Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine approbierte Apothekerin
Keine approbationspflichtige Tätigkeit erforderlich
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1979 geborene Klägerin ist approbierte Apothekerin. Sie ist seit 01.05.2004 Mitglied der Beigeladenen zu 3), der (baden-württembergischen)
berufsständischen Kammer der A., und seit 15.01.2014 Mitglied der Beigeladenen zu 2), der (auch für Baden-Württemberg zuständigen)
berufsständischen Versorgungseinrichtung der A ...
Zum 01.02.2015 nahm die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1), einem pharmazeutischen Unternehmen, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags
vom 21./24.10.2014 eine Tätigkeit als "Regional Sales Manager im Bereich Onkologie" auf. Der Arbeitsvertrag enthält (u.a.)
Regelungen zur Vergütung (§ 2: monatliches Bruttogehalt 7.500 EUR zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), zur Arbeitszeit (§ 3:
Arbeitskraft ist der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung zu stellen; Dauer der Arbeitszeit richtet sich allein nach betrieblichen
Erfordernissen), zu Dauer und Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 4), zur Arbeitsverhinderung (§ 5) und zum Urlaub (§ 6).
Am 23.04.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Satz 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Sie gab an, sie sei bei der Beigeladenen zu 1) als regionale Vertriebsleiterin Onkologie, Apothekerin, beschäftigt. In
der hierzu vorgelegten Stellenbeschreibung heißt es (u.a.), die Klägerin sei im pharmazeutisch onkologischen Außendienst tätig.
Gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) müsse sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um Ärzte fachlich zu beraten; diesem Erfordernis werde sie als approbierte
Apothekerin gerecht. Ihre Aufgaben im Einzelnen seien Training, Coaching und Begleitung von derzeit 8 Mitarbeitern in Kliniken,
Facharztpraxen und onkologischen Behandlungszentren und auch direkte Beratung von Ärzten und Klinik-Apothekern mit folgenden
Zielen: Ermöglichung einer optimalen Versorgung und Arzneimittelsicherheit von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, Sicherstellung
einer korrekten Beratung der Ärzte und Apotheker durch ihre Mitarbeiter, Information der Ärzte und Klinik-Apotheker über die
Wirkstoffeigenschaften und die pharmazeutisch zugelassenen Anwendungsgebiete, Vermittlung der pharmazeutischen Studienergebnisse,
Hinweis auf mögliche pharmakologische Wechselwirkungen zwischen dem Arzneimittel der Firma (Beigeladene zu 1)) und anderen
Arzneimitteln, pharmakologische Erklärung der Kontraindikationen und der Fälle einer Dosis-Anpassung, Sicherstellung der richtigen
Dosierung und Anwendung des stark wirksamen Arzneimittels, Training der Mitarbeiter und regelmäßige Kontrolle des Präparate-Wissens
bezüglich Studiendaten u.a. zur Sicherstellung der korrekten Information der Ärzte, Planung, Organisation und Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen, Einhaltung von Compliance-Richtlinien und externen Rechtsvorgaben. Ergänzend gab die Klägerin
an, sie sei von der Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke in die pharmazeutische Industrie gewechselt, wobei sie ihre neue
Tätigkeit als genauso pharmazeutisch ansehe wie die Tätigkeit in der Apotheke, wenngleich sie weniger Kontakt mit Patienten,
dafür aber mehr Kontakt mit Ärzten und Apothekern habe.
Mit Bescheid vom 28.09.2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei ein innerer Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit, auf die sich der Befreiungsantrag beziehe, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung
(der Apotheker). Nach der einschlägigen Rechtsprechung liege eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit nur vor, wenn die Tätigkeit
objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung
und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche; die Tätigkeit
müsse "approbationspflichtig" sein. Daran fehle es. Die Klägerin sei von der Beigeladenen zu 1) als Regional Sales Managerin
eingestellt worden. Zu ihren Aufgaben gehörten der Vertrieb von pharmazeutisch-onkologischen Präparaten im Außendienst sowie
das Training, das Coaching und die Begleitung von Mitarbeitern. Hierfür sei eine Approbation als Apothekerin nicht unabdingbare
Voraussetzung. Auch ein naturwissenschaftliches Studium würde sie für diese Tätigkeit ausreichend qualifizieren.
Am 27.10.2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Als Pharmaberater tätige Ärzte würden von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit; für sie gelte Entsprechendes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, die Tätigkeit
der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) entspreche nicht dem in der Bundesapothekerordnung (BApO) festgelegten Berufsbild
des Apothekers, weil sie nicht die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung
"Apotheker" zum Gegenstand habe. Die Aufgabenschwerpunkte der Klägerin lägen nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern in
der Beratung und Vermarktung pharmazeutischer Produkte.
Am 22.07.2016 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht darauf an, ob die Approbation als
Apotheker objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung für die jeweilige Tätigkeit sei (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 3/11 R -, in juris). Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) sei überwiegend pharmazeutisch und von der Anwendung oder Mitverwendung
berufsspezifischen Wissens geprägt (Information und Beratung über pharmazeutische Produkte, Schulungen in Fachkreisen, Ausbildung
von Pharmaziepraktikanten nach § 4 Abs. 2 Satz 4 Approbationsordnung für Apotheker, AAppO).
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Aufgabenschwerpunkt
der Klägerin liege nicht auf pharmazeutischem, sondern auf kaufmännischem und operativem Gebiet. Dass zu ihren Aufgaben auch
die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten gehöre, sei unerheblich, zumal dies nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmache.
Die Klägerin nutze bei ihrer Tätigkeit als regionale Vertriebsleiterin Onkologie ihre pharmazeutischen Kenntnisse, sei aber
nicht pharmazeutisch tätig. Im Unterschied zum Beitragsrecht der berufsständischen Kammern liege eine berufsspezifische (befreiungsfähige)
Tätigkeit nicht schon dann vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung eingesetzt würden; die Tätigkeit
müsse vielmehr "approbationspflichtig" sein. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Befreiungsregelung in §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI müssten die apothekerlichen Aufgaben tätigkeitsprägend sein.
Mit Beschluss vom 13.09.2016 lud das SG die Beigeladene zu 1) zum Verfahren bei.
Am 25.11.2016 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Die Klägerin gab an, sie sei bei der Beigeladenen zu 1) auch für die Betreuung von Praktikanten zuständig. Angehende
Apotheker müssten nach dem Pharmaziestudium eine praktische Ausbildung ableisten; sie habe bislang eine Praktikantin betreut
und deren Zeugnis unterschrieben. Außerdem sei sie für 9 Pharmareferenten verantwortlich.
Mit Urteil vom 25.11.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz,
SGG) aus, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit der Klägerin (Apothekerin/Regionale
Vertriebsleiterin Onkologie) entspreche nicht dem typischen Berufsbild eines Apothekers i.S.d. § 2 Abs. 3 BApO (vgl. Landessozialgericht
(LSG) Hessen, Beschluss vom 17.11.2011, - L 8 KR 77/11 B ER -, in juris), sei vielmehr berufsfremd. Die Zuständigkeit der Klägerin für die praktische Ausbildung von Pharmaziepraktikanten
sei untergeordnet und für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich.
Gegen das ihr am 15.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2017 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt und vertieft
ihr bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung. Die (in der vorgelegten Stellenbeschreibung konkretisierte)
Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) sei die pharmazeutische Tätigkeit eines in der pharmazeutischen Industrie tätigen Apothekers
i.S.d. § 2 Abs. 3 BApO und von der Anwendung oder Mitverwendung berufsspezifischen Wissens geprägt. Sie entspreche dem in
der Berufsordnung der Beigeladenen zu 3) und in der (aktuellen) BApO beschriebenen Berufsbild des Apothekers. Der Apotheker
als Experte für Arzneimittel übe seinen Beruf in unterschiedlichen Bereichen, namentlich auch in der pharmazeutischen Industrie
aus, zumal die Medikamentenentwicklung und - herstellung schwerpunktmäßig dort und nicht mehr in der Apotheke stattfinde.
Sie sei für die medizinisch-wissenschaftliche Arzneimittelinformation und die Beratung verschiedener Zielgruppen zuständig
und arbeite insoweit im Pharmakovigilanzsystem der Beigeladenen zu 1).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.11.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.09.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2016 zu verurteilen, sie in der seit 01.02.2015 bei der Beigeladenen zu
1) ausgeübten Tätigkeit als Regional Sales Manager im Bereich Onkologie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt und vertieft ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Unabdingbare Voraussetzung
für die Ausübung des Apothekerberufs sei die Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO) und damit
die Approbation als Apotheker, weshalb nach Sinn und Zweck des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
SGB VI nur "approbationspflichtige" Tätigkeiten befreiungsfähig seien. Es genüge (anders als im landesrechtlichen Versorgungsanstalts-
und Kammerrecht) nicht, dass pharmazeutische Kenntnisse und Fähigkeiten nur mitverwendet würden. Die Tätigkeit der Klägerin
entspreche nicht dem Berufsbild des Apothekers, habe vielmehr die Vermarktung der pharmazeutischen Produkte der Beigeladenen
zu 1) zum Gegenstand.
Mit Beschluss vom 03.05.2018 hat der Senat die Beigeladenen zu 2) und 3) zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, die "Approbationspflicht" der Tätigkeit
sei nicht (ungeschriebene) Befreiungsvoraussetzung des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§
143,
144,
151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin in der
seit 01.02.2015 bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit als Regional Sales Manager
im Bereich Onkologie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien; die Klägerin hat darauf
Anspruch.
Die Klägerin ist, worüber die Beteiligten nicht streiten, bei der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage des Arbeitsvertrags
vom 21./24.10.2014 seit 01.02.2015 als Regional Sales Manager im Bereich Onkologie (i.S.d. §
7 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch,
SGB IV) beschäftigt und deshalb in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§
1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Alt. 1
SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht vor (§
8 Abs.
1 Nr.
2 SGB IV); Versicherungsfreiheit nach §
5 Abs.
2 SGB VI besteht nicht.
Nach näherer Maßgabe des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund
einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung
Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist nach dem hierfür maßgeblichen
(Landes-)Recht (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R -, in juris) wegen ihrer bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung Mitglied
der Beigeladenen zu 2) und 3).
Rechtsgrundlage der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) sind die Regelungen in Art. 34 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 16.06.2008 (GVBl. Bayern S. 371) i.V.m. dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg
über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
(GVBl. Baden-Württemberg 1978, S. 307 - Staatsvertrag) und in der Satzung der Beigeladenen zu 2). Nach Art. 34 Satz 1 VersoG, ebenso § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2), sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen
Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer; nach Art. 1 Satz 1 Staatsvertrag sind Pflichtmitglieder der Bayerischen
Apothekerversorgung (auch) alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des baden-württembergischen Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) gehören der Landesapothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker an, die bestallt oder approbiert sind oder eine
Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs haben.
Unbeschadet dessen, dass das berufsständische Versorgungs- und Kammerrecht der Apotheker (in Bayern und Baden-Württemberg)
an den berufsrechtlichen Status (namentlich die Approbation) und nicht (zusätzlich) an die Berufsausübung anknüpft, ist die
Tätigkeit, die die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausübt, nach Auffassung des Senats versorgungs- bzw. kammerrechtlich
als Ausübung des Apothekerberufs einzustufen. Das folgt aus der hierfür maßgeblichen Regelung in der Berufsordnung der Beigeladenen
zu 3) (BO). Gemäß § 1 Abs. 1 BO (Berufsausübung) hat der Apotheker die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung mit Arzneimitteln
zu versorgen (Satz 1). Dieser Auftrag umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von
Arzneimitteln, die Information und Beratung der Verbraucher, Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen, sowie weitere
pharmazeutische Leistungen (Satz 2). Der Apotheker wirkt an qualitätssichernden Maßnahmen mit (Satz 3). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz
2 BO übt der Apotheker einen freien Heilberuf in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere (u.a.) in der öffentlichen
Apotheke, im Krankenhaus und in der pharmazeutischen Industrie. Danach stellt die Tätigkeit der Klägerin, zumal angesichts
der weiten Auslegung des kammerrechtlichen Berufsausübungsbegriffs (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017, a.a.O. Rdnr. 30), eine Apothekertätigkeit (hier) in der pharmazeutischen Industrie (§ 1 Abs. 2 Satz
2 BO) dar, da sie, wie aus der vorgelegten Stellenbeschreibung hervorgeht, in ihrem Gesamtbild geprägt ist durch die pharmazeutische
Information und Beratung von onkologisch tätigen Ärzten und anderen Beteiligten im Gesundheitswesen, wie Klinik-Apothekern,
und von dem entsprechenden (pharmazeutischen) Training und Coaching weiterer Personen. Eine berufsfremde Tätigkeit, die in
keinerlei Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und den pharmazeutischen Fachkenntnissen der Klägerin stünde (BSG, a.a.O. Rdnr. 30), liegt nicht vor. Angesichts der Maßgeblichkeit des landesrechtlichen berufsständischen Versorgungs- und
Kammerrechts kommt es auf das bundesrechtlich in § 2 Abs. 3 BApO festgelegte Berufsbild des Apothekers, namentlich die Ausübung
einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" und auf die in der genannten Vorschrift
aufgeführten Tätigkeiten nicht an (vgl. BSG, a.a.O. Rdnr. 31 f.)
Die Befreiungsregelung des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht um ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, wonach die
Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem (hier) in § 2 Abs. 3 BApO beschriebenen Berufsbild eines approbierten
Apothekers entsprechen (und "approbationspflichtig" sein) muss. Das BSG hat diese Rechtsfrage im Urteil vom 07.12.2017 (a.a.O.) für die Tätigkeit eines approbierten Tierarztes als wissenschaftlicher
Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst entschieden und seine Rechtsauffassung eingehend dargelegt (BSG, a.a.O. Rdnr. 33 ff., vgl. auch Terminbericht des BSG Nr. 14/18 Nr. 2 B 5 RE 5/16 R); der Senat schließt sich dem an.
Die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Buchstabe a bis c i.V.m. Abs. 3 Satz 1
SGB VI sind, worüber die Beteiligten nicht streiten, ebenfalls erfüllt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der
berufsständischen Kammer (Beigeladene zu 3)) hat bereits vor dem 01.01.1995 bestanden, es sind einkommensbezogene Beiträge
unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (Beigeladene zu 2) zu zahlen
und aufgrund dieser Beiträge werden Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene
erbracht. Nach §
6 Abs.
3 Satz 1
SGB VI hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen
an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen. Auch diese
Bestätigung lag vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.12.2017, - B 5 RE 10/16 R -, in juris), der der Senat folgt, geklärt.