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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015 - 4 R 388/15
Kürzung des Zugangsfaktors einer Erwerbsminderungsrente Erlass eines Gerichtsbescheides nach vorheriger Mitteilung an die Beteiligten Frist zwischen Hinweisverfügung und Gerichtsbescheid
1. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern.
2. Für eine zeitlich befristete Wirkung der Hinweisverfügung besteht keine Rechtsgrundlage; anders als in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ("unverzüglich") fehlt es selbst an einer ungefähren zeitlichen Vorgabe.
3. Gerade der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive und damit auch zeitnahe Rechtsschutz, dessen Durchsetzung auf einfachrechtlicher Ebene § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG dient, steht einer Verpflichtung des Gerichts, allein aufgrund Zeitablaufes den Beteiligten erneut eine Hinweisverfügung im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen, entgegen; denn eine solche Verpflichtung würde den Abschluss des Verfahrens nur weiter hinauszögern, ohne zum Rechtsschutz der Beteiligten beizutragen.
4. Insbesondere liegt bei einem längeren Zeitraum zwischen Hinweisverfügung und Gerichtsbescheid auch keine Überraschungsentscheidung vor.
Fundstellen: NZS 2015, 679
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG §§ 198 ff.
,
GVG §§ 198ff
,
SGB VI § 264d
,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2
,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI §§ 63 ff.
,
SGB VI §§ 63ff
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 105 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 202 S. 2
,
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.12.2014 S 2 R 2129/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: