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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2012 - 7 AS 3836/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige
Die Leistungen des SGB 2 - auch das den Lebensunterhalt sichernde Arbeitslosengeld II - stellen keine reine Sozialhilfeleistung i.S.d. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG dar. Die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen. Es spricht viel dafür, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht uneingeschränkt auf freizügige Unionsbürger anzuwenden ist. Es spricht viel dafür, dass der unbefristete Leistungsausschluss für die gesamte Zeit der Arbeitsuche des Unionsbürgers, wie in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehen, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
1. Die Leistungen des SGB II - auch das den Lebensunterhalt sichernde Arbeitslosengeld II - stellen keine reine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG dar. Die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen.
2. Es spricht viel dafür, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht uneingeschränkt auf freizügige Unionsbürger anzuwenden ist. Es spricht viel dafür, dass der unbefristete Leistungsausschluss für die gesamte Zeit der Arbeitsuche des Unionsbürgers, wie in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vorgesehen, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2
,
EGV Art. 18
,
EGV Art. 39 Abs. 2
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3
,
SGB II § 2 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.08.2012 S 22 AS 4590/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 11. September 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. G., Stuttgart, beigeordnet

Entscheidungstext anzeigen: