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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 - 7 AS 4298/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen wiederholter Verletzung von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung; Rechtmäßigkeit von Sanktionsbescheiden
Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen einer ersten wiederholten bzw. einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt auch nach der zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage voraus, dass die vorangegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist.
1. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen einer ersten wiederholten bzw. einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt auch nach der zum 31.3.2011 geltenden Rechtslage voraus, dass die vorangegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist.
2. Sanktionsbescheide sind nicht schon deshalb vollständig rechtswidrig, weil in ihnen nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 37 Abs. 2
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b
,
SGB II § 31 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 31 Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 31 Abs. 3 S. 6
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 26.09.2011 S 18 AS 467/11
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2011 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. Dezember 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011, verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 Arbeitslosengeld II i.H.v. € 140,60 monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu zwei Fünfteln zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: