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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016 - 5 R 3187/15
Zu den Anforderungen an bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen als Voraussetzung der 30jährigen Verjährungsfrist (hier verneint). Für die Feststellung, ob die Bewertung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft mit dem Sachbezugswert in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV unbillig ist, findet für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Vergleich eines ortsüblichen Mietpreises der jeweiligen Unterkunft mit dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV festgelegten Sachbezugswert nicht statt; der ortsübliche Mietpreis ist nur als Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV, nicht jedoch bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift von Belang. Statthaft ist allein ein Vergleich der Eigenschaften der jeweiligen Unterkunft mit den Eigenschaften einer gewöhnlichen Unterkunft.
Normenkette: ,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
,
SvEV § 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 18.06.2015 S 8 R 3230/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialabgaben für die Zeit von 1997 bis 2006 i.H.v. 239.900,26 € nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt drei Zehntel, die Beklagte trägt sieben Zehntel der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 344.143,10 € endgültig festgesetzt.

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