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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 - 7 AS 4111/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; rückwirkende Teilaufhebung der Bewilligung; Erforderlichkeit einer Anhörung
1. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist die Anhörung vor Aufhebungs- oder Änderungsbescheiden entbehrlich, mit denen Arbeitslosengeld II an geändertes Einkommen angepasst wird; dies gilt auch für eine rückwirkende Anpassung.
2. Die Anhörungspflicht vor Erlass von Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 1 SGB X umfasst lediglich die Tatsache und den Umfang der Aufhebung der Leistungsbewilligung, nicht aber die Aufhebungsvoraussetzungen.
1. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist die Anhörung vor Aufhebungs- oder Änderungsbescheiden entbehrlich, mit denen Arbeitslosengeld II an geändertes Einkommen angepasst wird; dies gilt auch für eine rückwirkende Anpassung.
2. Die Anhörungspflicht vor Erlass von Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 1 SGB X umfasst lediglich die Tatsache und den Umfang der Aufhebung der Leistungsbewilligung, nicht aber die Aufhebungsvoraussetzungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGB X § 42 S. 1
,
SGB X § 42 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 24.08.2011 S 2 AS 2414/09
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. August 2011 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 aufgehoben, soweit darin die Leistungsbewilligung ab dem 1. November 2007 aufgehoben und eine Erstattung von mehr als € 51,59 gefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: