestehe. Die Art der
jeweils ausgeübten Beschäftigung sei dabei unbedeutend. Arbeitgeber sei der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also
derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern könne (Verweis auf Bundessozialgerichts
<BSG>, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - in [...]). Hier ergebe sich aus den Lohnunterlagen eindeutig, dass die Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 1) und 2) mit
derselben rechtlichen Person - dem Kläger - abgeschlossen worden seien. Die Gleichartigkeit der Arbeitsleistungen sei ebenfalls
gegeben, da in beiden Beschäftigungen die sportlichen Tätigkeiten als Hauptsache anzusehen seien und diese auch örtlich an
derselben Arbeitsstätte stattfänden. Auch die Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten in einem einzigen vom Arbeitgeber geführten
Lohnkonto spreche für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Somit sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einem
einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz ( EStG) liege nicht vor. Eine Nebentätigkeit im steuerrechtlichen Sinne sei nur dann anzunehmen, wenn diese von der Hauptbeschäftigung
eindeutig abgrenzbar sei, was hier nicht der Fall sei. Auch ein Vertrauensschutz auf Grund vorangegangener Prüfungen ihrerseits
und des Finanzamts sei nicht zu bejahen. Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV seien auf Stichproben beschränkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten deshalb aus solchen stichprobenartigen Betriebsprüfungen
keine weitergehenden Rechte herleiten.
Mit der am 22. September 2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er hielt daran fest, dass die Übungsleiterpauschalen für die
Beigeladenen zu 1) und 2) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei seien, da es sich um nebenberufliche privilegierte Tätigkeiten handele, die die Beigeladenen
zu 1) und 2) zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für ihn, den Kläger, ausübten. Bei den Nebentätigkeiten handele
es sich um von der Vollzeitbeschäftigung klar abgrenzbare und abzugrenzende andersartige Tätigkeiten, die mit anderen Teilnehmern
an einem anderen Beschäftigungsort, zu anderen Zeiten, in einem anderen Bereich als der Haupttätigkeit ausgeübt würden und
mit Blick auf die Übungsleitertätigkeit mit einem höheren Entgelt (Beigeladener zu 1): € 18,60 pro Stunde gegenüber € 14,29
pro Stunde; Beigeladener zu 2): € 17,83 pro Stunde gegenüber € 12,88 pro Stunde) verbunden seien. Eine einheitliche Beurteilung
der Beschäftigungsverhältnisse stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Übungsleitern desselben Vereins und gegenüber
anderen Mitarbeitern, die weniger Loyalität zeigten und ihr Ehrenamt bei einem Dritten ausübten, dar. Aus Sicht der betroffenen
Arbeitnehmer liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ( GG) vor, da sie in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt seien. Soweit man die Gesetzesbegründung zur Einführung der Ehrenamtspauschale
nach § 3 Nr. 26a EStG und die Konkurrenz zu § 3 Nr. 26 EStG berücksichtige, bestehe eine systemwidrige Ungleichbehandlung. Für dieselbe Tätigkeit könnten nicht beide Pauschalen kumulativ
in Anspruch genommen werden. Dies bedeute, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum
Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden könne. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten - auch
für einen Verein - könnten die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden. Im Bereich der
Steuerfreibeträge werde also gerade auf unterschiedliche und unterscheidbare Tätigkeiten abgestellt, die auch für denselben
Auftrag- oder Arbeitgeber möglich seien. In diesem Rahmen sei nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des Gesetzes
zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sehr wohl vorgesehen, dass unterschiedliche Betrachtungsweisen möglich seien.
Bezug genommen werde insoweit auf die - vorgelegte - Stellungnahme des Finanzministerium Baden-Württemberg im Schreiben vom
5. Mai 2008 Nr. 3 - S 2121/59 (Drucksache 14/2611 des Landtags von Baden-Württemberg) zu § 3 Nr. 26a EStG. Ergänzend verwies der Kläger auf ein - vorgelegtes - Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 - 7 K 4364/10 L -, wonach rechtskräftig anerkannt worden sei, dass eine Haupttätigkeit und eine Nebentätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG in derselben Organisation möglich seien, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG für die Nebentätigkeit erfüllt seien. Die Nebentätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) nähmen von ihrem Umfang her deutlich
weniger als 33,3 v.H. einer Vollzeittätigkeit in Anspruch, der rechtlich mögliche Steuerfreibetrag sei nicht voll ausgeschöpft
worden. Das Modell mit Blick auf die Beigeladenen zu 1) und 2) sei kein Sparmodell, sondern es entspreche einfach den Tatsachen
des bei ihm, dem Kläger, für diese beiden Mitarbeiter gegebenen Lebenssachverhaltes. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien die
einzigen, bei denen diese Konstellation festgestellt und bemängelt worden sei. Es handele sich um gewachsene Tätigkeiten,
die jeweils nach zwei Prüfungen des Finanzamts und zwei Prüfungen der Beklagten in ihrer Bewertung Bestandsschutz genössen.
Diese Handhabung nun plötzlich nachträglich abzuändern wäre rechtsmissbräuchlich. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen
Prüfungen liege auch nahe, dass bereits eine anderslautende rechtskräftige Anerkennung des Status als nebenberufliche Tätigkeit
entsprechend § 7a Abs. 1 SGB IV vorliege. Die Führung von Lohnkonten sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der mit den vorgetragenen und (von der Beklagten)
zugestandenen Tatsachen, die die Trennung der Tätigkeiten widerspiegelten und die besagte Lebenswirklichkeit untermauerten,
wenig gemein habe. Durch eine bloße Abrechnungsmodalität könne keine Einheit getrennter Tätigkeiten konstruiert werden. Auch
in Anwendung der fünf Kriterien, die (angeblich) im Urteil des BSG vom 22. Juni 1972 - 12/3 RK 82/86 -, in [...], aufgestellt worden seien, sei von einer Trennbarkeit der Beschäftigungsverhältnisse auszugehen. Dem Kriterium,
dass die Arbeitsverträge mit derselben rechtlichen Person abgeschlossen worden seien, komme lediglich eine untergeordnete,
beschreibende Tätigkeit zu. Dieses Kriterium sei quasi die Definition der rechtlichen Fragestellung. Die Kriterien 2 bis 4
dienten der eigentlichen Abgrenzung. Insoweit seien die Tätigkeiten nach mehreren wesentlichen vertraglich festzulegenden
Beschäftigungsmerkmalen abgrenzbar und unterscheidbar (Kriterium 2). Es handele sich nicht um mehrere geringfügige Beschäftigungen,
die zusammenzurechnen seien (Kriterium 3). Die Tätigkeiten seien in eine Haupt- und Nebentätigkeit trennbar (Kriterium 4).
Mit Blick auf das Direktionsrecht durch einen identischen Auftraggeber/Arbeitgeber (Kriterium 5) wäre es zu vordergründig
dieses Direktionsrecht auf die Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB) zu reduzieren. Das Direktionsrecht sei ein arbeitsrechtlicher Begriff, der mit der Vorstandshaftung und der gesetzlichen
Vertretung nach § 26 BGB nicht deckungsgleich sei. Hinsichtlich der Hortleitung/-mitarbeit bestehe eine Weisungskette vom Verein über die Schulen
zum Mitarbeiter. Die Vereinstätigkeit werde freiberuflich/selbstständig ausgeübt, auf rein freiwilliger Basis. Durch die Vorbeitragung
werde das Ehrenamt an der Ausschöpfung vorhandener gesetzlicher Möglichkeit beschnitten. Damit werde die gesellschaftlich
gewachsene Vereinskultur und der soziale Sinn, Kinder von der Straße zu holen und damit ein Stück Gewalt- und Kriminalprävention
zu betreiben bzw. Gesundheitsprävention und damit Kostenreduktion im Sektor der Krankenkassen zu leisten, hinfällig. Das gesellschaftliche
