Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Rechtmäßigkeit einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung bei Angaben über Dritte
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2015 zu Recht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Die 1987 geborene Klägerin, p. Staatsangehörige, beantragte beim Beklagten erstmals am 17. Februar 2014 (Formantrag vom 17.
März 2014) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab dabei u.a. an, mit einer weiteren Person in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben. In der dem schriftlichen Antrag
beigefügten "Erklärung Wohnsituation ALG II" (Blatt 25 der Verwaltungsakten) teilte sie u.a. mit, ab März 2014 bei ihrem "Freund" - dem am 2. Dezember 1989 geborenen
S. D. (zukünftig nur S.D.) - als Untermieterin (vgl. den Untermietvertrag vom 1. März 2014 <Blatt 33 der Verwaltungsakten>)
zu wohnen. In der Anlage "VE" zum Leistungsantrag (Blatt 59 der Verwaltungsakten) begründete sie, warum nach ihrer Meinung
keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit S.D. vorliege. Beigefügt war auch die Erklärung des S.D. (Blatt 61 der
Verwaltungsakten), dass er nicht bereit sei, seine Ausgaben/Einnahmen gegenüber dem Beklagten offenzulegen. Mit Bescheid vom
25. April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 vorläufig - wegen Einkommen
der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf den Weitergewährungsantrag
der Klägerin vom 31. Juli 2014, in dem die Klägerin angab, dass sie (weiterhin) in einer Wohngemeinschaft mit S.D. lebe, gewährte
ihr der Beklagte mit Bescheid vom 4. August 2014 erneut SGB II-Leistungen (Leistungszeitraum: 1. August 2014 bis 31. Januar 2015). Im September 2014 bekräftigte die Klägerin gegenüber
dem Beklagten, dass sie mit ihrem "Lebenspartner" S.D. zwar zusammenlebe, eine gegenseitige Unterstützung jedoch nicht stattfinde,
sondern alles "finanziell getrennt" sei (vgl. den Aktenvermerk des Beklagten vom 11. September 2014 <Blatt 246 der Verwaltungsakten>).
Auf den klägerischen Weiterbewilligungsantrag vom 8. Januar 2015 für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bewilligte ihr der Beklagte
zunächst mit Bescheid vom 30. Januar 2015 für den Monat Februar 2015 SGB II-Leistungen. Mit Schreiben vom selben Tag (Blatt 323 der Verwaltungsakten) gab der Beklagte der Klägerin zwecks Anspruchsprüfung
für die Zeit ab März 2015 respektive zwecks Prüfung, ob die Klägerin mit S.D. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilde, auf, bis zum 20. Februar 2015 folgende Unterlagen vorzulegen: die vollständig ausgefüllte Anlage "VE" nach amtlichem
Vordruck, den Personalausweis, die "Krankenkassenkarte", die "Bankkarte" und eine aktuelle Anmeldebestätigung des S.D., die
Anlagen "WEP", "EK" und "VM" nach amtlichem Vordruck "für Herrn D. ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben", den Arbeitsvertrag
sowie eine vollständig ausgefüllte Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber des S.D. bzw. - bei Beschäftigungslosigkeit - Nachweise
zu dessen aktuellem Einkommen, Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate des S.D. sowie sämtliche Nachweise zum Vermögen des
S.D., namentlich z.B. lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate, ein "aktualisiertes" Sparbuch, den aktuellen Stand
des Bausparvertrags usw. Die Mitwirkungsaufforderung schloss u.a. mit dem Passus, dass bei fruchtlosem Fristablauf "Geldleistungen
ganz versagt werden können". Am 9. Februar 2015 legte die Klägerin sodann die von ihr ausgefüllte Anlage "VE" vom 5. Februar
2015 vor (Blatt 325 der Verwaltungsakten), in der sie angab, mit S.D. seit mehr als einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt
zu leben. Sie begründete zudem - zusammen mit S.D. -, warum ihrer Meinung nach keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
vorliege und legte die "Kostenbeteiligungsvereinbarung" vom 28. Februar 2014 (Blatt 327 der Verwaltungsakten) vor. Mit Schreiben
vom 5. Februar 2015 (Blatt 329 der Verwaltungsakten) - beim Beklagten ebenfalls am 9. Februar 2015 eingegangen - erklärte
S.D. unter Angabe seiner Kontaktdaten, dass er "diese Anlagen" (gemeint: "WEP", "EK", "VM") nicht ausfüllen werde, da er der
"Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" widerspreche. Nach Durchführung eines Hausbesuchs bei der Klägerin
durch den Ermittlungsdienst des Beklagten am 27. Februar 2015 - wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den
Ermittlungsbericht des Bediensteten Hornung vom 2. März 2015 (Blatt 351 der Verwaltungsakten) verwiesen - versagte der Beklagte
der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. März 2015 ganz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die mit Schreiben vom 30. Januar
2015 angeforderten Unterlagen bezüglich des S.D. nicht eingereicht habe und dadurch ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
