Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Klägerin in der Zeit vom 25.06.2013 bis 31.08.2016 abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in E. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb,
das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten an anderen Personen- und
Kapitalgesellschaften sowie die Erbringung der Aufgaben einer Managementholding für die verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
der Gesellschaft. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bis 24.06.2013 1.000.000,00 €. Es unterteilte sich in 500.000 Geschäftsanteile
der Gattung A und 500.000 Geschäftsanteile der Gattung B mit einem Nennbetrag von jeweils 1,00 € pro Geschäftsanteil. Der
Beigeladene zu 1) hielt bis zum 24.06.2013 am Stammkapital 520.972,00 € (dies entspricht 52,10 %). Nach dem Gesellschaftsvertrag
vom 19.06.2013 betrug das Stammkapital der Gesellschaft 1.365.282,00 € und war eingeteilt in 649.202 Geschäftsanteile der
Gattung A sowie 716.080 Geschäftsanteile der Gattung B mit einem jeweiligen Nennbetrag von 1,00 €. Der Beigeladene zu 1) hielt
auch ab 24.06.2013 am Stammkapital weiterhin 520.972,00 € (dies entspricht 38,16 %).
Die notariell beurkundete Satzung der Klägerin vom 19.06.2013 enthielt insbesondere nachfolgende Regelungen:
§ 3 STAMMKAPITAL UND GESCHÄFTSANTEILE
3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.365.282 und ist eingeteilt in 649.202 Geschäftsanteile der Gattung "A"
mit einem Nennbetrag von je EUR l,- (lfd. Nrn. l bis 183.515, 346.529 bis 663.013, 1.000.001 bis 1.103.874 und 1.176,916 bis
1.222.243) sowie 716.080 Geschäftsanteile der Gattung "B" mit einem Nennbetrag von je EUR l,- (lfd. Nrn. 183.516 bis 346.528,
663.014 bis 867.500, 867.501 bis 1.000.000, 1.103.875 bis 1.176.915 und 1.222.244 bis 1.365.282). Die Stammeinlagen sind voll
eingezahlt.
3.2 Die Geschäftsanteile werden von den Gesellschaftern wie folgt gehalten:
(a) I Holding S.a r.l.
- 228.843 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. l bis 183.515 und 1.176,916 bis 1.222.243)
- 284.570 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nm. 183.516 bis 346.528 und 1.222.244 bis 1.343.800)
-E2-
(b) K
- 316.485 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 346.529 bis 663.013)
- 204.487 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 663.014 bis 867.500)
-R-
(c) H
- 21.085 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.000.001 bis 1.021.085)
- 14.826 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.103.875 bis 1.118.700)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER l -
(d) B
- 22.568 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.021.086 bis 1.043.653)
- 15.869 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.118.701 bis 1.134.569)
- MINDERHE1TSGESELLSCHAFTER 2 -
(e) L
- 17.677 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.043.654 bis 1.061.330)
- 12.430 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.134.570 bis 1.146.999)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 3 -
(f) L2
- 12.708 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.061.331 bis 1.074.038)
- 8.936 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.147.000 bis 1.155.935)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 4 -
(g) T AB
- 17.675 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.074.039 bis 1.091.713)
- 12.429 Geschäftsanteile der Gattung "B" lfd. Nm. 1.155.936 bis 1.168.364)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 5 -
(h) M
- 3.523 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.091.714 bis 1.095.236)
- 2.477 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.168.365 bis 1.170.841)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 6 -
(i) D
- 3.523 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.095.237 bis 1.098.759)
- 2.477 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.170.842 bis 1.173.318)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 7 -
(j) K1 AB
- 3.083 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.098.760 bis 1.101.842)
- 2.168 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.173.319 bis 1.175.486)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 8 -
(k) E1
- 2.032 Geschäftsanteile der Gattung "A" (lfd. Nrn. 1.101.843 bis 1.103.874)
- 1.429 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.175.487 bis 1.176.915)
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 9 -
- MINDERHEITSGESELLSCHAFTER l bis MINDERHEITSGESELLSCHAFTER 9 zusammen die MINDERHEITSGESELLSCHAFTER -
(l) I1 GmbH & Co. KG
- 132.500 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 867.501 bis 1.000.000)
(m) G AB
- 21.482 Geschäftsanteile der Gattung "B" (lfd. Nrn. 1.343.801 bis 1.365.282)
...
§ 4 GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG
4.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
4.2 Ein Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft einzeln, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn der Beirat ihn
zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Beirat kann allen oder einzelnen Geschäftsführern durch Beschluss für den Einzelfall
oder allgemein Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
...
4.4 Der Beirat kann über diese Satzung hinaus durch Einzelanweisungen oder eine Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner
vorherigen Zustimmung abhängig machen.
...
§ 5 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
5.1 Gesellschafterversammlungen werden entweder durch den oder die Geschäftsführer oder durch R oder E2 einberufen. Jeder
Geschäftsführer bzw. vorgenannte Gesellschafter ist allein zur Einberufung befugt.
...
5.3 Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn E2 und R vertreten sind.
...
§ 6 GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE
...
6.3 Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
6.4 Die folgenden Maßnahmen fallen in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung und etwaige Handlungen der Geschäftsführung
in diesem Zusammenhang oder Handlungen der Geschäftsführung in ihrer Funktion als Vertreter der Gesellschafterin von Beteiligungsunternehmen
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
(a) Satzungsänderung;
(b) Kapitalerhöhung und -herabsetzung;
(c) Einforderung von Nachschüssen;
(d) Jedwede Maßnahmen, Beschlüsse und anderweitigen Handlungen nach dem Umwandlungsgesetz (insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel);
(e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (insbesondere von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Gewinngemeinschafts-,
Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen);
(f) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit diese nicht nach mitbestimmungsrechtlichen Regelungen von der Arbeitnehmerseite
zu wählen sind;
(g) Entlastung des Aufsichtsrats und des Beirats;
(h) Auflösung der Gesellschaft sowie deren Fortsetzung; und
(i) Bestellung von Liquidatoren, Abberufung nicht vom Gericht bestellter Liquidatoren, Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz
sowie Bestimmung über Verwahrung der Geschäftsbücher nach Beendigung der Liquidation.
Vorstehender Katalog gilt entsprechend für Maßnahmen bei Beteiligungsunternehmen.
6.5 Darüber hinaus bedürfen Beschlussgegenstände gemäß § 7.4 der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschafterversammlung
die dem Beirat gemäß § 7.3 übertragene Kompetenz wieder an sich gezogen hat.
6.6 Ein Gesellschafterbeschluss über Beschlussgegenstände gemäß § 6.4 und § 6.5 erfordert stets die Zustimmung von E2.
6.7 Ein Gesellschafterbeschluss über Beschlussgegenstände gemäß § 6.4(a), (b), (c), (d), (e), (h) und/oder (i) erfordert stets
die Zustimmung von R.
§ 7 BEIRAT
7.1 Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, einschließlich des Beiratsvorsitzenden. R
hat das Recht, drei und E2 das Recht zwei Beiratsmitglieder und H als Vertreter der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER das Recht, ein
Beiratsmitglied zu entsenden und die jeweils von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abzuberufen und durch neu zu entsendende
Mitglieder zu ersetzen. Das Recht zur Ernennung des Beiratsvorsitzenden regeln die Gesellschafter in einer separaten schriftlichen
Vereinbarung. Die Verteilung der Entsendungsrechte (R drei Mitglieder, E2 zwei Mitglieder, MINDERHEITSGESELLSCHAFTER ein Mitglied)
ist vorbehaltlich eines Wechsels der Beirats-Mehrheit gemäß § 7.5 geregelt.
7.2 Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit steht
R oder einem von ihm bestimmten Beiratsmitglied ein Stichentscheid (vorbehaltlich eines Wechsels der Beirats-Mehrheit gemäß
§ 7.5) zu. ",
7.3 Der Beirat nimmt - soweit rechtlich zulässig und in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders vereinbart - in der Gesellschaft
sämtliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung wahr. Die Aufgaben des Beirats umfassen insbesondere die in § 46 GmbHG genannten sowie sämtliche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Informations- und Kontrollrechte sowie das Weisungsrecht gegenüber
den Geschäftsführern. Die Gesellschafterversammlung kann die an den Beirat übertragenen Befugnisse jederzeit durch gemeinsamen
Beschluss von E2 und R allgemein oder im Einzelnen wieder an sich ziehen. Die Gesellschafterversammlung kann durch einstimmigen
Beschluss Entscheidungen des Beirats aufheben. Die Gesellschafterversammlung gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten
hinsichtlich der Organisation, der Aufgaben, Rechte und Pflichten des Beirats und seiner Mitglieder regelt. Der Gesellschafterbeschluss
hierüber erfordert einen einstimmigen Beschluss. Der Beirat kann die Geschäftsordnung der Geschäftsführung ändern, die unter
anderem Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Geschäfte enthalten soll.
7.4 Die folgenden Maßnahmen fallen in die Kompetenz des Beirats und etwaige Handlungen der Geschäftsführung in diesem Zusammenhang
oder Handlungen der Geschäftsführung in ihrer Funktion als Vertreter der Gesellschafterin von Beteiligungsunternehmen bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Beirats:
(a) Verabschiedung, Änderung und Aufhebung von;
(i) Gesellschaftervereinbarungen zwischen Gesellschaftern der Beteiligungsunternehmen;
(ii) Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung der Gesellschaft und deren Beteiligungsunternehmen; und
...
(b) Festlegung und Änderung der strategischen Ziele der Gesellschaft;
...
(f) jedwede;
(i) Gewährung von Darlehen, Krediten, Wechselverbindlichkeiten und sonstigen Kreditgeschäften;
(ii) Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Wechselverbindlichkeiten sowie sonstigen Kreditgeschäften ...;
(iii) Aufträge zur Erstellung von Bank- und ähnlichen Bürgschaften oder Bank- und ähnlichen Garantien ...
(i) Investitionen
...
(m) Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB;
(n) Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und anderen begünstigenden Verträgen mit Geschäftsführern;
(o) Begründung, Änderung und Aufhebung von Vereinbarungen mit
(i) Geschäftsführern,
(ii) Gesellschaftern,
..., oder
(iv) mit Gesellschaften oder deren Tochterunternehmen, an welchen eine der vorgenannten Personen eine Beteiligung von über
5 % hält;
...
7.5 Die Gesellschafter können sich durch gesonderte schriftliche Vereinbarung darauf einigen, dass E2 unter bestimmten Bedingungen
(i) drei Beiratsmitglieder entsenden kann und R zwei und H als Vertreter der MINDERHEITSGESELLSCHAFTER ein Beiratsmitglied
und
(ii) im Fall von (i) das Recht des Stichentscheids gemäß § 7.2 S. 2 auf E2 übergeht.
...
§ 8 VERFÜGUNG ÜBER GESCHÄFTSANTEILE
8.1 Die Verfügung über sowie eine Belastung der Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von E2 und R. Die Zustimmung der die Geschäftsanteile übertragenden Partei ist entbehrlich.
...
§ 9 AUSSCHLUSS EINES GESELLSCHAFTERS
Ein Gesellschafter kann ohne seine Zustimmung aus wichtigem Grund, der unter den folgenden Voraussetzungen gegeben ist, aus
der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
(a) Es werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder vergleichbare Maßnahmen gegen den Geschäftsanteil eines Gesellschafters
ausgebracht, die nicht innerhalb von einem Monat nachdem der betroffene Gesellschafter von der Maßnahme hätte Kenntnis haben
können, wieder aufgehoben werden.
(b) Es wird in Bezug auf einen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder das Insolvenzgericht
erlässt vorläufige Maßnahmen nach §21
Insolvenzordnung oder es wird anderweitig die Liquidation oder Abwicklung eingeleitet sowie entsprechend vergleichbare Maßnahmen/Gründe nach
ausländischen Rechtsordnungen.
(c) Ein Gesellschafter verfügt ohne die vorherige Zustimmung gemäß § 8 über seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines
Geschäftsanteils.
...
§ 10 EINZIEHUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
10.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist im Falle eines wichtigen Grundes
gemäß § 9 durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zulässig und bedarf stets Zustimmung von E2.
..."
Neben seiner Funktion als Gesellschafter war der 1982 geborene Beigeladene zu 1) auch als Geschäftsführer der Klägerin tätig.
Ausweislich des Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 14.05.2012 begann die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am Tag der Unterzeichnung
des Geschäftsführer-Dienstvertrags. Sie dauerte bis zum Wechsel des Beigeladenen zu 1) in den Beirat der Klägerin am 30.08.2016
an. Der Geschäftsführer-Dienstvertrag enthält auszugsweise die nachfolgenden Regelungen:
"...
§ 2 Beginn, Vertragsdauer und Beendigung
(1) Dieser Vertrag beginnt am Tag nach seiner Unterzeichnung und wird - vorbehaltlich dem nachfolgenden Absatz 2 - bis zum
31. August 2016 fest abgeschlossen.
(2) Im Falle der Beendigung des Amts als Geschäftsführer, insbesondere durch Widerruf der Bestellung, Amtsniederlegung oder
Umwandlung der Gesellschaft, endet auch dieser Vertrag mit Wirkung zum Ablauf des dritten folgenden Kalendermonats automatisch,
ohne dass es einer Kündigung bedarf (auflösende Bedingung). Im Falle des Widerrufs bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft
den Geschäftsführer unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Erbringung seiner Leistung freistellen.
(3) Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf
der Schriftform. Die Kündigung durch die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses
der Gesellschafterversammlung.
(4) Wird der Geschäftsführer während der Laufzeit dieses Vertrages dauernd dienstunfähig, endet dieser Vertrag mit Ende des
Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist. Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. Vertrages liegt
vor, wenn der Geschäftsführer länger als sechs Monate außerstande ist, seiner Tätigkeit nachzugehen und die Wiederherstellung
seiner Dienstunfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht zu erwarten ist. Der Beirat des Gesellschafters der Gesellschaft
kann verlangen, das vorliegende Voraussetzungen durch einen von ihm ausgewählten Arzt auf Kosten der Gesellschaft nachgeprüft
wird.
§ 3 Arbeitszeit und Nebentätigkeit
(1) Der Geschäftsführer hat seine volle Schaffenskraft und all seine fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse in die Dienste
der Gesellschaft zu stellen. Er ist nicht an die Einhaltung bestimmter Zeiten zur Erbringung seiner Tätigkeit gebunden, er
ist jedoch verpflichtet, jederzeit, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu ihrer Verfügung zu stehen und ihre
Interessen wahrzunehmen. Er ist dabei verpflichtet, jederzeit auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für die Gesellschaft
tätig zu werden, sofern und soweit dies die geschäftlichen Belange der Gesellschaft erfordern.
(2) Die Übernahme jeglicher entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist nicht gestattet. ...
(3) Die entgeltliche Tätigkeit im Beirat der S AG und im Beirat, der von der FID Verlag GmbH für die Zeitschrift "Versandhausberater"
errichtet wurde, ist gestattet. Der Beirat kann die Genehmigung dieser Tätigkeiten widerrufen, wenn berechtigte Interessen
der Gesellschaft entgegenstehen. Für die Übernahme entgeltlicher Tätigkeiten im Beirat oder einem vergleichbaren Organ weiterer
Gesellschaften oder unentgeltlicher Tätigkeiten, welche Interessen der Gesellschaft entgegenstehen könnten, ist die Zustimmung
des Beirats der Gesellschaft erforderlich.
§ 4 Vergütung
(1) Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von brutto EUR 192.000,--
zahlbar in 12 gleichen monatlichen Raten, jeweils am Kalendermonatsende nach Maßgabe der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen. ...
(2) Mit der Vergütung gemäß diesem Dienstvertrag ist die gesamte Tätigkeit des Geschäftsführers bei der Gesellschaft und ihren
Tochtergesellschaften abgegolten.
(3) Die Gesellschaft zahlt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Dienstvertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung
in Höhe des Arbeitgeberanteils, ...
...
§ 5 Vergütung bei Dienstverhinderung
(1) Im Falle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem anderen
von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grund eintritt, hat der Geschäftsführer Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts
nach § 4 für die Dauer von bis zu 3 Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung dieses Vertrages. Etwaige aufgrund der Dienstverhinderung
von dritter Seite gezahlte Geldleistungen, insbesondere aus einer Krankenversicherung oder Krankentagegeldversicherung, sind
auf die Fortzahlung der Vergütung anzurechnen.
(2) Kann der Geschäftsführer von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch seine Dienstunfähigkeit
entstanden ist, so tritt er hiermit den Teil dieser Ansprüche gegen Dritte insoweit an die Gesellschaft ab, als diese ihm
seine Vergütung fortgezahlt, etwaige darauf entfallende von der Gesellschaft zu tragende Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
und Zuschösse zu einer (privaten) Krankenversicherung übernommen hat. ...
§ 6 Urlaub
(1) Dem Geschäftsführer steht kalenderjährlich ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen auf der Basis
einer 5-Tage-Woche zu. ...
(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die geschäftlichen Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen.
...
§ 7 Ersatz von Aufwendungen
Die Gesellschaft erstattet dem Geschäftsführer Spesen und sonstige Aufwendungen, die der Geschäftsführer zwecks Erfüllung
dieses Vertrages für die Gesellschaft aufgewandt hat. ...
§ 8 Dienstwagen
(1) Dem Geschäftsführer wird im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ein angemessener Dienstwagen (...) zur Verfügung
gestellt. Er kann diesen dienstlich und privat nutzen.
...
(3) Die Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft.
...
§ 9 Wettbewerbsverbot
..."
Am 04.08.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen
zu 1) bei der Klägerin mit dem Ziel, festzustellen, dass dessen Tätigkeit bei der Klägerin als Geschäftsführer ab 15.05.2012
keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstelle. Die ursprüngliche IGmbH sei vom Beigeladenen zu 1) als Gründer
und prägender Figur am 01.01.2004 errichtet worden. Ab 2008 seien Investoren in das Unternehmen aufgenommen worden, so dass
sich die Beteiligungsverhältnisse geändert hätten. Der Beigeladene zu 1) habe eine Bürgschaft i.H.v. 110.000,00 € für Verbindlichkeiten
einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Klägerin, der D1 GmbH übernommen. Die Gesellschaft werde neben dem Beigeladenen zu
1) nach außen von drei weiteren Geschäftsführern (K2, H1 und W) vertreten. Zudem sei der Beigeladene zu 1) vom Selbstkontrahierungsverbot
nach §
181 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) befreit. Er unterliege faktisch keinen Weisungen der Klägerin, da dies nach §
7 der Satzung ausgeschlossen sei. Auch sei eine Abberufung oder Kündigung gegen den Willen des Beigeladenen zu 1) faktisch
nicht möglich. Als größter Anteilseigner sei er am Gewinn der Klägerin beteiligt. Zwar erhalte er eine monatliche, gleichbleibende
Vergütung unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens der Klägerin als Gegenleistung für die geleistete Arbeit i.H.v.
16.000,00 €. Aufgrund der derzeitigen Wachstumsstrategie habe er aber die Entscheidung getroffen, derzeit keine (weiteren)
Entnahmen zu tätigen. Die Verbuchung seiner Vergütung erfolge als Betriebsausgabe. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Beigeladene
zu 1) zudem mit, über seine Einlagen hinaus an der I1-GmbH & Co. KG beteiligt zu sein. Dies sei im Rahmen eines Kapitals von
25.094,00 € am Gesamtkapital von 134.500,00 € der Fall.
Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Anhörung (Schreiben vom 19.01.2015) bekräftigte die Klägerin ihre Auffassung,
dass der Beigeladene zu 1) nicht versicherungspflichtig sei. Sie sei ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt. Nach § 7.3 der
Satzung sei eine Übertragung der Aufgaben der Gesellschafterversammlung auf den Beirat erfolgt. Dieser bestehe aus sechs Mitgliedern.
Der Beigeladene zu 1) habe insoweit das Recht, drei dieser Beiratsmitglieder zu bestimmen. Diese könne er jederzeit abberufen
und neue Beiratsmitglieder entsenden. Beiratsbeschlüsse würden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit stehe
dem Beigeladenen zu 1) oder einem von ihm benannten Beiratsmitglied das Recht zum Stichentscheid zu. Hieraus ergebe sich,
dass für die Weisungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Beirat zuständig
sei. Dieser könne dem Beigeladenen zu 1) jedoch keine Weisungen erteilen, da der Beirat von ihm selbst bestimmt werde. Darüber
hinaus könne die Gesellschafterversammlung die dem Beirat übertragenen Rechte nicht gegen den Willen des Beigeladenen zu 1)
wieder an sich ziehen. Denn auch hierfür bedürfe es nach der Satzung eines Beschlusses, an dem der Beigeladene zu 1) wiederum
mitwirken müsse und der nicht gegen seinen Willen erfolgen könne. Auch sei die Aufhebung von Beiratsbeschlüssen nur durch
einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich. Der Beigeladene zu 1) sei aber in erheblichem Umfang als Gesellschafter
an der Klägerin beteiligt. Zudem sei kein Arbeits-, sondern ein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen worden. Im Übrigen
habe der Beigeladene zu 1) auch ein erhebliches unternehmerisches Risiko zu tragen.
Mit gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheiden vom 05.03.2015 bzw. 27.05.2015 stellte die Beklagte
fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 15.05.2012 im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen
die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Aufgrund des Kapitaleinsatzes von 38,16 % des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden
Stimmrechtsanteil sei es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich, die Geschicke der Klägerin maßgeblich zu beeinflussen. Wegen
mangelnder Vetorechte bzw. Sperrminoritäten könne er keine Entscheidungen verhindern. Angesichts der Zahlung fester Bezüge
trage der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko. Obschon dem Beigeladenen zu 1) bei der Verrichtung seiner Tätigkeit hinsichtlich
der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen sei, bleibe seine
Tätigkeit fremdbestimmt, da sie sich in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebs eingliedere.
Er unterliege, auch wenn regelmäßig keine Überwachung erfolge, der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung. Zwar seien
die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung einem Beirat zugewiesen, dessen Mitglieder zur Hälfte durch den Beigeladenen
zu 1) gestellt würden; allerdings könne die Gesellschafterversammlung jederzeit die Befugnisse des Beirats wieder an sich
ziehen (§ 7.3 der Satzung). Zudem fehle ihm die umfassende Sperrminorität innerhalb der Gesellschafterversammlung, da seine
Zustimmung nicht bei allen Gesellschafterbeschlüssen erforderlich sei. Die Rücknahme der Kompetenzen des Beirats durch die
Gesellschafterversammlung sei auch durch die E2 allein möglich, so dass der Beigeladene zu 1) keinen Einfluss darauf habe.
Ihm fehle die vollumfängliche Rechtsmacht. Solle einem Minderheitsgesellschafter eine besondere Rechtsmacht verliehen werden,
so müsse das eindeutig und vollumfänglich in der Satzung geregelt sein. Denn nur, wer die Rechtsmacht innerhalb der Gesellschafterversammlung
habe, stehe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. In der Krankenversicherung und dem folgend in der sozialen
Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) die maßgebliche
Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
am 15.05.2012.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2015 und der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 08.06.2015 Widerspruch
ein. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags stellten sie nochmals unter Berücksichtigung der aus ihrer
Sicht maßgeblichen Rechtsprechung klar, der Beigeladene zu 1) sei keinen Weisungen unterworfen. Er sei auch nicht in die Arbeitsorganisation
des Unternehmens eingebunden, sondern habe diese vorgegeben. Er habe hinsichtlich der Gesellschafterentscheidungen ein Vetorecht
und eine Sperrminorität und bestimme darüber hinaus die Gesellschafterversammlung bei einem Stichentscheid. Er trage aufgrund
seiner Beteiligung an der Klägerin ein ganz erhebliches Unternehmerrisiko.
Mit gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ergangenen Widerspruchsbescheiden vom 16.12.2015 wies die Beklagte die
Widersprüche beider zurück. Maßgeblich sei unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht; eine so genannte "Schönwetter-Selbstständigkeit", die dann gegeben sei, wenn
die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden, allein bei Einvernehmen zwischen
den Beteiligten bestehe, sei nicht zielführend. Vielmehr sei allein maßgeblich, auch im Konfliktfall die Rechtsmacht zu besitzen,
unliebsame Weisungen abwenden zu können. In einer GmbH besitze diese Rechtsmacht im Regelfall derjenige, der aufgrund seines
Anteils am Stammkapital die Stimmenmehrheit auf sich vereinige bzw. derjenige, ohne dessen Stimmanteil Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
nicht möglich seien. Aufgrund des Kapitalanteils des Beigeladenen zu 1) von 38,16 % und des hieraus resultierenden Stimmrechtsanteils
könne dieser die Geschicke der Klägerin nicht maßgeblich beeinflussen. Er könne Entscheidungen auch nicht aufgrund von Vetorechten
oder Sperrminoritäten verhindern.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2016 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die vom Beigeladenen zu 1) ebenfalls erhobene Klage wird beim SG unter dem Aktenzeichen 25 R 270/16 geführt und ruht derzeit.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vortrags vorgetragen, die Beklagte habe den bei
ihr (der Klägerin) konkret geschlossenen Gesellschaftsvertrag unbeachtet gelassen. Mit einer Übertragung der Stimmrechte der
Gesellschafterversammlung auf den Beirat habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Der Beigeladene zu 1) sei die prägende Gestalt
des Unternehmens. Weisungen an ihn seien bisher nicht ein einziges Mal erteilt worden, was seinen Grund darin habe, dass solche
Weisungen auch nicht möglich seien. Der Beigeladene zu 1) habe zum 30.09.2016 (richtig 31.08.2016) seine Geschäftsführertätigkeit
beendet und sei seit 01.10.2016 (richtig 01.09.2016) Vorsitzender des Beirats.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das SG K und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Mit Urteil vom 16.01.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2015 (richtig: 05.03.2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2015 aufgehoben
und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 15.05.2012
bis 30.09.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlegen habe. Der Beigeladene zu 1) habe im streitigen Zeitraum keine abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer der Klägerin
ausgeübt, sondern sei vielmehr selbstständig tätig gewesen. Zwar ergäben sich aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag arbeitnehmertypische
Regelungen, wie beispielsweise der Anspruch auf Erholungsurlaub, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und vor allem eine
monatliche regelmäßige Vergütung. Insoweit habe für den Beigeladenen zu 1) kein Risiko bestanden, die eingesetzte Arbeitskraft
nicht vergütet zu bekommen. Allerdings sprächen die im Gesellschaftsvertrag vom 19.06.2013 niedergelegten einzelfallbezogenen
Verhältnisse für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Eine ansonsten maßgebliche Bindung an die Gesamtheit
der Gesellschafter ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht. Insoweit sei in § 7.3 Gesellschaftsvertrag eindeutig niedergelegt,
dass der Beirat der Klägerin sämtliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung wahrnehme. Dazu gehöre, wie dort ausdrücklich
beispielhaft formuliert worden sei, auch das Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern. Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen
zu 1) durch die Gesellschafterversammlung bestehe also nicht, weil diese ihre Kompetenzen insofern vollumfänglich und in der
notariellen Form wirksam an den Beirat abgegeben habe. Durch den Beirat könnten dem Beigeladenen zu 1) auch keine ihm missliebigen
Weisungen erteilt werden, weil er diese durch seine beherrschende Stellung im Beirat in jedem Einzelfall habe verhindern können.
Der Beigeladene zu 1) entsende drei von sechs Beiratsmitgliedern und habe diese auch jederzeit abberufen können (§ 7.1 Gesellschaftsvertrag).
Sofern es zu einer Stimmengleichheit im Beirat gekommen sei, habe der Beigeladene zu 1) das Recht zum Stichentscheid gehabt
(§ 7.2 Gesellschaftsvertrag), so dass letztlich die Beschlüsse im Beirat nach dem Willen des Beigeladenen zu 1) hätten ausfallen
müssen. Eine Weisung oder einen Beschluss - beispielsweise die Abberufung eines Geschäftsführers - gegen den Beigeladenen
zu 1) durchzusetzen, sei nicht möglich gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten im angefochtenen Bescheid habe die Gesellschafterversammlung
die Befugnisse des Beirats nicht jederzeit wieder an sich ziehen können. Dies ergebe sich aus § 7.3 Gesellschaftsvertrag,
der bestimme, dass die Gesellschafterversammlung die Befugnisse des Beirats (nur) durch gemeinsamen Beschluss von E2 und dem
Beigeladenen zu 1) allgemein oder im Einzelnen wieder habe an sich ziehen können. Ein gemeinsamer Beschluss mit dem Beigeladenen
zu 1) verlange eindeutig dessen Zustimmung zu einer solchen Kompetenzverlagerung; stimme er diesem nicht zu, bleibe es bei
der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Gesellschafterversammlung durch den Beirat. Im Übrigen komme eine Aufhebung der Beiratsentscheidung
durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 7.3 Gesellschaftsvertrag nur einstimmig in Betracht. Einen solchen
Beschluss habe der Beigeladene zu 1) also mit 38,16 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung jederzeit verhindern können.
Hieraus ergebe sich, dass die wesentliche Rechtsmacht im Unternehmen der Klägerin beim Beigeladenen zu 1) gelegen habe. Sein
Einfluss auf die Willensbildung der Klägerin sei unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich gewesen, dass ihm
nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen gewesen seien und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken habe führen
können.
Gegen das ihr am 01.02.2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 19.02.2018. Das erstinstanzliche
Urteil überzeuge nicht. Der Beigeladene zu 1) habe zumindest im Zeitraum vom 25.06.2013 bis 30.09.2016 als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
nicht die Rechtsmacht gehabt, weisungsfrei bei der Klägerin tätig zu sein. Die Gesellschaft habe zwar einen Beirat, der regelmäßig
anstelle der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse gefasst habe und dem Beigeladenen zu 1) hätten
nach § 7.1 der Satzung Entsenderechte für drei von sechs Beiratsmitglieder sowie bei Stimmengleichheit ein Stichentscheid
zugestanden. Nach § 7.5 der Satzung hätten sich die Gesellschafter aber durch gesonderte schriftliche Vereinbarung auf eine
alternative Zusammensetzung des Beirats einigen können, die dem Beigeladenen zu 1) nur noch Entsenderechte für zwei Beiratsmitglieder
zugestanden hätten. Diese Konstellation komme einer umfassenden Sperrminorität nicht gleich, so dass die von der Rechtsprechung
geforderte notwendige Rechtsmacht nicht dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sei. Für den Zeitraum vom 15.05.2012 bis 24.06.2013
habe der Beigeladene zu 1) angegeben, mit 52,1 % am Unternehmen der Klägerin beteiligt gewesen zu sein. Zwar habe der Beigeladene
zu 1) gesellschaftsvertraglich ein Entsenderecht bezogen auf drei Mitglieder des Beirats und das Recht, die bereits von ihm
entsandten Mitglieder jederzeit abzuberufen und durch neu zu entsendende Mitglieder zu ersetzen. Die entsandten Beiratsmitglieder
seien gesellschaftsvertraglich jedoch nicht an den Abstimmungswillen des Beigeladenen zu 1) gebunden; insoweit sei auch keine
einheitliche Stimmbindung der vom Beigeladenen zu 1) entsandten Beiratsmitglieder verankert. Insbesondere habe er damit Beschlüsse
nicht aktiv herbeiführen können. Eine entsprechende (mündliche oder schriftliche) Stimmbindung sei gesellschaftsrechtlich
nicht dokumentiert, obwohl grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe und daher rechtlich nicht existent. Zudem habe dem
Beigeladenen zu 1) zwar ein Stichentscheid zugestanden (§ 7.2 der Satzung). Diesen Stichentscheid habe er jedoch nur bei Stimmengleichheit
geltend machen können, was einer lediglich partiellen Sperrminorität bei (rechtlich) unvorhersehbaren Stimmengleichheiten
gleichkomme. Zwischenzeitlich erkenne sie (Schreiben vom 13.08.2020) an, dass in der ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
bei der Klägerin vom 15.05.2012 bis 24.06.2013 und vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger
Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) habe in der Zeit vom 15.05.2012 bis 24.06.2013 über die erforderliche
Mehrheit des Stammkapitals verfügt und somit Einfluss auf die Firmenpolitik und auf sämtliche Willenserklärungen der Gesellschaft
nehmen können. Da eine abhängige Beschäftigung grundsätzlich die tatsächliche Erbringung von Arbeit gegen Entgelt auf der
Grundlage eines Rechtsverhältnisses voraussetze, das die entsprechenden Verpflichtungen begründe, der Beigeladene zu 1) jedoch
im September 2016 keine Entgeltzahlung erhalten habe, sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für
diesen Zeitraum auszuschließen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte verkenne, dass es zu einer in § 7.5 der Satzung möglichen
gesonderten schriftlichen Vereinbarung einer anderen Zusammensetzung des Beirats tatsächlich niemals gekommen sei. Schließlich
gelte ein Vetorecht so lange, wie es im Gesellschaftsvertrag verankert sei. Ungeachtet dessen habe der Beigeladene zu 1) auch
diese schriftliche Vereinbarung verhindern können, weil er einer der Gesellschafter gewesen sei. Er habe Beschlüsse und Einzelanweisungen
an sich jederzeit verhindern können. Auch werde ihre (der Klägerin) Auffassung von der einschlägigen Rechtsprechung und dem
Gesetzeswortlaut des §
7 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) gestützt. Aus §
6.7 der Satzung ergebe sich zudem, dass einerseits Beschlüsse gegen den Willen des Beigeladenen zu 1) nicht gefasst werden
konnten und andererseits der Beigeladene zu 1) Beschlüsse aktiv habe herbeiführen können. Der Beigeladene zu 1) habe die von
ihm entsandten Beiratsmitglieder ohne Mitwirkung weiterer Personen jederzeit und damit auch innerhalb einer Beiratssitzung
(jederzeit) abberufen können. Selbst wenn dennoch gesellschaftswidrig im Beirat abgestimmt worden wäre und eine Weisung erteilt
worden wäre, hätte der Beigeladene zu 1) diese Weisung unverzüglich wieder aufheben lassen können. Denn er habe neue Beiratsmitglieder
mit sofortiger Wirkung bestellen und etwaige andere von ihm entsandte Beiratsmitglieder mit sofortiger Wirkung aus ihrer Position
abberufen, unverzüglich eine neue Beiratssitzung einberufen und unter etwaiger Nutzung des Stichentscheids den aufhebenden
Beiratsbeschluss fassen können. Darüber hinaus sei ein entsandtes Beiratsmitglied der Weisung des entsendenden Gesellschafters
unterworfen.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die Akten
der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
3. Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide sind - soweit
noch Gegenstand des Rechtsstreits - rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) stand
in der Zeit vom 25.06.2013 bis 31.08.2016 zur Klägerin als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis und unterlag entsprechend nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Der Bescheid vom 05.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.12.2015 ist - soweit er sich nicht durch das angenommene
Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt hat - formell rechtmäßig.
Die Bescheide der Beklagten sind allerdings - soweit sie hier noch zur Überprüfung standen -materiell rechtswidrig und verletzen
die Klägerin in subjektiven Rechten. Da der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 25.06.2013 bis 31.08.2016 bei der Klägerin nicht
abhängig beschäftigt war, unterlag er weder der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung noch der nach dem Recht der
Arbeitsförderung.
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko,
das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft
auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss
ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch
größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach
entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für
sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild
der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vergleiche zum Ganzen
z.B. BSG, Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R - und Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) [Kammer], Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, alle in juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen
Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalles als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in
ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h.
den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R -, in juris).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R - in juris Rn. 14 f. m.w.N., Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -, in juris), und zwar ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Vertrages.
Dem steht nicht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entgegen (dazu a). Vielmehr kommt es für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zunächst darauf an, dass der Geschäftsführer
am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog.
Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt (dazu b). Selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen
zudem über eine Mindestkapitalbeteiligung von 50 v.H. oder eine "echte" Sperrminorität verfügen. (dazu c). Außerhalb des Gesellschaftsvertrags
(Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche
Statusbeurteilung ohne Bedeutung (dazu d). Gemessen daran ist der Beigeladene zu 1) nicht abhängig beschäftigt (dazu e).
a) Eine abhängige Beschäftigung von Geschäftsführern ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung
einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person
steht auch nicht entgegen, dass Geschäftsführer im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen
(BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, in juris).
b) Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich aus (BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R -, in juris Rn. 15, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Die frühere sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft
und ausnahmsweise auch ein Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden
ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen worden ist, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft
nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten, hat das BSG ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -, in juris). Die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens
der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht
zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses
die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, in juris).
c) Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie der hiesige Beigeladen zu 1) - zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft
beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft
ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer
ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen
zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung
die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr
als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit
als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger
anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem
Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität
eingeräumt ist, bzw. er kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf
den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer
muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen
der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität
nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R -, BSG, Urteil vom 19.09.2020 - B 12 R 25/18 R -; BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -; BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -; BSG Urteil vom 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R -, alle in juris).
d) Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die
Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung
verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein; sie muss im Gesellschaftsrecht wurzeln (BSG, Urteil vom 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R -, in juris). Außerhalb von Gesellschaftsverträgen (Satzungen) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, in juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R -, in juris) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -, in juris) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und / oder der GmbH sind nicht zu
berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher
Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem
Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten
als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger
Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern
auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R -, in juris).
e) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Beigeladene zu 1) nicht abhängig beschäftigt, sondern vielmehr selbstständig tätig.
Maßgeblich für die Prüfung, ob der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 25.06.2013 bis 31.08.2016 seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ausgeübt hat, ist zunächst der zwischen
dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin geschlossene Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 14.05.2012. Nach § 3 des Vertrages
war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine volle Schaffenskraft und all seine fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse in
die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Er war nicht an die Einhaltung bestimmter Zeiten zur Erbringung seiner Tätigkeit
gebunden, jedoch verpflichtet, jederzeit, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erforderte, zu ihrer Verfügung zu stehen und
ihre Interessen wahrzunehmen. Als Vergütung erhielt der Beigeladene zu 1) nach § 4 des Vertrages für seine Tätigkeit ein festes
Jahresgehalt i.H.v. 192.000,00 € brutto, zahlbar in 12 gleichen monatlichen Raten. Nach § 4 Abs. 3 zahlte die Klägerin dem
Beigeladenen zu 1) für die Dauer des Dienstvertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils.
Zudem hatte der Beigeladene zu 1) nach § 5 Abs. 1 des Vertrages im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die durch
Krankheit, Unfall oder aus einem anderen vom Beigeladenen zu 1) nicht zu vertretenden Grund eintrat, Anspruch auf Fortzahlung
seines Gehalts für die Dauer von bis zu 3 Monaten, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vertrages. Zudem stand dem Beigeladenen
zu 1) nach § 6 Abs. 1 des Vertrages ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche
zu. Nach § 7 des Vertrages erstattete die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) Spesen und sonstige Aufwendungen, die ihm im Rahmen
der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten entstanden. Außerdem wurde ihm ein angemessener Dienstwagen zur Verfügung gestellt,
den er dienstlich und privat nutzen konnte (§ 8 des Vertrages). Hierbei handelt es sich um typische Regelungen einer abhängigen
Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko, die eingesetzte Arbeitskraft nicht vergütet zu bekommen, kann hierin nicht gesehen
werden.
Mit dem SG geht aber auch der Senat davon aus, dass die in der Satzung vom 19.06.2013 genannten Regelungen im noch streitigen Zeitraum
gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sprechen.
Nach der Satzung vom 19.06.2013 war der Beigeladene zu 1) als Minderheitsgesellschafter der Klägerin mit einem Geschäftsanteil
von 38,16 % unmittelbar sowie mittelbar über die I GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil von ca. 2 % am Stammkapital der
Klägerin beteiligt (vgl. Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 25.03.2015). Nach § 6 Abs. 3 der Satzung gewährte jeder Euro
eines Geschäftsanteils eine Stimme. Zwar hätten die in § 6 Abs. 4 der Satzung genannten Maßnahmen der vorherigen Zustimmung
der Gesellschafterversammlung bedurft, so dass der Beigeladene zu 1) nicht jegliche Weisung durch die Mehrheit der Gesellschafter
hätte verhindern können. Allerdings wurden sämtliche Rechte der Gesellschafterversammlung auf den Beirat übertragen, den der
Beigeladene zu 1) beherrschte. Nach § 7 Abs. 3 der Satzung nahm der Beirat der Klägerin in der Gesellschaft sämtliche Aufgaben
der Gesellschafterversammlung wahr. Hierzu gehörte auch das Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern. Der Beirat bestand
nach § 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, einschließlich des Beigeladenen zu 1). Der Beigeladene zu 1) hatte das
Recht, drei und E2 das Recht, zwei Beiratsmitglieder sowie H als Vertreter der Minderheitsgesellschafter das Recht, ein Beiratsmitglied
zu entsenden. Gleichzeitig konnten die jeweils entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und durch neu zu entsendende Mitglieder
ersetzt werden. Hiernach bestand eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) durch die Gesellschafterversammlung nicht,
weil diese ihre Kompetenzen vollumfänglich und in der notariellen Form wirksam an den Beirat abgegeben hatte. Durch den Beirat
konnten dem Beigeladenen zu 1) keine ihm missliebigen Weisungen erteilt werden, weil er diese durch seine beherrschende Stellung
im Beirat in jedem Einzelfall verhindern konnte. Sofern es zu einer Stimmengleichheit im Beirat gekommen wäre, hätte der Beigeladene
zu 1) das Recht zum Stichentscheid nach § 7 Abs. 2 der Satzung gehabt, so dass letztlich die Beschlüsse im Beirat nach dem
Willen des Beigeladenen zu 1) hätten ausfallen müssen. Eine Weisung gegen den Beigeladenen zu 1) durchzusetzen, wäre somit
nicht möglich gewesen. Gleichzeitig hätte der Beigeladene zu 1) jederzeit die von ihm entsandten Mitglieder, die nicht nach
seinen Vorstellungen abstimmten, durch solche ersetzen können, die nach seinen Vorstellungen abgestimmt hätten und damit soeben
getroffene Entscheidungen wieder seinen Wünschen entsprechend umkehren können. Auch bedurften Maßnahmen und Geschäfte, die
für die Gesellschaft von außerordentlicher Bedeutung waren oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden
war, der vorherigen Zustimmung sämtlicher Geschäftsführer - mithin auch derjenigen des Beigeladenen zu 1) -, soweit nicht
eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich
war (§ 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Klägerin). Der Beigeladene zu 1) konnte auch in diesen Fällen
Maßnahmen verhindern, die ihm unlieb waren. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 5 der Satzung, wonach sich die Gesellschafter
durch gesonderte schriftliche Vereinbarung auch auf eine alternative Zusammensetzung des Beirats hätten einigen können, wonach
dem Beigeladenen zu 1) nur noch Entsenderechte für zwei Beiratsmitglieder zugestanden hätten und das Recht des Stichentscheids
nach § 7 Abs. 2 der Satzung auf E2 übergegangen wäre. In diesem Fall hätte der Beigeladene zu 1) die ihm zuvor zustehenden
umfänglichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft verloren. Allerdings erforderte die in § 7 Abs. 5 der Satzung genannte
"gesonderte schriftliche Vereinbarung" immer auch das Einverständnis des Beigeladenen zu 1). Denn ohne sein Einverständnis
wäre die gesondert zu treffende Vereinbarung nicht zustande gekommen. Diese Konstellation kommt einer qualifizierten Sperrminorität
gleich, da der Beigeladene zu 1) über die nach dem BSG erforderliche Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Beschlüssen des Beirats und der Gesellschaft verfügt hätte und zumindest
ihm nicht genehme Weisungen hätte verhindern können.
Im Ergebnis war der Beigeladene zu 1) weisungsfrei und konnte die Geschicke der Gesellschaft bestimmen. Dies schließt das
Vorliegen einer von der Beklagten angenommenen abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im zuletzt
noch streitigen Zeitraum aus.
5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.