Leben und die Bildungskultur würden um eine Facette ärmer. Es liege auch Verstoß gegen Art. 14 GG mit Blick auf ihn, den Kläger, vor. Im Übrigen berief sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es handele sich um ein- und dasselbe Beschäftigungsverhältnis. Eine Steuerbefreiung
(Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5. Mai 2008) setze voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine
nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit handele, diese von der anderen trennbar sei, gesondert vergütet werde und die dazu getroffenen
Vereinbarungen eindeutig seien. Diese Voraussetzungen erfüllten die vorliegend beurteilten Tätigkeiten nicht. Die Vergütung
für beide Tätigkeit erfolge über ein Lohnkonto und die Arbeitsverträge enthielten keine konkreten Abgrenzungen. Das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei den bei dem Kläger ausgeübten Beschäftigungen
der Beigeladenen zu 1) und 2) bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, da beide Tätigkeiten - als Diplom-/Sportlehrer im Sportschülerhort
sowie als Übungsleiter im Verein - sportliche Kenntnisse voraussetzten. Allein die unterschiedliche Zielgruppe ändere hieran
nichts. Den Ausführungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG könne sie, die Beklagte, nicht folgen. Die Beitragsnachforderungen auch für das Jahr 2006 seien nicht verjährt. Die Betriebsprüfung
habe am 15. November 2010 begonnen. Für die Dauer der Betriebsprüfung vom 15. November 2010 bis zum 5. Mai 2011 sei die Verjährung
gehemmt.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, in der Anhörung und in einem
"Prüfvermerk" (gemeint vorbereitende Stellungnahme für die Sitzung der Widerspruchsstelle) führte das SG ergänzend aus, dass die Organisation der Hallenbelegung im Detail nicht entscheidungserheblich sei, da es sich insoweit um
Modalitäten der Ausübung, nicht aber um deren wesensmäßigen Kernbestandteil handele. Haftungsrechtlich hafte der Vereinsvorstand
für beide Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 1) und 2) seien jeweils mit dem
Kläger abgeschlossen worden. Die Gleichartigkeit der Arbeitsleistung sei ebenfalls gegeben, da in beiden Beschäftigungen die
sportlichen Tätigkeiten als Hauptsache anzusehen seien und diese auch örtlich an derselben Arbeitsstätte stattfänden. Die
sportliche wie auch die sportpädagogische Betätigung seien darüber hinaus derart eng verzahnt, dass eine Aufspaltung sich
hier gerade nicht aufdränge. Auch die Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten in einem einzigen vom Arbeitgeber geführten Lohnkonto
spreche für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Es handele sich nicht um eine bloße Abrechnungsmodalität. Die Ausführungen
zu Mitarbeitern ohne Nebentätigkeit und solchen, die ausschließlich in Nebentätigkeit tätig seien, führten nicht weiter. Eine
gesonderte Auseinandersetzung mit den Aspekten des Einkommenssteuerrechts brauche nicht zu erfolgen. Die Zielrichtungen des
Einkommensteuerrechts sowie die des Sozialversicherungsrechts seien unterschiedlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2010 - 7 K 2364/10 L -, a.a.O.. Hier bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang der beiden Tätigkeiten, der sich nicht allein durch eine Unterscheidung
nach etwaigen Zielgruppen der sportlichen bzw. sportpädagogischen Betätigung auflösen lasse. Auch ein direkter Durchgriff
auf die klägerseits angeführten allgemeinen bildungs-, gesellschafts- und sozialpolitischen Hintergründe führe nicht weiter.
Es komme auch nicht auf eine dynamische Fortentwicklung steuerrechtlicher Aspekte im Sozialversicherungsrecht an. Zutreffend
habe die Beklagte auch Vertrauensschutz aus Prüfungen in der Vergangenheit verneint. Betriebsprüfungen erfolgten stichprobenartig
und begründeten keinen Vertrauenstatbestand für den Geprüften. Forderungen für den Prüfzeitraum 2006 seien nicht verjährt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Normen oder die Ergebnisse deren Rechtsanwendung bestünden nicht.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 21. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2014 Berufung eingelegt.