sei (Hinweis auf die §§
60 Abs.
1 und
66 Abs.
1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch <SGB I>). Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können, lägen
nicht vor. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin vom 24. März 2015, mit der die Klägerin geltend machte, nicht in
einer Bedarfsgemeinschaft zu leben, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015), ebenso wenig wie ihr am
30. März 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gemachter Eilantrag (ablehnender Beschluss des SG vom 7. April 2015 <S 4 AS 1066/15 ER>, bestätigt mit Senatsbeschluss vom 29. April 2015 <L 7 AS 1483/15 ER-B>).
Die gegen den Versagungsbescheid vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 beim SG am 14. April 2015 erhobene Klage (S 5 AS 1230/15), die nicht weiter begründet wurde, hat das SG mit Urteil vom 20. Juli 2015 abgewiesen und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung
hat das SG in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin und S.D. seit dem 1. März 2015 eine Bedarfsgemeinschaft
bildeten. Die Klägerin sei "als Kopf der Bedarfsgemeinschaft" verpflichtet gewesen, die Vordrucke "WEP", "EK" und "VM" in
Bezug auf S.D. auszufüllen. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin tatsächlich alle abgefragten Daten zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen von S.D. ohne weitere "eigene Ermittlungen" bekannt gewesen seien. Denn sie habe gar nicht
erst den Versuch unternommen, die Vordrucke soweit wie möglich auszufüllen. Es stehe dem Jobcenter frei, die Daten sowohl
beim Antragsteller als auch beim Partner zu erheben. Mithin seien die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II nicht
nachgewiesen worden, da nicht habe beurteilt werden können, ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung von etwaigem Einkommen
oder Vermögen des S.D. hilfebedürftig sei. Die Rechtsfolgenbelehrung des Beklagten und dessen Ermessenserwägungen seien nicht
zu beanstanden.
Noch während des SG-Verfahrens hat der Beklagte der Klägerin auf deren Neuantrag vom 12. Juni 2015 mit Bescheid vom 16. Juli 2015 für die Zeit
vom 1. Juni bis 30. November 2015 SGB II-Leistungen bewilligt, nachdem ein weiteres Zusammenleben der Klägerin mit S.D. nicht mehr nachweisbar (s. den Ermittlungsbericht
des Bediensteten H. vom 15. Juli 2015 <Blatt 557 ff. der Verwaltungsakten>) und sie zwischenzeitlich zu ihren Eltern gezogen
war.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 26. August 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht
sie weiterhin geltend, dass sie mit S.D. keine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Deswegen habe Einkommen oder Vermögen des
S.D. nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass die Vordrucke "WEP", "EK" und "VM" in Bezug auf S.D. entbehrlich gewesen
seien. Eine Mitwirkungsverletzung liege daher nicht vor.
Nachdem die Klägerin zunächst (auch) die Verurteilung des Beklagten, ihr "über den 1. März 2015 hinaus" Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, begehrt hatte, hat sie auf die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 11. November 2015 (Blatt 33 der Senats-Akte)
mit Anwaltsschriftsatz vom 16. November 2015 (Blatt 35 der Senats-Akte) mitgeteilt, dass sie daran nicht mehr festhalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des SG und hält seine angefochtenen Bescheide für zutreffend. Der Senat habe im Eilverfahren das Vorliegen einer Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft zwischen der Klägerin und S.D. bestätigt. Daher sei es nicht relevant, von wem das Jobcenter die
erforderlichen Unterlagen verlangt habe. Die Klägerin habe es zudem von Anfang an abgelehnt, die angeforderten Vordrucke überhaupt
auszufüllen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge des Hauptsache- (S 5 AS 1230/15 und L 7 AS 3613/15) und Eilverfahrens (S 4 AS 1066/15 ER und L 7 AS 1483/15 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
entscheidet (§
124 Abs.
2 und §
153 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), hat Erfolg.
1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 8. April 2015 (§
95 SGG), mit dem der Beklagte die Erbringung von SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. März 2015 gestützt auf die Regelung des §
66 Abs.
1 SGB I ganz versagt hat. Zeitlich ist die Versagung dabei bis zum 31. Mai 2015 beschränkt, nachdem der Beklagte der Klägerin auf
deren neuerlichen Antrag vom 12. Juni 2015 sowie auf Grundlage der zwischenzeitlichen Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit
S.D. mit Bescheid vom 16. Juli 2015 für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II bewilligt und sich die Versagung damit nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 1. Juni 2015 erledigt hat (vgl. dazu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R
- <[...] Rdnr. 8>; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - L 7 AS 894/15 ER - <[...] Rdnr. 14>; Thüringer LSG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - L 4 AS 243/12 B ER - <[...] Rdnr. 10>).
2. Die nach §
143 SGG statthafte - der Berufungsausschlussgrund des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG steht hier nicht entgegen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes gemessen am dreimonatigen Streitzeitraum einen Betrag
von 750 Euro übersteigt (vgl. zur Geltung des §
144 Abs.
1 SGG bei Versagungsbescheiden nur Sommer in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014 §
144 Rdnr. 13 m.w.N.) -, form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das klageabweisende Urteil des SG vom 20. Juli 2015 kann keinen Bestand haben, weil der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin beschwert (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Das Urteil des SG und die Verwaltungsentscheidung sind daher aufzuheben.
a) Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015
statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Var. 1
SGG). Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die isolierte Anfechtungsklage
gegeben, weil es an einer behördlichen Sachentscheidung über den Leistungsanspruch noch fehlt und über die Aufhebung des Versagensbescheids
hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besteht. Streitgegenstand eines solchen
Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten
im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt
sich bei der Aufhebung des Versagensbescheids von selbst. Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid
ist eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen
behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - <[...] Rdnr. 12> m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - <[...] Rdnr. 5>) und sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige
Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, da die Klägerin bereits
die Entscheidungserheblichkeit der vom Beklagten geforderten Informationen (weiterhin) bestreitet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - <[...] Rdnr. 14>; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 8 SO 52/14 - <[...] Rdnr.17>) und auch die
übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II für einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld II nicht geklärt sind. Demgemäß hat das SG, nachdem die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat, rechtsfehlerfrei (vgl. §
123 SGG) alleine die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids geprüft und nicht auch, ob der
Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2015 materiell-rechtlich SGB II-Leistungen zustehen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin schließlich zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass sie alleine
die Aufhebung der Versagungsentscheidung des Beklagten - unter Aufhebung des SG-Urteils - begehrt. Unter Zugrundelegung dessen ist die Klage mithin statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hat
im vorliegenden Verfahren nach alledem nicht zu prüfen, ob die Klägerin für den alleine noch streitigen Zeitraum vom 1. März
bis 31. Mai 2015 mit Erfolg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann.
b) Die Klage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
8. April 2015 ist materiell rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist §
66 Abs.
1 Satz 1
SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung
ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige,
der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis
62,
65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß §
66 Abs.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf
diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nachgekommen ist.
Die Versagungsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat,
indem sie keine Angaben über das Einkommen und Vermögen des S.D. gemacht hat, und weil der Beklagte seiner gesetzlichen Hinweispflicht
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
aa) Der Umfang der Mitwirkungspflichten eines Antragstellers als Grundlage für eine Leistungsversagung ergibt sich namentlich
aus §
60 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Nr.
3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel
zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen
(Nr. 3); soweit für die genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§
60 Abs.
2 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis
64 SGB I bestehen indes gemäß §
65 Abs.
1 SGB I dann nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder
ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2)
oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen
Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).
Zu den Mitwirkungspflichten nach §
60 Abs.
1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten
Leistung von Bedeutung ist (statt vieler nur BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O., <[...] Rdnr. 6>; Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - <[...] Rdnr. 22>, jeweils m.w.N.). Demgemäß ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig auch das Einkommen bzw. Vermögen einer Person, mit dem der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebt, leistungserheblich
(Senatsurteil a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - <[...] Rdnrn. 47 f.>; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 70/87 - <[...] Rdnr. 15> zum Recht der Arbeitslosenhilfe). Denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein derartiger wechselseitiger Wille wird
vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).
Unter Zugrundelegung dessen war die Klägerin dem Grunde nach gehalten, dem Beklagten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des S.D. Auskunft zu erteilen. Denn zur Überzeugung des Senats (§
128 Abs.
1 Satz 1
SGG) bestand zum hier alleine maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Beklagten (zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Rechtmäßigkeitsprüfung bei einer Versagungsentscheidung s. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - <[...] Rdnr. 19> m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - <[...] Rdnr. 15>; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 19 AS 2395/13 B - <[...] Rdnr. 14>; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., <[...] Rdnr. 45>; Sichert in Hauck/Noftz,
SGB I, §
66 Rdnr. 44, Stand: November 2011) zwischen der Klägerin und S.D. eine Bedarfsgemeinschaft i.S.e. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen im Eilbeschluss vom 29. April 2015 (L 7 AS 1483/15 ER-B) Bezug und verweist auf diese. Die Klägerin hat weder im Hauptsacheverfahren vor dem SG noch im hiesigen Berufungsverfahren Durchgreifendes vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Soweit
sie sich erneut auf die "Kostenbeteiligungsvereinbarung" vom 28. Februar 2014 berufen hat, hat sich der Senat damit bereits
im Eilbeschluss vom 29. April 2015 auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum diese Vereinbarung nicht geeignet
ist, die Vermutensregelung des § 7 Abs. 3a SGB II zu entkräften. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Gleichwohl war die Klägerin vorliegend nicht verpflichtet, die vom Beklagten mit Mitwirkungsschreiben vom 30. Januar 2015
angeforderten Unterlagen in Bezug auf S.D. vorzulegen.
Zwar ist - wie bereits oben dargelegt - in der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Leistungsantragsteller
auch verpflichtet sein kann, leistungserhebliche Angaben, die einen Dritten betreffen, zu tätigen. Indes geht diese Pflicht
nicht dahin, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem
Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSG, Urteil vom 10. März 1993 - 14b/4 Reg 1/91 - <[...] Rdnr. 15). Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner
bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt
werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt,
dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich
eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.; Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O., <[...] Rdnr.
16>; Senatsurteil a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - <[...] Rdnr. 15>).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe entbehrt die Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 30. Januar 2015 jeglicher Grundlage,
soweit der Beklagte von der Klägerin verlangt hat, diese solle den Personalausweis des S.D., seine "Krankenkassenkarte", seine
"Bankkarte", seine Anmeldebestätigung, seinen Arbeitsvertrag sowie eine vollständige ausgefüllte Einkommensbescheinigung seines
Arbeitgebers bzw. Nachweise - scil. Unterlagen - zu seinem aktuellen Einkommen und Vermögen beibringen. Der Beklagte wäre
vielmehr gehalten gewesen, sich diese Unterlagen - wobei entgegen der Annahme des SG schon zweifelhaft ist, wofür der Beklagte die "Bank- und Krankenkassekarte" und den Personalausweis des S.D. benötigt, um
die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen - unmittelbar bei S.D. zu verschaffen. Der Beklagte wäre berechtigt gewesen,
gegen S.D. auf Grundlage des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen und bei pflichtwidriger Nichterfüllung der Auskunftspflicht durch S.D. die
Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II in Anspruch zu nehmen bzw. ggf. einen Zwangsgeldbescheid gemäß § 40 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (§ 40 Abs. 8 SGB II in der jetzt geltenden Fassung) gegen S.D. zu erlassen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R - <[...] Rdnr. 21>).
