LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2008 - 7 AS 403/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Höhe des Zuschusses zu ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung an Auszubildende
Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses ist § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu entnehmen, dass er sich auf die Kosten der Unterkunft
und Heizung beschränkt, die auf den Auszubildenden selbst entfallen und angemessen i.S. von Abs. 1 sind. Der Zuschuss wird
aber nur in Höhe der ungedeckten Kosten gewährt. Einkommen und Vermögen sind daher zu berücksichtigen. Gedeckt ist der Bedarf
an Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls in Höhe des Anteils, der in der
BAföG-Leistung bereits für die Unterkunft enthalten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 7 § 7 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 16.01.2008 S 2 AS 9415/07 ER