Er weist unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag noch einmal darauf hin, dass es sich bei den von den Beigeladenen
zu 1) und 2) verrichteten Tätigkeiten um verschiedene Aufgaben gehandelt habe, die verschieden zu beurteilen seien. Entgegen
den Ausführungen des SG sei nicht allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität bestehe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O.). Die Feststellung im Urteil des SG, dass in beiden Beschäftigungen die sportliche Tätigkeit als Hauptsache anzusehen sei und diese auch örtlich an derselben
Arbeitsstätte stattfänden, widerspreche den eigenen Feststellungen des SG, wonach die Haupttätigkeit als Hortmitarbeiter mit dem Schwerpunkt Betreuung und Erziehung von Kindern erfolgt sei. Das SG negiere jegliche differenzierte Ausführung ihrerseits in der Sache zu der Art und der Aufgabenstellung in den verschiedenen
Tätigkeiten, Ausführungen zu den verschiedenen Arbeitsstätten sowie die Tatsache, dass sportliche Kenntnisse für die Haupttätigkeit
im Hort eben gerade nicht im Vordergrund stünden, sondern dass im Rahmen eines Schulortes (gemeint wohl: Schulhort) eine Betreuung
auch durch Nichtsportler gewährleistet werden könne. Für die Haupttätigkeit stehe ganz eindeutig die pädagogische Tätigkeit
im Vordergrund, sportliche Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Bei der Nebentätigkeit verhalte es sich genau umgekehrt.
Hier komme es auf sportliche Fähigkeiten und Kenntnisse sowie auf eine Mitgliedschaft der Teilnehmer im Verein an. Im Rahmen
der Haupttätigkeit sei insbesondere auch eine enge Abstimmung mit der Schule bzw. den betreffenden Bildungseinrichtungen erforderlich,
so dass hier eine stark erhöhte Weisungsgebundenheit und zwar gegenüber den Schulen und deren Träger im Rahmen der Kooperation
bestehe, auf die das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht im Rahmen der Kooperationen sogar übertragen werden
müsse. Damit besteht auch keine Identität der Inhaberschaft in Bezug auf das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht.
Im Rahmen der Nebentätigkeit könnten beide Übungsleiter ihren Trainingsinhalt sowie den Umfang der Trainingsstunden selbst
bestimmen, sie hätten sich nur mit ihm, dem Kläger, abzustimmen. Die Maßgaben des Finanzgerichts Düsseldorf müssten in die
Bewertung mit einfließen, da die Einheit der Rechtsordnung zu wahren sei. Er, der Kläger, wolle sich nicht seinen sozialversicherungsrechtlichen
Pflichten entziehen. Er wolle lediglich von rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten des § 3 Nr. 26 EStG Gebrauch machen. Gerade im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erfahre die Thematik eine neue Brisanz, da seitens
der Politik geradezu empfohlen werde, Tätigkeiten als Übungsleiter und hauptamtliche Tätigkeiten zu trennen: Für erstere als
"Ehrenamt" solle das MiLoG nach § 22 Abs. 3 MiLoG nicht gelten, für die hauptamtliche Tätigkeit aber wohl. In Veröffentlichungen
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heiße es hierzu: "Wird eine Person sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
als auch ehrenamtlich tätig, findet das Mindestlohngesetz nur auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit
Anwendung".
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe
von € 5.562,63 nachfordert, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält für nicht entscheidend, dass die Nebentätigkeit nur an Vereinsmitglieder erbracht wird, während die Tätigkeit im
Hort auch Nichtmitgliedern offensteht. Der Empfänger der Arbeitsleistung habe keine Auswirkungen auf das vom Arbeitgeber gegenüber
seinen Arbeitnehmer ausgeübte Direktionsrecht. Im Vordergrund der hauptberuflichen Tätigkeiten stehe eindeutig die sportliche
Leitung und Betreuung der Kinder im Sportschülerhort. Der Inhalt der Haupttätigkeit sei damit im Wesentlichen mit der Nebentätigkeit
als (sportlicher) Übungsleiter vergleichbar. Die im Urteil des BSG vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O. genannten Kriterien seien erfüllt. Der Arbeitgeber sei in beiden Fällen identisch, da es sich um dieselbe juristische
Person handele. Das Direktionsrecht werde durch denselben Arbeitgeber ausgeübt. Es lägen zwei Tätigkeiten vor, die zumindest
teilweise gleichgelagert seien. Eine Trennung zwischen Haupt- und der Nebentätigkeit erscheine ihr, der Beklagten, unnatürlich,
da bereits in den Anhängen zu Arbeitsverträgen die Nebentätigkeit geregelt worden sei. In den Anhängen zur den Arbeitsverträgen
sei auch geregelt, dass zum Arbeitsort nicht nur der Hort, sondern auch die vom Verein betriebenen oder genutzten Sportstätten
zählten. Die Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung sei von vornherein darauf abgestimmt gewesen, dass die Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung
auch zeitlich hätten ausüben können und sollen. Die vertragliche Vereinbarung, dass für die Nebentätigkeit eine Aufwandsentschädigung
unter Berücksichtigung der steuerlichen Übungsleiterpauschale zu zahlen sei, führe nicht zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht
zur Sozialversicherung. Zwischen Steuer- und Beitragsrecht bestünden zwar weitgehend Übereinstimmungen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), jedoch zeigten bereits die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), dass eine vollständige "Einheit der Rechtsordnung" vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Finanzgerichtliche
Entscheidungen zu § 3 Nr. 26 EStG seien für die Beurteilung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht heranzuziehen.
Der durch Beschluss des Senats vom 14. August 2014 als Beigeladene zu 1) und 2) beigeladenen Arbeitnehmer, die als Beigeladene
zu 3) bis 6) für die Beigeladenen zu 1) und 2) zuständigen Kranken- und Pflegekassen und die als Beigeladene zu 7) beigeladene
Bundesagentur für Arbeit haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich in der von der Berichterstatterin
durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung am 11. Dezember 2014 zu den von ihnen verrichteten Tätigkeiten geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist bei dem streitigen Nachforderungsbetrag von € 5.562,63 überschritten.
Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2013 die Klage hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen für die Beigeladenen
zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.
Mai 2011 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als die Beklagte - ausgehend von einheitlichen
Beschäftigungsverhältnissen - für die Übungsleitertätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) für den Nachforderungszeitraum
vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen in Höhe von € 5.562,63 nachfordert.
Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung
bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz
1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß §
28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide
gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden
sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach
der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit
1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach §
7 Abs. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Im streitigen Zeitraum (1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009) waren die Beigeladenen zu 1) und 2) beim Kläger sowohl mit Blick
auf die Haupttätigkeit als auch die Übungsleitertätigkeit beschäftigt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl.
zur Zulässigkeit dieses Vorgehens z.B. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 34/13 R -m.w.N., in [...]).
Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Gesamtsozialversicherungsbeitrag in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich
dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 161 Abs. 1, 162 Nr. 2 SGB VI, 57 Abs. 1 SGB XI, 341 Abs. 3 Satz 1, 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (Satz 3). Nach § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt € 1.848,00 (im Jahr 2006) und € 2.100,00 (in den Jahren 2007 bis 2009) im Jahr. Nach § 3 Nr. 26a EStG (eingefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 [BGBl. I, S. 2332]) sind steuerfrei
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt € 500,00 (in den Jahren 2007 bis 2009) im Jahr.
Vor diesem Hintergrund waren sowohl die an die Beigeladenen zu 1) und 2) vom Kläger unstreitig gezahlten Bruttogehälter als
auch die Übungsleiterpauschalen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Es handelte sich jeweils um laufendes Entgelt für die von den Beigeladenen zu 1) und 2) auf der Grundlage der mit dem Kläger
geschlossenen Arbeitsverträge erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) und 2) und damit um Einnahmen aus Beschäftigungen.
Die Übungsleitertätigkeiten standen im Zusammenhang mit der abhängigen Hauptbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2)
als angestellte Sportlehrer, weshalb ein sogenanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer Einbeziehung
der Übungsleiterpauschalen in das Arbeitsentgelt vorlag.
Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige oder abhängige zweite - nebensächliche - Beschäftigung
mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung
ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Die Beschäftigungen müssen nicht notwendig
weitergehend dergestalt verbunden sein, etwa in der Art, dass die zweite Beschäftigung in die abhängige Beschäftigung zeitlich,
örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung
auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt
werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (BSG, Urteile vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - und vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R -, beide in [...]).
Ausgehend hiervon ist der Senat vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass die Übungsleitertätigkeiten von den Beigeladenen
zu 1) und 2) im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen beim Kläger bestehenden (Haupt-)Beschäftigungsverhältnis im streitgegenständlichen
Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 ausgeübt wurden.
Die Übungsleitertätigkeiten waren hier schon rechtlich Teil eines Beschäftigungsverhältnisses. In einem Arbeitsvertrag und
seinem Anhang wurden hier jeweils sowohl die Hauptbeschäftigung als auch die zusätzliche Nebentätigkeit geregelt. Die Arbeitsverträge
wurden sowohl mit Blick auf die Haupttätigkeit als auch die Übungsleitertätigkeit mit dem Kläger und damit mit derselben rechtlichen
Person abgeschlossen. Beide Tätigkeiten wurden für den Kläger ausgeübt. Beide Arten von Tätigkeiten dienten den Zwecken des
Klägers, nämlich der Förderung der Bewegung. Dass im Zusammenhang mit dem Betreiben des Schülerhorts und teilweise auch der
Sportschulen die Betreuung der Kinder eine vorrangige Rolle spielte, vermag hieran nichts zu ändern. Dies ist der Tatsache
geschuldet, dass sowohl der Schülerhort als auch die Sportschulen dem - so der Kläger - Zweckbetrieb des Vereins und nicht
dem eigentlichen gemeinnützigen "Kerngeschäft" eines Vereins zuzuordnen sind. Letztlich spielt aber auch hier die Förderung
der Bewegung eine ganz bedeutende Rolle. Auch auf Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2) bestand ein inhaltlicher Zusammenhang
zwischen der Übungsleitertätigkeit und den Haupttätigkeiten. Sie konnten auch bei den Übungsleitertätigkeiten auf ihre Ausbildung
als Sportlehrer und darüber hinaus auf ihre erzieherischen und pädagogischen Fähigkeiten, die sie auch in der Hauptbeschäftigung
sammelten und täglich zur Anwendung brachten, zurückgreifen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich
die Personenkreise, denen die Kurse und die eigentliche Hauptbeschäftigung angeboten wurden, unterschieden. Denn dies ist
kein Abgrenzungskriterium. Maßgeblich ist nicht der Personenkreis, für den eine Tätigkeit verrichtet wird, entscheidend ist
die Art der Beschäftigung, die hier jeweils im Zusammenhang mit der Bewegung und der sportlichen Ertüchtigung steht. Ein taugliches
Abgrenzungskriterium stellt deshalb auch nicht die Tatsache dar, dass es sich bei den Personen, die an den Übungsleiterkursen
teilnahmen, im Gegensatz zu den Hortkindern um Vereinsmitglieder handelte, und dass die Tätigkeiten an unterschiedlichen Orten
verrichtet wurden. Bezüglich der Arbeitsorte verhielt es sich darüber hinaus so, dass zumindest bezüglich des Beigeladenen
zu 2) arbeitsvertraglich Arbeitsorte u.a. die Horträumlichkeiten und sämtliche vom Kläger genutzten und/oder betriebenen Sportanlagen
waren. Auch dass die Übungsleitertätigkeiten zu anderen Zeiten durchgeführt wurden als die Haupttätigkeit, steht der Annahme
einer einheitlichen Beschäftigung nicht entgegen. Im Übrigen ist eine zeitliche Identität insoweit auch gar nicht möglich,
denn die Nebentätigkeit kann nicht zur gleichen Zeit wie die Haupttätigkeit verrichtet werden. Deutlich zeigte sich das Vorliegen
einer einheitlichen Beschäftigung letztlich auch in der einheitlichen Gehaltsabrechnung. Dass dies buchhalterisch einfacher
war, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Hieraus folgt, dass § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG hier nicht eingreift. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um eine "nebenberufliche" Tätigkeit handelt. Dies ist
bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis nicht der Fall.
Auch der bis 31. Dezember 2006 geltende § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und der ab 1. Januar 2007 geltende § 1 SvEV stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach waren und sind in den seit 1. Januar 1990 geltenden Fassungen der Normen u.a.
laufende Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wurden bzw. werden,
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der Übungsleiterzuschuss wurde nicht zusätzlich
zum eigentlichen Bruttogehalt gezahlt, sondern stellte das Entgelt für die Übungsleitertätigkeit dar.
Eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das Ehrenamt steht der durch die einheitliche
Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und Nebentätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn eine abweichende
steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn bzw. etwaige Freibeträge ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht
eigenständig geregelten Arbeitsentgelteigenschaft im Sinne von § 14 SGB IV nicht maßgebend oder vorgreiflich.
