LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2007 - 4 R 2218/05
Verjährung von Beitragsforderungen, 30-jährige Verjährungsfrist, vorsätzliche Vorenthaltung
Beiträge werden im Sinne von §
25 Abs.
1 SGB IV vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge
an den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es, dass der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht für
möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 29.04.2005 S 5 R 6284/04