Tatbestand
Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger war bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Anlage zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente
vom 29.12.1999 gab er an, nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit sei er ab 1993 im Bereich Spedition - Transporte
- Handel - Marketing - Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er sei nur für einen Auftraggeber, die P. AG in L. tätig
gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten Ertragslage aufgegeben worden. Vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 hatte
der Kläger ein Gewerbe angemeldet mit dem Gegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller
Art. Auf Nachfrage der Beklagten im Erwerbsminderungsrentenverfahren gab der Kläger unter dem 22.01.2004 an, er sei früher
selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch schon keine Tätigkeit mehr aus, weder als
Selbstständiger noch als Arbeitnehmer. Seit 01.05.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit für die P. AG war wiederholt Gegenstand
von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Aufgrund der Angaben des Klägers im Erwerbsminderungsrentenverfahren überprüfte
die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht als Selbstständiger. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte sie fest, dass
der Kläger ab 01.01.1999 nach §
2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) versicherungspflichtig sei und forderte Beiträge nach. Auf den Widerspruch des Klägers nebst Befreiungsantrag hob die Beklagte
mit Bescheid vom 11.10.2002 den Bescheid vom 03.01.2002 auf; der Kläger werde ab 01.01.1999 von der Versicherungspflicht als
Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß §
231 Abs.
5 SGB VI befreit. Anträge des Klägers auf Statusfeststellung für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden
vom 23.05.2003 und 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 ab im Hinblick auf die bereits zuvor
getroffenen Feststellungen. Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage (S 10 RA 479/04) nahm der Kläger zurück, nachdem die dort beigeladene Krankenkasse DAK sich bereit erklärt hatte, als Einzugsstelle nach
§
28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) über die Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden. Auf weitere Eingaben des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens
für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit erneut ab. Die dagegen zum SG Speyer erhobene Klage (S 8 R 892/06) nahm der Kläger wieder zurück. Ein nachfolgender Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 stellte die DAK fest, dass die Tätigkeit
für die P. AG im Zeitraum vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 als selbstständig und nicht versicherungspflichtig zu qualifizieren
sei. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach §
102 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht reagiert hatte. Den Antrag des Klägers auf Fortführung des Klageverfahrens beschied das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid
vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abschlägig. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis
auf die Versäumung der Berufungsfrist wieder zurück (L 5 KR 3416/11).
Am 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten für die
Jahre 1993 bis 2000. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.07., 02.09., 24.09. und 26.10.2009 den Kläger zur Vorlage weiterer
Unterlagen bzw. zu weiteren Angaben aufgefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 mit, dass das Verfahren
nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der hiergegen eingelegte
Widerspruch wurde, nachdem nochmals erfolglos mit Schreiben vom 23.02., 19.04. und 02.06.2010 weitere Unterlagen angefordert
worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil
des SG Mannheim vom 31.07.2013, S 12 R 2622/10; Urteil des LSG vom 21.10.2014, L 11 R 3984/13).
Mit Schreiben vom 18.05.2012, bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2012 beantragte der Kläger nochmals die rückwirkende
Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er begehre die Feststellung für die Jahre 1992 bis 2005. Nachdem
die Beklagte mit Schreiben vom 08.06. und 06.07.2012 erfolglos vom Kläger weitere Angaben bzw. Unterlagen angefordert hatte,
teilte sie ihm mit Bescheid vom 03.08.2012 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidung sei anhand
der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich. Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ablehnung,
Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 wies
die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.08.2012 zurück, nachdem der Kläger auf weitere Mahnungen
nicht reagiert hatte. Am 10.06.2013 erhob der Kläger zum SG Mannheim Klage (S 16 R 1861/13). Er begehrte weiterhin die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2014
wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, durch den Bescheid der DAK vom 12.05.2009 sei bestandskräftig festgestellt worden,
dass der Kläger vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 selbstständig tätig gewesen sei. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele,
bezüglich derer auch jetzt wieder Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht
mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei der Beklagten mangels Mitwirkung eine erneute Überprüfung nicht möglich gewesen,
da der Kläger nicht konkretisiert habe, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handele, dessen Überprüfung er begehre.
Hiergegen legte der Kläger am 30.04.2014 Berufung beim LSG Baden-Württemberg "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen"
ein (L 11 R 2174/14). Eine weitere Berufungsbegründung legte er nicht vor. Mit Urteil vom 21.10.2014 wies das LSG die Berufung zurück und führte
zur Begründung aus, Gegenstand sei die begehrte Statusfeststellung betreffend den Zeitraum 1992 bis 2005. Ein vorheriges Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle habe vorgelegen, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999
betroffen sei. Die DAK habe als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für
die P. AG selbstständig tätig gewesen sei. Damit sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren
bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig gewesen, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV ausgeschlossen gewesen sei. Für die übrigen Zeiträume habe der Kläger trotz wiederholter Nachfragen nicht einmal klargestellt,
welches Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber überhaupt überprüft werden sollte. Der Beklagten sei daher auch im
Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich gewesen, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers
zu machen. Sie habe daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen. Die Beschwerde des Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig (Beschluss vom 11.12.2014, B 12 R 47/14 B).
Mit Schreiben vom 15.02.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen formlosen Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen
Status für die Jahre 1990 bis 2005. Mit Bescheid vom 12.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 lehnte
die Beklagte die Feststellung wegen fehlender Mitwirkung am Verfahren ab. Die hiergegen erhobene Klage (S 16 R 4145/13) wies das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2014 ab. Berufung legte der Kläger hiergegen nicht ein.
Mit einem als "Selbstanzeige" überschriebenen Schreiben vom 16.03.2015 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit (Bl. 502
VA), dass er in den Jahren 1993 bis 2003 als Scheinselbstständiger tätig gewesen sei und die Beklagte daher die Fehlbeiträge
nunmehr geltend zu machen habe. Auch sei ihm der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung versagt worden, sodass er
bis heute ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz sei.
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.04.2015 mit (Bl. 508 VA), dass seinem wiederholten Begehren nicht
entsprochen könne und sie insoweit auf die bereits ergangenen Entscheidungen verweise. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse
lasse sich nicht feststellen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2015
zurückwies. Mit dem Widerspruch werde zum wiederholten Male die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens begehrt.
Er könne durch die immerwährende Antragstellung beziehungsweise Widerspruchs- und Klageerhebung keine Überprüfung der Entscheidung
eines anderen Sozialversicherungsträgers (hier der DAK) erreichen, weil die Verfahrensdurchführung durch die Clearingstelle
der Beklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (§
7a Abs. l Satz l
SGB IV). Ein Statusfeststellungsverfahren sei nicht durchzuführen. Dies sei auch durch die Entscheidung des SG Mannheim vom 28.03.2014
(S 16 R 1861/13) festgestellt worden. Sofern der Kläger eine Überprüfung des Bescheides der DAK vom 12.05.2009 begehre, sollte er sich daher
an die DAK wenden.
Mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23.06.2015 hat der Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Statusfeststellung
könne und dürfe ausschließlich von und durch die Clearingstelle der Beklagten erfolgen. Die damals von der Clearingstelle
festgestellte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit habe rechtliche Folgen und Pflichten. Diesen Pflichten sei die Beklagte
bis heute nicht nachgekommen. Die seinerzeit fälligen Sozialversicherungsbeiträge seien nicht kassiert und nicht einbehalten
worden. Seine mehrfach bekundete Bereitschaft, die Beiträge zahlen und/oder nachzahlen zu dürfen, zu wollen, sei von der Beklagten
mehrfach abgelehnt und verweigert worden. Die DAK habe seinen Rechtsanspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
ebenfalls abgelehnt. Die Beklagte habe ihm dadurch nicht unerhebliche Rentenkürzungen verursacht. Damit sei er nicht einverstanden.
Die DAK habe zu verantworten, dass er bis heute ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz und ohne Pflegeversicherungsschutz
sei. Die Beklagte hat die Klageschrift am 03.07.2015 an das SG Mannheim weitergeleitet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Schreiben
der Beklagten vom 09.04.2015 sei als Verwaltungsakt auszulegen. Es sei zwar nicht als Bescheid bezeichnet. Diesem komme jedoch
ein Regelungscharakter insoweit zu, als dass dem Begehren des Klägers auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht
entsprochen worden sei. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 sei rechtmäßig.
In der "Selbstanzeige" des Klägers vom 16.03.2015 sei ein Antrag auf Statusfeststellung zu sehen. Ein vorheriges Verfahren
zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle habe jedoch vorgelegen, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999
betroffen sei. Die DAK habe als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für
die P. AG selbstständig tätig gewesen sei. Damit sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren
bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig gewesen, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren
nach §
7a Abs. l Satz l
SGB IV ausgeschlossen gewesen sei. Diese Feststellung sei bestandskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Klage vor dem SG als zurückgenommen gelte und die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung dieses Verfahrens zurückgenommen
worden sei. Ein erneutes Statusfeststellungsverfahren dürfe deshalb nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei nicht
klar, ob der Kläger auch für weitere Zeiträume eine Statusfeststellung begehre. So gebe er im Rahmen der Selbstanzeige zwar
an, in den Jahren 1991 bis 2003 als Scheinselbstständiger tätig gewesen zu sein. Im Weiteren spreche er aber immer nur von
einem Auftraggeber, die P. AG in L. Genau diese Tätigkeit sei jedoch Gegenstand der Prüfung durch die DAK im Rahmen des Bescheides
vom 12.05.2009 gewesen. Im Übrigen habe der Kläger - obwohl ihm dies bereits aus den zahlreichen vergangenen Verfahren bekannt
gewesen sei - nicht einmal ansatzweise weiter ausgeführt, welches weitere Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber
überhaupt noch überprüft werden solle (neben der bereits erfolgten Überprüfung durch die DAK). Der Beklagten sei daher auch
im Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich gewesen, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des
Klägers zu machen. Sie habe daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen.
Am 11.10.2018 hat der Kläger beim LSG Baden-Württemberg gegen den ihm am 11.09.2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung
eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Gericht möge seinen "aktenbekannten Sozialstatus" und seine Interessen bei
der Urteilsfindung berücksichtigen. Auf eine weitere Begründung seiner Berufung "verzichte" er.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.09.2018 und den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 aufzuheben und festzustellen, dass er von 1993 bis 2003 versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.05.2020 abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens abgelehnt.
Die Beklagte durfte ohne erneute vollständige Rechtsprüfung den wiederholten Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen
Status in den Jahren 1993 bis 2003 ablehnen. In seinem erneuten Antrag auf Feststellung einer Beschäftigung trägt der Kläger
keinerlei neue Gesichtspunkte vor. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine erneute Prüfung erforderlich machten.
In einem solchen Fall darf die Behörde ohne erneute vollständige Rechtsprüfung den wiederholt gestellten Antrag ablehnen und
auf die bereits ergangenen bestandskräftigen Entscheidungen (Bescheide vom 23.05.2003, 12.12.2003, 16.11.2009, 03.08.2012
und 12.06.2013) verweisen.