Die Auffassung des Beklagten, es sei "nicht relevant", von wem das Jobcenter die erforderlichen Unterlagen verlange, und dass
es kein "Rangverhältnis" zwischen den Aufklärungsmöglichkeiten des Jobcenters gebe, verkennt, dass vorliegend die Klägerin
schon überhaupt nicht verpflichtet war, die o.a. Nachweise und Unterlagen zu erbringen. Soweit der Beklagte weiter meint,
dass es sich wegen der Weigerung des S.D. erübrigt habe, von ihm selbst die Auskünfte einzuholen, wird auf das gesetzliche
Instrumentarium der §§ 62, 63, SGB II und des § 40 Abs. 6 SGB II a.F./Abs. 8 n.F. hingewiesen (vgl. dazu erneut BSG, a.a.O.).
Die Klägerin war schließlich auch nicht verpflichtet, die Anlagen "WEP", "EK" und "VM" nach amtlichem Vordruck - die Anlage
"VE" hat die Klägerin ausgefüllt vorgelegt - "für Herrn D. ausgefüllt" und von ihr unterschrieben beizubringen. Es bleibt
schon vollkommen offen, was der Beklagte mit "für" S.D. ausgefüllt gemeint hat. Sollte ein Ausfüllen in rechtsgeschäftlicher
Vertretung gemeint gewesen sein - was sich für einen verständigen Empfänger im Behördenverkehr aufdrängt -, fehlt auch dafür
jegliche Grundlage.
bb) Soweit das SG davon ausgegangen ist, die Klägerin habe "als Kopf der Bedarfsgemeinschaft" wenigstens den Versuch unternehmen müssen, die
Vordrucke in Bezug auf S.D. "soweit wie möglich" auszufüllen, ergeben sich aus der angefochtenen Versagungsentscheidung an
keiner Stelle irgendwelche Feststellungen dazu, über welche Tatsachenkenntnis die Klägerin genau verfügt haben soll (vgl.
dazu erneut BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.) und welche Angaben in den Vordrucken von ihr unter Zugrundelegung dessen abverlangt
wurden und auch abverlangt werden konnten.
cc) Unabhängig davon kann die Annahme des SG schon deshalb nicht überzeugen, weil die Klägerin gerade nicht dazu aufgefordert worden ist, die Vordrucke "WEP", "EK" und
"VM" "soweit möglich" auf Grundlage ihr bekannter Tatsachen auszufüllen. Sie ist vielmehr ausdrücklich aufgefordert worden,
die Anlagen "vollständig für Herrn D." auszufüllen. Nur darauf bezog sich die Aufforderung vom 30. Januar 2015. Eine Mitwirkungsaufforderung,
die die Pflichten nach den §§
60 bis
62,
65 SGB I aktualisiert und konkretisiert, muss - insbesondere dann, wenn sie wie vorliegend mit dem Hinweis nach §
66 Abs.
3 SGB I verbunden ist - sowohl nach dem Willen des Sozialleistungsträgers als auch nach dem geäußerten Inhalt des Verlangens klar,
unmissverständlich und hinreichend bestimmt sein, damit der Betroffene erkennen kann, was genau von ihm verlangt wird. Aus
dem Inhalt des Verlangens muss sich das tatsächlich und rechtlich Gewollte unzweideutig ergeben, weil der zur Mitwirkung Aufgeforderte
sich nicht im geringsten im Unklaren darüber befinden darf, was von ihm verlangt wird und welche Folgen ihm bei unterlassener
Mitwirkung drohen (statt vieler nur BSG, Urteil vom 20. März 1980 - 7 RAr 21/79 - <[...] Rdnr. 26> m.w.N.). Aus der Aufforderung, die Klägerin möge die übersandten Anlagen "vollständig für Herrn D." ausfüllen,
lässt sich nicht klar und unmissverständlich ableiten, dass sie jedenfalls verpflichtet sein sollte, "wenigstens" die Teile
auszufüllen, die in ihr (eigenes) Wissen gestellt sind. Die Annahme des SG und des Beklagten, aufgrund der "Totalverweigerung" der Klägerin komme es darauf im Ergebnis nicht an, vermag keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen. Denn dadurch wird ein unbestimmtes Mitwirkungsverlangen nicht zu einem hinreichend bestimmten.