Von dieser Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29. Februar
2012 - 7 K 4364/10 L -, a.a.O.) abzuweichen. Soweit das Finanzgericht Düsseldorf von getrennten Tätigkeiten ausging, beruhte dies auf der Beurteilung
des diesem Urteil zugrundeliegenden Einzelfalls.
Dass § 22 Abs. 3 MiLoG unter anderem ehrenamtlich Tätige vom Anwendungsbereich des MiLoG ausnimmt, führt vorliegend nicht
weiter. Denn die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) war keine ehrenamtliche, sondern eine im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die Feststellung, dass im streitgegenständlichen Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 ein einheitliches
Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 2) vorlag, steht nicht im Widerspruch zu Feststellungen aus den vorangegangenen
Betriebsprüfungen. Ausweislich des Bescheids vom 27. Februar 2007 waren die Beigeladenen zu 1) und 2) sowie die Übungsleiterpauschalen
nicht Gegenstand der Prüfung. Diesbezüglich wurden im Betriebsprüfungsbescheid keine Feststellungen getroffen. Ausweislich
des Bescheids vom 19. Dezember 2010 sollten eventuelle Beanstandungen mit Blick auf die Übungsleiterpauschalen ggf. in einem
späteren Bescheid festgestellt werden. Beschäftigte können aus den Ergebnissen früherer Prüfungen nur Rechte herleiten, wenn
bei der Betriebsprüfung Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt
festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R -; in [...]; Kasseler Kommentar-Werhahn, Stand 1. Dezember 2012, § 28p SGB IV Rdnr. 6a). Die Tatsache, dass keine Beanstandung bezüglich der Einordnung der Entgelte der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgte,
genügt nicht. Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten
nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der
Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits
Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus
der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion
hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner
zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach
§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden
sind. Bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen besteht keine Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber
(und den Arbeitnehmer) oder kein vertrauensbegründendes (Verwirkungs-)Verhalten des prüfenden Versicherungsträgers (zum Ganzen:
BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R - und 30. Oktober 2013 - B 12 AL 2/11 R -, beide in [...]). Soweit der zuständige Rentenversicherungsträger bei einer vorangegangenen Arbeitsgeberprüfung einen bestimmten
Sachverhalt (z.B. die Tätigkeit eines bestimmten Versicherten) nicht ausdrücklich überprüfte, enthält deshalb ein zu dieser
Arbeitsgeberprüfung ergangener Bescheid keine Regelung und deshalb auch keine begünstigende Regelung dahin, dass alle nicht
im einzelnen geprüften Sachverhalte den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
entsprechen. Deshalb bedarf es bei einer Nachforderung für einen von der vorangegangenen Prüfung umfassten Zeitraum auch keiner
Aufhebung des vorangegangenen Prüfbescheids nach §§ 45 oder 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. April 2012 - L 1 KR 95/12 B ER - und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2012 - L 8 R 164/12 B ER -; beide in [...]; a.A. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 5 R 554/13 -; in [...], Revision anhängig beim BSG - B 12 R 4/14 R -). Ebenso verhält es sich auch mit Blick auf den Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts W., ausweislich dessen
ebenfalls nur stichprobenweise und nicht konkret die Beigeladenen zu 1) und 2) geprüft wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die nachzufordernden Beiträge im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1)
und 2) unzutreffend berechnet hätte, finden sich nicht. Dies trägt auch der Kläger nicht vor.
Die Beiträge sind auch für das Jahr 2006 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (Satz 1).
Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig
geworden sind (Satz 2). Beiträge, die - wie vorliegend - nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind,
sind nach § 23 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB IV in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung
oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2006 sind im jeweiligen Monat dieses Jahres fällig geworden, so dass die
Verjährungsfrist am 1. Januar 2007 begann und am 31. Dezember 2010 geendet hätte. Allerdings war die Verjährung durch die
Einleitung der Betriebsprüfung am 15. November 2010 innerhalb der Vierjahresfrist gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB IV). Die Prüfung war nicht aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen mehr als sechs Monaten unterbrochen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dies folgt schon daraus, dass zwischen Einleitung der Betriebsprüfung am 15. November 2010 und dem am 2. Mai 2011 ergangenen
Bescheid ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.562,63 festgesetzt.
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