Hinzukommt, dass es insoweit auch an einem ordnungsgemäßen Hinweis i.S.d. §
66 Abs.
3 SGB I mangelt. Der Beklagte kommt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon dann nach, wenn er den Betroffenen über den wesentlichen
Inhalt des Gesetzestextes unterrichtet. Der Hinweis muss vielmehr, soll er seiner Funktion genügen, konkret, d.h. unmissverständlich
auf den Fall des Antragstellers bezogen sein. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung
nicht überrascht wird; die Hinweisfunktion ist dabei eine besondere Ausprägung der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur
BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 - <[...] Rdnr. 24>; Urteil vom 25. April 1978 - 5 RJ 66/77 - <[...] Rdnr. 16>; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §
66 SGB I Rdnr. 12, Stand: Dezember 2010). Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten,
auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade
in seinem Fall für gegeben hält (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014, a.a.O. <[...] Rdnr. 17> unter Hinweis
auf BSG, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 144/76 - <[...] Rdnr. 14>; s. auch BSG, Urteil vom 20. März 1980, a.a.O.). Denn er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Konsequenzen seiner bisherigen
Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (BSG, Urteil vom 25. April 1978, a.a.O.; Seewald, a.a.O.). Hat der Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die
der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er dem Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (BSG, Urteil vom 15. März 1978, a.a.O.; Seewald, a.a.O. m.w.N.).
Dem genügt das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2015 nicht, nachdem die Klägerin darin erstmals - noch vor Ablauf des
in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II genannten Zeitraums - auf die, freilich widerlegbare, Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ab dem 1.
März 2015 seitens des Beklagten hingewiesen wurde, darauf mit Schreiben vom 5. Februar 2015 reagierte und die "Kostenbeteiligungsvereinbarung"
vom 28. Februar 2014 vorlegte, die nach ihrer Meinung geeignet sei, die Vermutensregelung zu erschüttern. Dies und der Umstand,
dass der Beklagte die Einlassungen der Klägerin ersichtlich zum Anlass genommen hat, zunächst weitere Ermittlungen anzustellen
(Hausbesuch bei der Klägerin durch den Ermittlungsdienst am 27. Februar 2015), machten es unter Zugrundelegung der obigen
Ausführungen erforderlich, vor Erlass des Versagungsbescheids einen erneuten schriftlichen Hinweis mit Fristsetzung nach §
66 Abs.
3 SGB I zu erteilen und die Umstände zu erläutern, warum die Weigerung der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet werde und dass
sie jedenfalls verpflichtet sei, die Vordrucke "WEP", "EK" und "VM" soweit möglich auf Grundlage der in ihr Wissen gestellten
Tatsachen auszufüllen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch dies zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor
Erlass des Versagungsbescheids vom 11. März 2015 (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. April 1978, a.a.O. <[...] Rdnr. 17>) abgelehnt hätte, liegen nicht vor. Auf ihr Verhalten nach Erlass des
Versagungsbescheids kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil der schriftliche Hinweis nach §
66 Abs.
3 SGB I Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Versagungsbescheids ist.
c) Der Senat lässt offen, ob die angefochtene Entscheidung des Beklagten auch deshalb wegen Verstoßes gegen §
66 Abs.
3 SGB I rechtswidrig ist, weil der Hinweis auf die Folgen im Falle fruchtlosen Fristablaufs im Schreiben vom 30. Januar 2015, der
lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt, nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße
Rechtsfolgenbelehrung entspricht (s. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O. <[...] Rdnr. 19> m.w.N.; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - L 7 AS 804/12 - <[...] Rdnrn. 44 ff.>; demgegenüber a.A. jüngst LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2015 - L 13 AS 170/13 - <[...] Rdnrn. 25 ff.> m.w.N., Revision beim BSG anhängig <B 4 AS 52/15 R>).
d) Unter Würdigung aller Einzelfallumstände und der individuellen Verhältnisse der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O. <[...] Rdnr. 21>; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2002 - L 3 U 207/10 - <[...] Rdnr. 43>) erweisen sich die angefochtenen Entscheidungen nach alledem als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.